|
|
| |
|
| |
Durchführung des Vertrages
Nachdem es zu einem erfolgreichen Vertragsschluss auf dem virtuellen Marktplatz gekommen ist, können eine Vielzahl von Problemen auftreten, die die Durchführung des Vertrages erheblich erschweren. So kann es dazu kommen, dass der angebotene Artikel mangelbehaftet ist, beim Versand verloren geht oder beschädigt wird, der Käufer nicht bereit ist seinen Vertragspflichten nachzukommen und den Kaufpreis zu entrichten oder der Verkäufer den Kaufpreis entgegennimmt und die Ware nicht ausliefert. Dies spiegelt nur ein kleines Spektrum dessen wider, was im Rahmen eines Rechtsgeschäfts im e-Commerce an Problemen auftreten kann. Ziel des Rechtsportals ist es hier, einen kurzen Überblick über die gängigsten und am häufigsten auftretenden Probleme zu geben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Vielzahl der möglichen Streitfälle und der Vielschichtigkeit des Lebens und der hieraus resultierenden unterschiedlichen Lebenssachverhalte nicht beansprucht werden. Nachfolgend finden Sie die 15 wichtigsten Fragen in diesem Rahmen beantwortet:
| 1. | Einer der Vertragspartner erfüllt seine Vertragspflichten nicht. Welche Möglichkeiten habe ich?
Allgemein gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ der besagt, dass Verträge einzuhalten sind. Kam es also zum Vertragsschluss, so hat jede Partei ihre Verpflichtungen einzuhalten. Kann sich keine Partei vom Vertrag lösen, insbesondere durch ein gesetzlich oder vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht, durch ein Widerrufs- oder Rückgaberecht bzw. durch eine Anfechtungsmöglichkeit, so stellt sich die Frage, wie die Gegenseite zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aufgefordert werden kann.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Gegenseite zunächst außergerichtlich anzuschreiben. Insbesondere sollte die Gegenseite - wenn dies nicht schon der Fall ist - in Verzug gesetzt werden. Unterbleibt eine Reaktion der Gegenseite , besteht nur die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung. Um einen Anspruch durchzusetzen, bedarf es grundsätzlich eines Titels, d.h. in der Regel eines Urteils. Ein Titel kann aber auch z.B. ein Vollstreckungsbescheid sein, der im Mahnverfahren erwirkt worden ist.
Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht nach, empfiehlt es sich zunächst aus Kostengründen das sogenannte „Mahnverfahren“ einzuleiten. Ziel ist hier der Vollstreckungsbescheid, der einen Titel darstellt. Des weiteren besteht die Möglichkeit der Klageeinreichung. Welcher Weg zu wählen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel durch einen juristischen Berater überprüft werden. Das Mahnverfahren kann nur bezogen auf Geldforderungen eingeleitet werden, nicht im Rahmen eines Herausgabeanspruchs.
Hat man einen Titel erwirkt, kann man aus diesem vollstrecken. Das heißt, man kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den titulierten Anspruch durch Zwangsanwendung durchzusetzen.
Zu berücksichtigen ist allerdings immer, dass ein Klageverfahren sehr zeitaufwendig und auch kostenintensiv sein kann. Die Höhe der Kosten richten sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Prozess auch immer das Risiko birgt, dass er zwar gewonnen werden kann, dies jedoch keine Garantie dafür ist, letztendlich auch befriedigt zu werden. Sollte die Gegenseite privat insolvent sein kann man auch "auf seinen Kosten sitzen bleiben".
Aus einem Titel besteht die Möglichkeit 30 Jahre lang zu vollstrecken. Ein Herausgabeanspruch kann grundsätzlich nicht im Mahnverfahren, sondern nur im Klageverfahren durchgesetzt werden. Aufgrund der Vielschichtigkeit einer gerichtlichen Durchsetzung wird dringend angeraten sich hierzu einen Rechtsrat einzuholen. Hierfür besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sofern Rechtsschutz besteht, dies über den Rechtsschutz abzuwickeln. Für eine Erstberatung eines Verbrauchers darf grundsätzlich nicht mehr als 190,00 € in Rechnung gestellt werden. Der Gerichtsstand bestimmt sich dabei immer nach dem allgemeinen Gerichtsstand. Dieser ist grundsätzlich der Wohnort des Beklagten bzw. bei einer juristischen Person deren Sitz.
|
| 2. | Wer haftet für den Untergang der Ware beim Versand?
