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<title>Dr. Bücker Newsfeed</title>
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<description>Dr. Bücker Newsfeed</description>
<language>de-de</language>
<atom:link href="http://www.drbuecker.de/feed.php" rel="self" type="application/rss+xml" /><pubDate>Wed, 10 Mar 2010 17:01:26 +0100</pubDate>
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<copyright>Dr. Bücker</copyright>
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<title>Werbung mit dem Zusatz „Originalware“ doch zulässig!</title>
<description><div>Onlinehändler versuchen ihre Produkte zu einem guten Preis an den Kunden zu verkaufen. Dies kann er nur dann, wenn der Kunde vom Produkt überzeugt ist. Das Landgericht Köln musste sich nun mit einem Fall auseinandersetzen, in dem ein Onlinehändler mit dem Zusatz &bdquo;Originalware&ldquo; warb.</div><div> </div><div><strong>1. Sachverhalt</strong></div><div>Auf der Internetplattform eBay vetreiben zwei Onlinehändler Kosmetikartikel. Dem Antragsteller war es ein Dorn im Auge, dass sein Konkurrent wie folgt für sein Produkt warb:</div><div> </div><div><em>&bdquo;Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie Was bedeutet das für Sie? Wir vertreiben absolute Marken-<a title="\"eBay" teure="" eine="" die="" und="" href="\"http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/928.html\""><font color="#001190">Originalware</font></a>. Unsere <a title="\"Second" bedingt="" nur="" online-werbung="" life="" href="\"http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/523.html\""><font color="#001190">Produkte</font></a> sind frisch und unbenutzt (&hellip;). Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder <a title="\"Wikipedia" als="" auch="" nun="" href="\"http://www.e-recht24.de/news/sonstige/973.html\""><font color="#001190">Artikel</font></a> mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (&hellip;)&ldquo;.</em></div><div><em> </em></div><div>Der Antragsteller sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da sein Konkurrent mit Selbstverständlichkeiten warb. Daraufhin erwarb der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, gegen die sein Antragsgegner Widerspruch einlegte.</div><div> </div><div><strong>2. Urteil</strong></div><div>Das LG Köln entschied im Urteil vom 15.09.2009 (Az.: 33 O 126/09) zu Gunsten des Antragsgegners. Das Gericht sah hier keinen Grund für einen Unterlassungsanspruch und hob die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner auf. Als Begründung führte das Gericht auf, dass der Kunde grundsätzlich beim Kauf Originalware erwartet. Auch wenn die Markenpiraterie besonders beim Onlineverkehr groß ist, bleibt diese Grundeinstellung beim Kunden. Diese Grundeinstellung hat er dann auch beim Konkurrenten, obwohl dieser nicht explizit mit dem Slogan &bdquo;Originalware&ldquo; wirbt. Der Kunde weiß zwar von Markenpiraterie im Internet, sieht aber bei der Beschreibung des Produkts als Originalware keine außergewöhnliche Eigenschaft des Produkts, die nur der Antragsgegner zu bieten hat. Er geht stets davon aus, dass auch die Ware der Konkurrenz, selbst wenn sie diese nicht explizit als Originalware betitelt, original ist. Einen besonderen Vorteil mit der Aufführung des Antragsgegners, seine Ware sei &bdquo;original&ldquo; erkennt das Gericht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Eigenschaft, die von Anbietern die mit Originalware handeln, erwartet wird. Bei Anbietern, die mit gefälschten Artikeln handeln, handelt es sich um Anbieter einer anderen Produktgruppe, da sie gerade nicht mit gleicher Ware handeln. Dies erkennt der Kunde und sieht gleichzeititg, dass die Ausführungen des Antragsgegners nur dazu dienen, sich von den Händlern mit Nicht-Markenware abzugrenzen. Es liegt damit in der Werbung mit &bdquo;Originalware&ldquo; kein Nachteil für den Konkurrenten, der ohne diesen Zusatz wirbt vor.</div><div> </div><div><strong>3. Fazit</strong></div><div>In einem Urteil des LG Bochum im Urteil vom <strong><span style=""font-weight: ">10.02.2009, Az.: 12 O 12/09</span></strong> , kam dieses zu einem anderen Ergebnis (drbuecker berichtete). Damit ist die Rechtslage eher unklar und eine Tendenz nicht erkennbar. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.</div><div> <br /><br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6185-ebay-echtheitsgarantie.html\"">erecht 24</a></div></description>
<link>http://www.drbuecker.de/beitrag/369/Werbung_mit_dem_Zusatz_„Originalware“_doch_zulaessig.htm</link>
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<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 08:00:00 +0100</pubDate></item>

