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Gewerbliche Verkäufe (B2C)
Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
| 1. | Wann bin ich gewerblich tätig?
Die Frage, ob jemand als Unternehmer oder Privatperson handelt ist entscheidend, da derjenige der als Unternehmer an eine Privatperson verkauft (B2C-Geschäft) die Verpflichtungen des Fernabsatzrechts einhalten muss. Der Gesetzgeber hat die Begriffe Verbraucher und Unternehmer legal definiert und wie folgt in das BGB aufgenommen:
§ 13 BGB. Verbraucher
Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Berufstätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 BGB. Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese Legaldefinitionen an sich reichen oftmals nicht aus, um Rechtssicherheit zu verschaffen. Unter Definition muss die Unternehmereigenschaft sodann noch subsumiert werden, das heißt, es muss im Einzelfall hinterfragt werden, ob jemand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eben nicht. Wie dies im Einzelfall vorzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich festgesetzt. So wird vereinzelt sogar angenommen, dass die Unternehmereigenschaft durch bestimmte Umstände nicht indiziert werden kann und ein Indizienbeweis nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse der Unternehmer selbst beweisen, dass er nicht Unternehmer sei. Es herrscht also eine umgekehrte Beweislastverteilung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006, - 4 U 119/04 - ). Manche Gerichte arbeiten jedoch mit Indizien, so etwa das Landgericht Mainz, welches allein die freiwillige Bezeichnung als sogenannter „Powerseller“ als Indiz für die Unternehmereigenschaft ausreichen lässt (LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, – 3 O 184/04 - ). Deutlich weiter geht in dieser Frage das OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 – 5 U 1145/05 -, das statt eines Anscheinsbeweis eine komplette Beweislastumkehr für geboten hielt. Demnach müsste der „Powerseller“ die volle Beweislast dafür tragen, dass er kein Unternehmer sei. Das OLG Koblenz folgt damit der Ansicht des OLG Karlsruhe. Als weitere Indizien werden von Gerichten insbesondere folgende Tatsachen genutzt:
- Anzahl der Verkäufe
- Angebot von gleichartiger oder Neuware
- Hood-Shop
- Verwendung von AGB
- Angebot der Ausweisung der Mehrwertsteuer
- Powersellereigenschaft
- Hood-Verkaufsagent
- regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
- über einen längeren Zeitraum gleiche Artikel, vor allem Neuwaren verkaufen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Eintragung in das Handelsregister oder die Anmeldung beim Gewerbeamt kein Indiz für die Unternehmereigenschaft sind.
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| 2. | Welche Informationspflichten muss ich als Gewerbetreibender beachten?
Zunächst muss ein ordnungsgemäßes Impressum auf Ihrer Internetpräsenz veröffentlicht werden. § 5 TMG (Telemediengesetz) unterwirft alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“ einem Katalog zu beachtender Informationspflichten. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende zwingend zutreffende Angaben:
- Name und Anschrift des e-Commerce-Anbieters
- schnelle Kontaktaufnahme
Der Anbieter hat seinen kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Darüber hinaus müssen Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt dabei gerade nicht. Der Sitz juristischer Personen und Personenvereinigungen ist anzugeben. Zudem hat der Anbieter eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Gesetzesbegründung versteht darunter insbesondere die Angabe von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Zur Angabe der Telefonnummer gibt es derzeit noch keine höchst richterliche Rechtsprechung.
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 12.05.2006, - W 29/06 - entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform „eBay“ Ware anbietet, in der Anbieterkennzeichnung zwingend auch eine Telefonnummer angeben muss. Gleiches gilt für Online-Shop-Betreiber. Fehlt diese Angabe, führt dieser Verstoß zur Wettbewerbswidrigkeit des Internetangebots. Ähnlich entschied zum Impressum bereits das OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, - 6 U 109/03 -. Das OLG Frankfurt stellt hingegen klar, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nichts zu suchen hat (OLG Franfurt a.M., - 6 U 148/03 -, Urteil OLG Hamm vom 17.03.2004, - 20 U 222/03 - ).
Der Bundesgerichtshof wird sich der Sache jedoch annehmen, da das Urteil des OLG Hamm, zu Aktenzeichen – VI ZR 1050/04 – beim Bundesgerichtshof anhängig ist.