Da der Käufer regelmäßig durch individuelle Vereinbarung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vorleistung verpflichtet wird, ist der Verkäufer ab Zahlungseingang verpflichtet, seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen und den Versand der Ware einzuleiten. Die Frage der Haftung für den Untergang der Ware bestimmt sich insbesondere im Kaufrecht danach, wann die Gefahr auf die Gegenseite, hier den Käufer, übergeht.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr beim C2C-Geschäft gemäß § 447 Abs. 1 BGB in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß frankiert, adressiert und verpackt an den jeweiligen Versanddienstleister übergibt. In diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt und das Risiko, dass die Ware während des Transportes untergeht, beschädigt wird oder verloren geht, geht nunmehr auf den Käufer über. Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer der Nachweis der Übergabe des Paketes an den jeweiligen Versanddienstleister obliegt. Hier sollte man im Zweifel bei größeren Geschäften einen Zeugen bemühen. Für den Käufer bekommt in diesem Zusammenhang der Aspekt der gewählten Versandart eine bedeutende Rolle, denn er hat den Untergang oder die Beschädigung hier zu tragen. Ein Paketversand ohne Nutzung eines speziellen Postdienstleisters ist daher nicht anzuraten, da hier ein hohes Risiko des Verlustes vorliegt. Kann der Verbleib des Paketes nicht herausgefunden werden, hat der Verkäufer dennoch erfüllt obwohl der Käufer niemals die Ware erhalten hat. Dies ist eine sehr unbefriedigende Situation für den Käufer. Zu empfehlen ist daher die Einschaltung eines speziellen Postdienstleisters wie z.B. die Post. Hier wird das jeweilige Paket nicht einfach abgelegt, sondern jemand muss den Empfang der Ware gegenzeichnen. Die Nachverfolgung gestaltet sich somit einfacher und das Verlustrisiko ist deutlich geringer. Ein weiterer Vorteil der Einschaltung eines Postdienstleisters ist, dass bei Verlust ein Anspruch gegen diesen besteht. Den Anspruch kann der Käufer aus abgetretenem Recht entweder selbst geltend machen oder der Verkäufer macht den Anspruch geltend und leitet den durch den Postdienstleister erhaltenen Schadensersatz sodann an den Käufer weiter. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Käufer die Versandart wählen kann (§ 447 Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer eine andere als die vom Käufer gewählte Versandart vorgenommen – z.B. den Gegenstand nur als Paket ohne Einschaltung eines speziellen Postdienstleisters – so haftet er dem Käufer gegenüber für den dann eingetretenen Schaden (§ 447 Abs. 2 BGB).
Eine Besonderheit ergibt sich beim B2C-Geschäft: hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Dieser ist in § 474 BGB legal definiert: hiernach liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 474 Abs.2 BGB findet § 447 BGB, welcher den Gefahrenübergang beim Versendungskauf bezogen auf einen Privatkauf regelt, beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Das heißt, der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erst dann erfüllt, wenn dem Käufer die Ware übergeben wird. Die Frage der Versicherung der Ware spielt daher keine Rolle, da der Verkäufer grundsätzlich für den Untergang, die Beschädigung etc. haftet. Hier wird auch deutlich, dass der unversicherte Versand für den Verkäufer beim B2C-Geschäft erhebliche Nachteile mich sich zieht. Eine anders lautende Vereinbarung ist unwirksam. Die Haftung kann beim B2C-Geschäft daher dem Verbraucher nicht aufgelegt werden (§ 475 Abs. 1 BGB).
|
| 3. | Wer hat die Liefer- und Versandkosten zu tragen?