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<title>Kino.to – Ist das Anschauen über „Streaming“ für den Benutzer illegal?</title>
<description><div><strong>1.</strong> Viele sind auf der Suche nach aktuellen Filmen, aber immer weniger User wollen dies auf illegalem Wege tun, da die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden immer größer wird und die teilweise hohen Geldstrafen abschreckend wirken. Nun gibt es aber eine bekannte Internetseite namens &bdquo;kino.to&ldquo;, die schon länger online ist, die jeder kennt und die aktuelle Filme über Links zum Anschauen anbietet. Die Seite, die zu den 50 meistbesuchten Seiten im Internet zählt, ist ein Horror für die Filmemacher. Es werden runde 70.000 Filme zum Anschauen angeboten und darunter auch aktuelle Filme wie &bdquo;Avatar&ldquo;. Die Seite zu verbieten ist aber schwierig. Die Endung der Seite &bdquo;.to&ldquo; ist die erste Hürde. Dabei handelt es sich um die Endung des Pazifikarchipel Tonga. Der Server des ganzen steht in Russland und somit ebenfalls außerhalb juristischer Reichweite. Das Bekämpfen an der Quelle selber ist daher bis jetzt ohne Erfolg geblieben.</div><div> </div><div><strong>2.</strong> Nun stellt sich aber die Frage, ob der Benutzer, der seinen Rechner in Deutschland hat, sich durch die Benutzung strafbar macht? Dann könnte man über eine Anzeige dieser, die Seite &bdquo;lahm legen&ldquo;. Hier streiten sich aber die Experten. Wenn man auf der Seite angelangt ist bemerkt man zunächst, dass die Filme nicht auf &bdquo;kino.to&ldquo; selbst gespeichert werden, sondern man nach durchklicken diverser Erotik- und anderen Werbeeinblendungen an Filmangebote Dritter weitergeleitet wird. Die Seite selbst sichert sich juristisch ab. Sie verkündet, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf der verlinkten Seite zu finden waren und schließt eine Haftung für zukünftige illegale Inhalte dieses Links aus.</div><div>Ein Verstoß der Seite gegen das Urheberrecht wäre schnell gefunden, wenn die Seite über die Links die Filme zum runterladen anbieten würde, dies tut sie aber gerade nicht. In nicht einmal schlechter Qualität bietet sie lediglich über den Link das anschauen des Films über den Weg des &bdquo;Streamings&ldquo; an. Das ist ein kontinuierlicher Datenstrom, der beim Anklicken des Playbuttons mitläuft und somit das &bdquo;Live-gucken&ldquo; des gewünschten Films ermöglicht. Durch diese Methode macht sich der Benutzer aber nicht strafbar, oder doch?</div><div> </div><div><strong>3.</strong> Beim &bdquo;Streaming&ldquo; lädt der Benutzer grundsätzlich keine Daten auf seinen Rechner, die einen Verstoß darstellen würden. Dies sieht die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) allerdings anders und antwortet auf die ihr in der letzten Zeit gehäuft gestellten Frage nach der Legalität: Ja, das &bdquo;reine Anschauen&ldquo; sei &bdquo;urheberrechtlich nicht erfasst&ldquo;. Allerdings lege man beim Anschauen in der Regel Zwischenspeicherungen an, daher rein rechtlich eine Kopie. Das Urheberrecht erlaubt zwar Zwischenspeicherungen also &bdquo;vorübergehende Vervielfältigungen&ldquo;(§ 44 a, Nr. 2 UrhG), aber nur bei rechtmäßiger Nutzung des Werkes, welche hier nicht gegeben sei, da der Stream der genutzt wird illegal sei. Auch das Recht auf eine Privatkopie (§ 53 UrhG) scheidet bei einer &bdquo;offensichtlich rechtswidrigen Grundlage&ldquo; aus.</div><div> </div><div><strong>4.</strong> Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht bestätigt die Illegalität der Vorlage. Er sieht im Anschauen aber keinen Verstoß gegen das Urheberrecht. Es fehlt seiner Meinung nach die Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Das Ziel des Urheberrechts sei es, die feste Speicherung zu verbieten, nicht die flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Computers. Grundsetzlich ist die Bentzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes frei, somit ist das Anschauen des Films auch frei.</div><div> </div><div><strong>5.</strong> Eine dritte Meinung verfolgt Thomas Dreier, Institutsleiter am Karlsruher Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft. Durch das Speichern bei der Pufferung, liegt zwar zunächst eine zerstückelte Speicherung vor, am Ende landet der Datensatz aber als Ganzes im Speicher. Zweifel, dass dies illegal ist, hat er aber ebenfalls, weil &bdquo;dies würde in der Tat darauf hinauslaufen, das reine Betrachten dem Rechtsinhaber vorzubehalten.&ldquo;</div><div>Insgesamt betrachtet muss man erkennen, dass die Rechtsauffassungen hier sehr unterschiedlich sind. Zunächst hat man wohl noch nichts zu befürchten und es bleibt einem selbst überlassen, ob man sich Filme in akzeptabler Qualität auf dem PC Bildschirm anguckt oder ihn im Kino guten Gewissens genießen kann.</div><div> </div><div> </div><div>Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E2F5464F1B8794803BBD31FE627CA7E36~ATpl~Ecommon~Scontent.html\"">www.faz.net</a></div></description>