- Vertretungsberechtigter ist zu benennen
- Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Das Impressum muss leicht erkennbar und auffindbar sein. Die leichte Erkennbarkeit ist nicht gegeben, wenn ein mit „Impressum“ beschrifteter Link auf einem kommerziellen Internetangebot erst beim Scrollen auf der 4. Bildschirmseite sichtbar wird (OLG München, MMR 2004, S. 321). Dem ist auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen – I ZR 228/03 – gefolgt. Nach dem Urteil des BGH ist es wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend ist es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereit zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des § 5 TMG über zwei Links gegeben ist.
Sinnvoll ist auch eine Datenschutzerklärung. Der sorgfältige Umgang mit den personenbezogenen Daten Ihrer Besteller ist sehr wichtig! Dies betrifft allerdings den Betreiber eines Online-Shops. Der Datenschutz ist zwar nicht abmahnfähig, aber man sollte dem Besteller hiermit zeigen, dass man ihn ernst nimmt und riskiert ansonsten möglicherweise ein Ordnungsgeld. Bezüglich eines Musters der Datenschutzerklärung sollten Sie fachmännischen Rat einholen. Weiterhin ist die Angabe von Zahlungsinformationen (z.B. Zahlungsarten, Zahlungszeitpunkt etc.) sowie Lieferinformationen (Liefergebiet, Lieferzeiten, Zölle, Steuern etc.), Informationen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (z.B. Widerrufsrecht, Widerrufsempfänger, Rechtsfolgen bei Ingebrauchnahme der Ware etc.) und Informationen zum Bestellvorgang (z.B. Korrekturmöglichkeiten, Vertragsschlussinformationen, Speicherung und Einsehbarkeit des Vertragszweckes) erforderlich.
Die entsprechenden Informationen sollten direkt auf der Artikelseite bereitgestellt werden. Haben Sie einen Online-Shop, sollte die Startseite einen Hinweis auf das Impressum sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten - möglichst am oberen linken Rand der Seite, damit nicht gescrollt werden muss. Es genügen hier auch Buttons, die zu entsprechenden Unterseiten führen. Es ist sinnvoll, auch alle weiteren Unterseiten mit einem Link auf Impressum und AGB auszustatten, da je nach Seitenstruktur auch denkbar ist, dass ein Kunde direkt auf eine Unterseite über eine Suchmaschine stößt. Die Datenschutzerklärung ist nach §§ 12 ff. TMG notwendig, um den Nutzer auf den Zweck der Datenerhebung hinzuweisen. Dies betrifft allerdings nur den Fall des Online-Shops. Wichtig ist, dass auch eine Verlinkung auf Liefer- und Versandkosten erfolgt.
Die Folge der nicht ordnungsgemäßen Mitteilung der Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz kann u.a. bedeuten, dass sich das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht auf 6 Monate verlängert. Ebenso ist ein gewerblicher Unternehmer in diesem Falle abmahnfähig, was zu erheblichen Mehrkosten führt.
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| 3. | Wie habe ich die Liefer- und Versandbedingungen zu fassen?
Die Liefer- und Versandkosten sind so genau und umfangreich wie möglich anzugeben. Das heißt, soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht erkennen kann (z.B. abhängig vom Bestellwert). Fallen gar keine Liefer- und Versandkosten an, bedarf es des Hinweises „inkl.“ Versandkosten. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV verlangt die Angabe, „ob“ zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen oder nicht. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV liegt vor, wenn auf den zunächst aufgesuchten Webseiten nur der Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzliche Versandkosten genannt wird und diese Kosten beispielsweise erst auf einer nachfolgenden Seite erwähnt werden, die der Kaufinteressent erst erreicht, wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat (OLG Köln, Urteil vom 06.08.2004, - 6 U 93/04 -). Es sollte daher ein entsprechender Link auf die Angebotsseite gesetzt werden, der dauerhaft abrufbar ist. Auch sollten aus Gründen der Rechtssicherheit die Liefer- und Versandbedingungen bei den Produktangaben einzeln zusätzlich angegeben werden.
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| 4. | Wie habe ich Warenlisten und Produktangaben zu deklarieren?