Oftmals stellt sich die Frage, wer bei einem auf einem virtuellen Marktplatz geschlossenen Rechtsgeschäft die Liefer- und Versandkosten zu tragen hat. Diese sind nämlich nicht als Preisbestandteil anzusehen, d.h. sie gelten nicht als im Kaufpreis enthalten (BGH Urteil vom 14.11.1996 – IZR 162/94-). Beim B2C-Geschäft, d.h. beim Verbrauchsgüterkauf, besteht die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers Verbraucher darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und deren betragsmäßige Höhe festzulegen. Die Liefer- und Versandkosten sind so genau und umfangreich wie möglich anzugeben. Das heißt, soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmen Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aus denen der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann (z.B. abhängig vom Bestellwert). Fallen gar keine Liefer- und Versandkosten an bedarf es des Hinweises „inkl. Versandkosten“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV). Die Liefer- und Versandkosten sind kein Bestandteil des Endpreises im Sinne von § 1 PAngV, so dass sie auch nicht zwingend in diesem enthalten sein müssen.
Achtung: Der Zivilsenat des BGH hat nun grundsätzlich entschieden, dass der Hinweis nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen muss - vielmehr kann dies auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Gegen die PAngV wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Es kann laut BGH genügen, wenn die durch § 1 PaAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendigerweise aufgerufen werden muss. Der Hinweis muss spätestens auf der Seite erfolgen, von der aus Waren direkt in den Warenkorb gelegt werden bzw. telefonisch bestellt werden können.
Letztlich kann der Verkäufer entscheiden, wer die Versandkosten tragen soll und ggf. deren Höhe gleich mit angeben. Sollte nicht geregelt sein, wer die Liefer- und Versandkosten zu tragen hat, kann auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden, welche besagt, dass der Käufer die Kosten der Versendung zu tragen hat (§ 448 Abs. 1 BGB). Im Zweifel hat also der Käufer die Liefer- und Versandkosten zu übernehmen.
|
| 4. | Wo muss der Artikel abgenommen werden, wo ist also der Erfolgsort?
Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Der Leistungsort hingegen ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat. Erfolgsort und Leistungsort können dabei zusammen fallen. Dies ist einzelfallabhängig. Insbesondere hängt es davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Dies hängt wiederum von der Art der Schuld ab. Im deutschen Recht wird zwischen folgenden Schuldarten unterschieden:
- Bei einer Holschuld nimmt der Verkäufer als Schuldner die Leistungshandlung an seinem eigenen (Wohn-) Sitz vor und auch der Leistungserfolg tritt dort ein, weil der Käufer den Artikel beim Verkäufer abholt.
- Bei der Bringschuld ist der Sitz des Käufers als Gläubiger sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort, d.h. der Verkäufer hat die Sache zum Käufer zu bringen und auch die Übereignung der Kaufsache findet beim Käufer statt.
- Bei der Schickschuld ist der Sitz des Schuldners Leistungsort, der Leistungserfolg tritt dagegen am Sitz des Gläubigers ein. Der Verkäufer schickt hierbei den Artikel an den Käufer, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten treten aber erst ein, wenn der Käufer die Sache auch erhalten hat.
Nach § 269 BGB gilt die Regel, dass im Zweifel, wenn ein Ort für die Leistung weder von den Beteiligten bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Bei e-Commerce-Geschäften wird i.d.R. kein vom Sitz des Verkäufers abweichender Erfüllungsort für die Übergabe des Artikels vereinbart. Der Verkäufer übernimmt also grundsätzlich keine Bringschuld. Entweder holt der Käufer den Artikel beim Verkäufer ab oder dieser wird durch den Verkäufer an die entsprechende Versandadresse geliefert. I.d.R. ist daher von einer so genannten Schickschuld auszugehen. Dies auch dann, wenn der Verkäufer sich zur Übernahme der Kosten für die Versendung bereit erklärt haben sollte (§ 269 Abs. 3 BGB).
Die Frage der Bewertung der Schuld ist daher beim Privatkauf entscheidend für die Frage , wann der Verkäufer erfüllt hat und die Gefahr auf den Käufer übergeht. Gemäß § 447 BGB ist beim Versendungskauf dies dann der Fall, wenn der Gegenstand bzw. die Kaufsache an das Versandunternehmen übergeben wird.
|
| 5. | Was ist zu tun, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist?