<link>http://www.drbuecker.de/beitrag/368/Kino.to_–_Ist_das_Anschauen_ueber_„Streaming“_fuer_den_Benutzer_illegal.htm</link>
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<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:00:00 +0100</pubDate></item>

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<title>Bundesgerichtshof zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion </title>
<description>Pressemitteilung zum BGH <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=51061&pos=33&anz=657\"">Urteil vom 24. Februar 2010 &ndash; VIII ZR 71/09</a>:<br /><br /><div><strong>1.</strong> Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine von einem Pferdezucht-verband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.<br /><strong><br />2.</strong> Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 &euro; begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.</div><div><br /><strong>3.</strong> Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch &ndash; wie hier &ndash; bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.</div><div><br /><strong>4.</strong> Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB** für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird.</div><div><strong><br />*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs </strong></div><div><em>(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. </em></div><div><em>(2) &hellip; </em></div><div><strong><br />**§ 476 BGB: Beweislastumkehr </strong></div><div><em>Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. </em></div><div><br />Urteil vom 24. Februar 2010 &ndash; VIII ZR 71/09</div><div><br />LG Köln - Urteil vom 14. März 2007 - 4 O 40/06</div><div><br />OLG Köln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07<br /><br /><br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=51060&linked=pm&Blank=1\"">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 44/2010</a></div></description>
<link>http://www.drbuecker.de/beitrag/364/Bundesgerichtshof_zur_Anwendung_der_Vorschriften_ueber_den_Verbrauchsgueterkauf_bei_einer_vom_Zuchtverband_veranstalteten_Pferdeauktion.htm</link>
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<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 08:00:00 +0100</pubDate></item>

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<title>Der Wick-Blau Bär gegen Atemgold; ein zu ähnliches Aussehen der Verpackungen?</title>
<description><div><strong>1.</strong> Die Firma Storck übernahm Mitte des Jahres 2005 die Firma &bdquo;Atemgold&ldquo; die Hustenbonbons herstellt. Als Design der Tüte verwendete &bdquo;Atemgold&ldquo; (die Beklagte) das Motiv des Eisbären. Gegen diese Verpackung ging die Firma &bdquo;Wick&ldquo; vor, die darin eine zu enge Anlehnung an ihr Produkt &bdquo;Wick-Blau&ldquo; Halsbonbons sah. Die Firma Wick verwendet schon jahrelang eine blau weiße Verpackung auf der ein Eisbär zu sehen ist. Gegen diese Aufmachung ging Wick 2007 erfolgreich vor (LG Köln &ndash; Az.: 31 O 401/07). Daraufhin änderte die Beklagte das Motiv ab.</div><div> </div><div><strong>2.</strong> Allerdings verkaufte die Beklagte nun ihre &bdquo;Atemgold&ldquo; Hustenbonbons in einem leicht abgeänderten blau weißen Design, was wiederum der Firma Wick ein Dorn im Auge war. Wick führte an, dass es sich bei der verwendeten Verpackung der Beklagten um eine unlautere Nachahmung gegenüber ihrer blau weißen Verpackung mit Bär wäre.</div><div> </div><div><strong>3.</strong> Das OLG Köln führt in seinem Urteil vom 15.01.2010 (<a target="_blank" href="http://www.kanzlei.biz/nc/wettbewerbsrecht-vergleichende-werbung.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=6335&cHash=7caf3fc24e">Az. 6 U 131/09</a>) auf, dass die Verwendung des Verpackungsdesigns, hier die Farben blau-weiß, die dem des Konkurrenten sehr ähnlich sind, nicht unweigerlich zu einer Täuschung der Herkunft führen. Dies scheidet immer dann aus, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftszeichen klar erkennbar sind. Dies ließ der Senat hier offen, entschied aber trotzdem im Sinne der Klägerin. In der Benutzung eines ähnlichen Designs, hier der Gestaltung mit den Farben blau-weiß, liegt hier ein Ausnutzen der Wertschätzung der nachgeahmten Ware beim Verbraucher in unlauterer Weise vor. Somit muss Atemgold das Design ein weiteres Mal abändern.</div><div> </div><div> </div><span><font size="2">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.wb-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1330/der-wick-blau-eisbaer-duldet-keine-doppelgaenger/">WildeBeuger und Solmecke, wb-law.de</a></font></span></description>