Die Warenlisten sollten die einzelnen Produkte genau bezeichnen und bei Angeboten die gesetzlich geforderten Produktangaben berücksichtigen. Bei Produkten, deren Widerruf ausgeschlossen ist (§ 312 d BGB), sollte bereits hier ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts mit Benennung der genauen Gründe erfolgen. Ansonsten gilt folgender Grundsatz:
Jeder Mann, der sich zum Absatz von Waren oder Dienstleistungen Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Internet, Fax etc.) bedient oder mit der Darstellung von Preisen wirbt, ist verpflichtet
- die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind („Endpreise“),
- anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten und
- anzugeben ob und in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Die entsprechenden Angaben müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Um zu verhindern, dass der Verbraucher selbst umständlich den Endpreis ermitteln muss, hat der Unternehmer ihm gegenüber die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sogenannte „Endpreise“). Dementsprechend würde es etwa gegen die Preisangabenverordnung verstoßen
- die Nettopreise mit der Angabe „zzgl. Mehrwertsteuer“ anzugeben, ohne den tatsächlichen Endpreis besonders hervorzuheben
- den Nettopreis anzugeben verbunden mit dem Hinweis, dass die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzukomme.
Es kann dem Verbraucher eben nicht zugemutet werden, den endgültigen Preis selber mit einem zusätzlichen Rechenschritt ermitteln zu müssen. Vielmehr hat der Verbraucher den jeweiligen Endpreis auf den ersten Blick erkennen zu können. Nach der Preisangabenverordnung nicht gestattet ist es, den Preisbestandteil „Umsatzsteuer“
- als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite oberhalb weiterführender Links wie „AGB“, „Impressum“, „Kontakt“ usw. abzubilden (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen – 5 U 72/04 -).
Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Webseite reicht eben nicht aus - sogar dann nicht, wenn auf der ganzen Webseite nur ein Produkt beworben wird. Der Verbraucher soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade davon entlastet werden, nach Hinweisen bezüglich der Mehrwertsteuer suchen zu müssen. Dementsprechend müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer jedem Einzelpreis direkt zugeordnet sein.
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| 5. | Reicht ein Sternchenhinweis bei den Produktangaben aus?
In diesem Zusammenhang wird gerne die Frage nach dem so genannten "Sternchenhinweis" gestellt. Tatsächlich ist es zulässig, hinter jeden Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die Angaben zur Umsatzsteuer verweist.
Gerade hier aber ist dem Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit“ durch die Preisangabenverordnung (vgl. § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung) besondere Beachtung zu schenken. Bei dem jeweiligen Sternchen muss für den Verbraucher auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können.
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| 6. | Muss ich auch Grundpreise angeben?
Grundpreise sind immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach
- Gewicht
- Volumen
- Länge oder Fläche
angeboten werden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis, der in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung. Die Mengeneinheit je nach Maß ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, beträgt die Mengeneinheit 100 Gramm oder Milliliter.
Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern oder mehr, 50 Kilogramm oder mehr oder 100 Meter oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (Bsp.: 12,30 € Grundpreis; 15,00 € je Liter inklusive 19% Mehrwertsteuer zuzüglich 3,50 € Versand).
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Händler die Ware ausschließlich im Wege einer Auktion zum Verkauf anbietet. So hat zumindest das Landgericht Hof in seiner Entscheidung vom 26.01.2007, Aktenzeichen – 24 O 12/07 – erkannt, dass § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung bei der so genannten Auktion keine Anwendung findet. Dies ergebe sich schon aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 Preisangabenverordnung, der die Anwendung der Vorschriften der Preisangabenverordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen ausschließt. Hiervon seien auch Internetauktionen betroffen. Außerdem bestimmt bei der so genannten Auktion nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei dem Verkäufer daher weder möglich, den Preis in Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich dem des Wettbewerbs. Beide seien jedoch im Falle einer Internetauktion nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.
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| 7. | In welchen Fällen kann schon nach dem Gesetz auf die Angabe des Grundpreises gänzlich verzichtet werden?
- Bei individuellen sowie nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen (§ 9 Abs. 2 PAngV). Wichtig ist hierbei, dass die generelle Preissenkung tatsächlich „durch Werbung bekanntgemacht“ wurde. Der Verbraucher soll auf diese Weise die Möglichkeit erlangen, sich rechtzeitig zu informieren, um dadurch Preisvergleiche vornehmen zu können.
- Wenn der Grundpreis mit dem Endpreis identisch ist: etwa bei einem Liter Wasser oder einem Kilogramm Nudeln (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV), Schreibtischen, Immobilien, Kopfhörern.
- Für den Fall, dass die Ware in anderen Mengeneinheiten, wie z.B. „Paar“, „Stück“ oder „Bund“ angeboten oder üblicherweise so gehandelt wird (bspw. Schuhe), ist eine Grundpreisangabe nicht erforderlich.
- Bei Waren, die über Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm/10 Milliliter verfügen.
- Bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
- Bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
Bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
- Bei Parfums, die mindestens 3% Duftöl und mindestens 70% reinen Äthylalkohol enthalten.
Im Vergleich zu den übrigen Preisangaben dürfen diese Preisangaben nicht besonders hervorgehoben sein und müssen im besonderen Verhältnis zum eigentlichen Preis eher „klein“ erscheinen.
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| 8. | Muss ich Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden?
Grundsätzlich ist der Unternehmer nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese sollen lediglich eine Erleichterung der Abwicklung einer Vielzahl von Geschäften ermöglichen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen deshalb als Vorteil für den Unternehmer. Sollten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Grundsätzlich ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu empfehlen. Dieser Komplex ist allerdings sehr umfangreich, da je nach Einzelfall spezielle Klauseln zu verwenden sind. Für die Erstellung ordnungsgemäßer Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird daher empfohlen, sich hier eines fachmännischen Rates zu bedienen. Es drohen sonst im Einzelfall ebenfalls kostspielige Abmahnungen.
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| 9. | Muss ich mein Gewerbe anmelden?
Wenn Sie als Unternehmer gewerblich tätig sind, sind Sie nach der Gewerbeordnung verpflichtet, Ihr Gewerbe auch beim zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeamt) anzumelden. Es ist das Gewerbeamt des jeweiligen Sitz der Gesellschaft zuständig. Die Anmeldung erfolgt durch den Gewerbetreibenden selbst, je nach dem, welche Rechtsform vorliegt. Eine Nichtanmeldung kann zu einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € führen (§ 146 Abs. 2 Gewerbeordnung).
Der Verpflichtung, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unterliegt jeder Gewerbetreibende, dessen Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob ein voll kaufmännischer Geschäftsumfang erreicht ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie Umsatzhöhe unter Berücksichtigung der Art der gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, Kapital, Zahl der Beschäftigten etc.
Seit dem 01.07.1998 ist allen Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister eingeräumt, und zwar sowohl als Einzelkaufleute, als auch im Zusammenschluss zu einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Folgen einer Handelsregistereintragung sind teilweise größere Freiheiten (bspw. Firmenname darf geführt werden, Zweigniederlassungen können errichtet werden, Prokurist kann bestellt werden, Bürgschaftserklärungen können mündlich abgegeben werden), zum anderen aber auch strengere Pflichten (bspw. Buchführungs-, Inventarerrichtungspflicht, Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses sowie handelsrechtliche Besonderheiten). Bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) muss in jedem Fall ein Grundbeitrag gezahlt werden. Je nach IHK hängt dies aber auch vom Umsatz ab. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht), welches sich nach dem Sitz der Gesellschaft richtet.
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| 10. | Was ist eine Firma?
Der Begriff der Firma ist im Handelsgesetzbuch legal definiert. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Das bedeutet, dass nicht jeder Gewerbebetreibende eine „Firma im Rechtssinne führen kann, denn nicht jeder Gewerbebetreibende ist Kaufmann“. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches. Keine Firma sind so genannte Etablissements oder Geschäftsbezeichnungen. Die Firma ist subjektbezogen. Die Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung) ist objektbezogen.
Die allgemeinen Anforderungen an eine Firma beschreibt § 18 HGB: Sie muss Kennzeichnungseignung haben, Unterscheidungskraft und darf nicht irreführen. Anders als Kleingewerbebetreibende kann daher der Kaufmann unter seiner im Handelsregister eingetragenen Firma auftreten. Nach § 19 HGB muss die Firma außerdem einen Zusatz über die Rechtsform z.B. AG, KG, GmbH etc. enthalten. Bei Einzelkaufleuten kann auch der Zusatz „e.K.“, der den eingetragenen Kaufmann beschreibt, vorgenommen werden.
Wichtig ist, dass der Firmenname keine Zusätze enthält, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise der Firmenname „ABC Handels GmbH“, wenn das Unternehmen tatsächlich Kundenberatungen durchführt. Auch ist der Name „XYZ Beratung München KG“ irreführend, wenn die Gesellschaft in Frankfurt ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll. Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie den gewählten Firmennamen schon im Vorfeld schriftlich mit einer Industrie- und Handelskammer sowie Rechtsberatung abstimmen.
Auch darf die von Ihnen gewählte Firma keine Verwechslungsgefahr hervorrufen. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist. Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Eine Klage auf Unterlassung der Firmenführung ist denkbar, wenn das andere Unternehmen die von Ihnen verwandte Bezeichnung bereits zeitig vor Ihnen als Firma oder Marke verwendet hat und in derselben oder ähnlichen Branche tätig ist. Um das Risiko einer Auseinandersetzung möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der gewünschte Name bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird.