Oftmals werden bei der Vertragsdurchführung die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt und der Käufer ist enttäuscht, da die Ware nicht dem Zustand entspricht, den er erwartet hat. Für diesen Fall stellt sich der Käufer sodann die Frage, welche Rechte er geltend machen kann. Hier kommen die Gewährleistungsrechte ins Spiel. Nach der gesetzlichen Regelung des § 434, Abs.1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 gilt: soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn 1. sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewünschte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Kurz: Die Sache ist mangelhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Ist-Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Ware, die Soll-Beschaffenheit ist die Beschaffenheit, welche die Ware der Beschreibung des Verkäufers in seinem Angebot nach haben sollte. Hier wird deutlich, welche Bedeutung die Artikelbeschreibung im Einzelfall haben kann. So kann eine Sache durchaus einen Mangel haben, dies die Sache aber noch nicht mangelhaft machen. Wurde ausdrücklich und deutlich auf den Mangel hingewiesen, kann dies später nicht als Mangel geltend gemacht werden. Es liegt dann ein technischer Mangel, aber kein juristischer Mangel vor. Grundsätzlich wird mangels ausdrücklichen Hinweises auf den Zustand abgestellt, der nach der Verkehrsanschauung vorausgesetzt werden kann. Die Sache muss sich somit zur gewöhnlichen Verwendung eignen (§ 434, Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 BGB). Die gewöhnliche Verwendung ist objektiv aus der Art der Sache abzuleiten sowie aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art (Normalbeschaffenheit), d.h. bei Sachen mit demselben Qualitätsstandard. Auch ist auf die Erwartung des Käufers abzustellen. Hierbei ist der Durchschnittskäufer zu betrachten, nicht im Einzelfall überzogene Ansprüche des jeweiligen Käufers, auch wenn sie vor dem Kaufabschluss für den Verkäufer erkennbar waren. Ein solcher Käufer muss die von ihm gewünschte oder zurückgeschraubte Beschaffenheit mit dem Verkäufer entsprechend vereinbaren. Bei Neuwaren ist davon auszugehen, dass sie keine untypischen Gebrauchsspuren oder Verschleißerscheinungen haben. Bei Gebrauchtwaren kann dies im Einzelfall vorausgesetzt werden. Der Maßstab, ob eine Sache mangelhaft ist, berechnet sich grundsätzlich vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Bis zum Punkt des Gefahrübergangs muss die Sache frei von Sachmängeln im juristischen Sinne sein.
Wann die Gefahr übergeht, hängt wiederum von der Art der Schuld ab. Bei dem üblicherweise vorliegenden Versendungskauf ist dies bei der Übergabe an die Transportperson der Fall. Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf ergibt sich wiederum die Besonderheit gemäß § 476 BGB, dass eine so genannte Beweislastumkehr eintritt. Das Gesetz formuliert jetzt:
„Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich vermutet wird, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag. Es obliegt nunmehr dem Verkäufer als Unternehmer zu beweisen, dass dem nicht so war. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, soll den Verbraucher aber günstiger stellen. Dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt. Die Beweislastumkehr kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen umgangen werden.
Sollte der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen, stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer im Einzelnen nutzen kann. Wichtig ist hierbei, dass der Käufer die Rechte rechtzeitig geltend machen muss. Für bewegliche Sachen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Der Fristbeginn liegt in der Ablieferung der Sache. Diese Gewährleistungsfrist kann beim Verbrauchsgüterkauf nicht gekürzt werden. (Bei gebrauchten Sachen kann sie allerdings auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB)). Beim C2C- oder B2B-Geschäft kann die Gewährleistung grundsätzlich individuell vereinbart und auch komplett ausgeschlossen werden. Für diesen Fall können Gewährleistungsrechte nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ist der Sachmangel gegeben und die Verjährung noch nicht eingetreten, hat der Käufer folgende Rechte:
Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht der ersten Andienung, d.h. er muss die Möglichkeit der Nacherfüllung haben. Nacherfüllung bedeutet nach Wahl des Käufers entweder eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB). Die hierfür erforderlichen Aufwendungen hat der Verkäufer selbst zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Schlägt die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung seitens des Käufers mehr als zweimal fehl oder verweigert der Verkäufer diese, ergeben sich für den Käufer die weitergehenden Rechte des Rücktritts, des Schadensersatzes oder der Minderung. Hierbei ist zu erwähnen, dass Rücktritt und Schadensersatz nebeneinander geltend gemacht werden können (§ 325 BGB). Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Käufer die Ware im Rahmen der Erfüllung nie unversichert an den Verkäufer zurücksenden sollte, da anders als beim Widerruf hier der Käufer das Risiko des Untergangs trägt.