<link>http://www.drbuecker.de/beitrag/366/Der_Wick-Blau_Baer_gegen_Atemgold;_ein_zu_aehnliches_Aussehen_der_Verpackungen.htm</link>
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<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:00:00 +0100</pubDate></item>

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<title>Keine Altersdiskriminierung wegen Auschluss bei Angebot von Aufhebungsverträgen</title>
<description>Das BAG hat im Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08 entschieden, dass ältere Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden, wenn sie bei einer Personalabbaumaßnahme durch Abschluss von Aufhebungsverträgem gegen Abfindung ausgeschlossen werden und ihren Arbeitsplatz behalten dürfen.<br /><br /><strong>1. Sachverhalt</strong><br />Der Kläger ist Jahrgang 1949 und arbeitet seit 1971 bei der Beklagten. Im Jahr 2006 nahm die Beklagte Personalabbaumaßnahmen vor, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt betriebsbedingte Beendigungskündigungen tarifvertraglich untersagt waren. Daher ging die Beklagte hin <div>und bot den Jahrgängen 1952 und jünger an, dass diese gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig das Arbeitsverhältnis beenden könnten. Die Höhe der Abfindung richtete sich dabei nach der Angehörigkeit im Betrieb und des monatlichen Entgelts des jeweiligen Arbeitnehmers. Jeder dieser betroffenen Jahrgänge hatte das Recht sich daraufhin zu melden, allerdings behielt sich die Beklagte das Recht vor, den mit Abfindung gespickten Ausscheidewunsch des Arbeitnehmers abzulehnen.</div><div>Der Kläger fiel aufgrund seines Geburtsjahres vor 1952 nicht unter das Angebot der Beklagten und forderte diese auf, auch ihr ein Angebot dieser Art zu unterbreiten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte aber nicht nach und wies den Wunsch ab.</div><div>Der Kläger verlangt nun von der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, welches eine Abfindung in Höhe von 171.720 &euro; beinhalten soll. In allen Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg.</div><div> </div><div><strong>2.</strong> Das BAG entschied im Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterbreitung eines solchen Angebots hat. Es liegt keine Diskriminierung wegen Alters in diesem Fall vor, wenn der Kläger von der Maßnahme ausgeschlossen wird. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es schon an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß § <a target="_blank" href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&G=AGG&P=3"><font color="#804000">3</font></a> Abs. <a target="_blank" href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&G=AGG&P=3&X=1"><font color="#804000">1</font></a> Satz 1 AGG. Dort heißt es:</div><div> </div><div>&bdquo;Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.&ldquo;</div><div> </div><div>Das Diskriminierungsverbot wegen Alters hat nach Angaben des Gerichts die Hauptaufgabe, den Arbeitsplatz älterer Arbeitnehmer zu erhalten, also den weiteren Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Aufgrund dessen kann ein Arbeitsgeber nicht dazu gezwungen werden, einem älteren Arbeitnehmer ebenfalls einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anzubieten. Ebenfalls fehlt hier der Nachteil für den älteren Arbeitnehmer. Der Erhalt des Arbeitsplatzes durch Ausschluss beim Angebot des Aufhebungsvertrages stellt den älteren Arbeitsgeber nicht schlechter als die jüngeren, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Schließlich darf er seine Arbeit behalten.<br /><div><strong><br />3.</strong> Der Kläger konnte ebenfalls nicht darlegen, dass anderen Arbeitnehmern älteren Jahrgangs 1952 ein Vertrag dieser Art angeboten worden ist und der Arbeitgeber damit von seiner strikten Regelung abgewichen ist. Eine Ungleichbehandlung scheidet daher ebenfalls aus.</div><div> </div><div> </div><div>Quelle: <a target="_blank" href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=687E3314C28E45778896710C10934648&docid=299077&docClass=NEWS&site=Beck Aktuell&from=HP.10">beck-aktuell, 26.02.2010</a></div><div> </div></div></description>
<link>http://www.drbuecker.de/beitrag/365/Keine_Altersdiskriminierung_wegen_Auschluss_bei_Angebot_von_Aufhebungsvertraegen.htm</link>
<guid>http://www.drbuecker.de/beitrag/365/Keine_Altersdiskriminierung_wegen_Auschluss_bei_Angebot_von_Aufhebungsvertraegen.htm</guid>
<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 08:00:00 +0100</pubDate></item>

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