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| 12. | Welche Vorteile hat das Rückgaberecht gegenüber dem Widerrufsrecht?
Der Vorteil des Rückgaberechts besteht darin, dass keine zusätzliche Ausübung des Widerrufs erforderlich ist. Gegebenenfalls besteht so auch eine einfachere organisatorische Abwicklung, weil das separate Bearbeiten der Widerrufserklärung entfällt.
Als Nachteil des Rückgaberechts ist anzusehen, dass die Kosten der Sendung in jedem Fall der Unternehmer zu tragen hat. Im Übrigen besteht kein Unterschied zu den Fristen.
Ein weiterer Vorteil des Rückgaberechts ist , dass der Unternehmer die Ware gleich zurückerhält und nicht erst nach der Widerrufserklärung. Es kommt nicht selten vor, dass der Verbraucher den Kaufvertrag fristgerecht widerruft, der Unternehmer daraufhin das Geld rückerstatten muss, sich aber nicht sicher sein kann, dass und vor allem wann er die gelieferte Ware zurückerhält. Dieses Problem besteht beim Rückgaberecht nicht. Der Verbraucher kann gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 BGB zumindest bei Sachen, die als Postpaket versandt werden, ausschließlich durch eine rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware sein Rückgaberecht ausüben. Der Unternehmer befindet sich dadurch in einer komfortableren Lage.
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| 13. | Wer trägt die Kosten der Rücksendung?
Bei einem Warenwert von unter 40,00 € – dabei kommt es ausschließlich auf den Preis der zurückgesendeten Ware an – muss grundsätzlich der Kunde das Porto übernehmen. Bei Bestellungen über den Versandhandel haben Verbraucher nur noch den Anspruch auf kostenfreie Rücksendung von Waren, wenn sie diese vorher zumindest angezahlt haben.
Es kann dadurch in größerem Umfang als bisher eine Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher erfolgen, sofern dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist. Ausgeschlossen ist die Belastung mit den Rücksendekosten jedoch nach wie vor dann, wenn andere als die bestellte Ware geliefert wurde. Die neue Regelung soll Kunden ohne ernsthafte Kaufabsichten davon abhalten, Waren zur Ansicht zu bestellen und sie dann postwendend zurück zu schicken. Dies gilt allerdings nur, sofern ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Bei der Einräumung eines Rückgaberechts gilt die 40,00 € Grenze nicht.
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| 14. | Wer trägt die Kosten der Hinsendung?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2001 Aktenzeichen 9 U 148/01 entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten sind, soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet. Diese Ansicht wurde durch das LG Karlsruhe vor kurzem durch ein Urteil bestätigt, Aktenzeichen 10 O 794/05. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Versandrisiko liegt diesbezüglich wieder beim Verkäufer. Es ist hierbei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht existiert. Am sinnvollsten ist daher eine ausdrückliche und individuelle Vereinbarung bei Vertragsschluss.
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| 15. | Sollte ich mich als Kleingewerbebetreibender von der Umsatzsteuer befreien lassen?
Kleingewerbetreibende sind Unternehmer, die nur geringe Umsätze verzeichnen, § 19 Abs. 1 UStG. Geringumsätzig ist derjenige Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht übersteigt und im laufenden Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Sollten die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein, darf der Kleingewerbetreibende auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.
Er kann allerdings nach § 19 Abs. 2 UStG durch einen Antrag auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten und wie ein normaler Unternehmer tätig sein. Dadurch kann er dann seinerseits eine Vorsteuer erheben und bekommt vom Finanzamt die von ihm gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Dies ist bei hohen Anfangsinvestitionen von erheblichem Vorteil. Folge des Verzichts auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist auch die Möglichkeit, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vom Bundesamt für Finanzen zu erhalten.
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| 16. | Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine Rechnung muss nach § 14 UStG folgende Angaben enthalten:
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
2. Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer.
3. Das Ausstellungsdatum.
4. Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer).
5. Die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen.
6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5, Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistungen (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
8. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
9. In den Fällen des § 14 b Abs. 1 Satz 5 ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100,00 € nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 33 Umsatzsteueridentifikationsgesetz):
1. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Verkäufers.
2. Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
3. Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung.
4. Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferungen oder Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgeltes gleich Entgelt inkl. Umsatzsteuer).
5. Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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