Die Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass auch den Käufer eine Schadensminderungspflicht trifft. Der Käufer darf den Schaden daher nicht zu sehr in die Höhe treiben. Meist wird eine so genannte „unfreie“ Rücksendung vereinbart. Wichtig ist, dass dem Käufer klar sein muss, dass er die Beweislast, ob die Sache zum Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs mangelhaft war, grundsätzlich selbst trägt.
|
| 6. | Wie hoch kann ich bei einem Mangel mindern?
Neben dem Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, hat der Käufer auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Die Voraussetzungen sind hier gleich denen des Rücktritts. Anders als beim Rücktritt muss allerdings kein erheblicher Mangel vorliegen.
Die Minderung selbst berechnet sich, indem der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln. Wurde zum Beispiel eine Sony-Playstation, die einen eigentlichen Verkaufspreis von 600,00 € hat, neuwertig zum Preis von 400,00 € im virtuellen Marktplatz verkauft und beträgt der wirkliche Wert infolge des Mangels 500,00 €, so kann der Käufer den Kaufpreis um 67,00 € (400,00 € Kaufpreis minus 333,00 € geminderter Kaufpreis) mindern.
Mathematisch lässt sich das wie folgt zum Ausdruck bringen, wobei der Wert „M“ der bereits geminderte Kaufpreis ist:
M=(Kaufpreis) * (wirklicher Wert der Sache) : (Wert der Sache in mangelfreiem Zustand)
(Im Bsp. M = 400,00 € * 500,00 € : 600,00 € = 333,00 €)
Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so ist er im vorhinein berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis zu mindern und nur noch den Rest an den Verkäufer zu leisten. Andernfalls kann er den Minderungsbetrag zurückverlangen.
|
| 8. | Kann ich auch einen Aufwendungsersatz verlangen?
Grundsätzlich ja.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden . Etwas anderes gilt nur, wenn der Zweck der Aufwendung auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre. Hat etwa der Käufer auf einem virtuellen Marktplatz eine Wohnzimmereinrichtung erstanden und zum Zwecke der Überführung einen Möbeltransporter angemietet, kann ihm ein Anspruch auf Ersatz der vergeblich investierten Mietkosten zustehen, wenn sich später herausstellt, dass die Möbel mangelhaft sind.
|
| 9. | Kann ich die Gewährleistung auch ausschließen?
Grundsätzlich geht dies nur bei einem C2C- und B2B-Geschäft. Beim Verbrauchsgüterkauf ist dies nicht möglich. Ansonsten ist beim Privatkauf (C2C) ein Ausschluss grundsätzlich möglich, Mängel dürfen dann aber nicht arglistig verschwiegen werden, sondern müssen angezeigt werden, sofern der Käufer eine Anzeige erwarten durfte, da ansonsten der Gewährleistungssausschluss unwirksam ist aufgrund arglistiger Täuschung (§ 444 BGB).
|
| 10. | Worin besteht der Unterschied zwischen einer Garantie und einem Gewährleistungsrecht?
Garantie und Gewährleistung sind keinesfalls das gleiche und dürfen auch nicht miteinander verwechselt werden. Die Garantieansprüche kann der Käufer neben der normalen Gewährleistung geltend machen. Der Garantiegeber muss auch nicht mit dem Verkäufer der Sache identisch sein. So kann zum Beispiel ein Dritter, hier der Produkthersteller, eine Garantie geben. Im deutschen Recht sind folgende Garantien bekannt:
- Beschaffenheitsgarantie: Diese liegt dann vor, wenn der Verkäufer garantiert, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit hat. Der Verkäufer übernimmt daher die Verpflichtung, verschuldensunabhängig für das Nichtvorliegen der garantierten Beschaffenheit zu haften. Die Annahme einer solchen Garantie muss im Einzelfall festgestellt werden. Es muss sich aus den Angaben ergeben, dass der Verkäufer auch den Willen hat, die Gewähr für das Vorhandensein der aufgeführten Beschaffenheit zu übernehmen.
- Haltbarkeitsgarantie: Eine Haltbarkeitsgarantie wird in den meisten Fällen von Herstellern erklärt. Hier wird garantiert, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit auch beibehält - nicht nur im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Nutzungsdauer danach. Oftmals findet sich bei Produkten der Zusatz „2 Jahre Garantie“. Hier wird im Falle eines Mangels zunächst davon ausgegangen, dass ein Garantiefall vorliegt. Ist daher im Einzelfall nicht nachvollziehbar, ob der Mangel bei Gefahrübergang gegeben war oder infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer verursacht worden ist, geht man zunächst vom Garantiefall aus. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen. Garantie bedeutet daher nicht, dass der Käufer über den Garantiezeitraum unbeschränkt Mängelbeseitigung verlangen kann. Anders als beim Gewährleistungsrecht liegt hier somit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers vor. Wichtig ist, dass wenn ein Garantiefall vorliegt, der Verkäufer die hieraus dem Käufer zustehenden Rechte auch einschränken kann. Welche Rechte er im Garantiefall gewähren will, kann der Verkäufer selbst entscheiden.
Der Verkäufer sollte sich im Einzelfall darüber im Klaren sein, dass eine Garantieerklärung für ihn weitreichende negative Folgen haben kann. Insbesondere sollte er die Bedeutung der Wortwahl Garantie und Gewährleistung überdenken.
Zusammenfassend lässt sich daher darlegen, dass durch die Garantieerklärung über die Gewährleistung hinausgehende Verpflichtungen durch den Verkäufer übernommen werden.
|
| 11. | Wann kommt eine Partei in Verzug?
Rechtlich gesehen setzt der Verzug als Unterfall der Leistungsstörung eine schuldhafte Verzögerung der Leistung durch den Schuldner voraus. Anders als bei der Unmöglichkeit setzt der Verzug voraus, dass die Leistung noch möglich, d.h. nachholbar ist. Dauernde Unmöglichkeit schließt daher den Schuldnerverzug aus. Es muss eine einredefrei fällige Forderung des Gläubigers bestehen, d.h. die Forderung muss fällig sein. Gemäß § 271 BGB ist dies mangels gesonderter Vereinbarung sofort der Fall. Auch muss sie einredefrei sein, d.h. der Schuldner darf kein Zurückbehaltungsrecht haben. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Verkäufer eine Vorleistungspflicht mit dem Käufer vereinbart hat und dieser noch nicht geleistet hat.
Sind die Voraussetzungen gegeben, bedarf es einer Mahnung seitens des Schuldners. Diese kann aber auch entbehrlich sein gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, zum Beispiel wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies bedeutet, dass die Parteien einen festen Termin vereinbaren. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger ist unwirksam. Leistet der Schuldner auf die Mahnung des Gläubigers nicht, tritt der Verzug ein. Rechtsfolge des Verzuges ist, dass ab diesem Zeitpunkt der Schuldner unter anderem verpflichtet ist, dem Gläubiger den ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören unter anderem auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Die Mahnung ist dabei eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Diese Mahnung kann ohne weiteres per E-Mail erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen per Einschreiben/Rückschein verschickt werden. Ist der Käufer in Verzug, muss er ab dem Verzugszeitpunkt auch den säumigen Betrag verzinsen. Liefert der Verkäufer nicht, ist der dadurch entstandene Schaden dem Käufer zu ersetzen.
|
| 12. | Wann und wie kann ich widerrufen?
Wer nicht als Privatperson, sondern als Unternehmer über eine virtuelle Verkaufsplattform Artikel veräußert, für den gelten die Vorschriften des Fernabsatzrechts. Dies ist ausschließlich im B2C-Geschäft der Fall. Nach der Legaldefinition des Gesetzes in § 312 b BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren und über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt.
Nach § 312 b Abs. 2 BGB sind Fernkommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.
Keine Anwendung finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nach § 312 b Abs. 3 BGB auf Verträge, über Fernunterricht, über die Teilnutzung von Wohngebäuden, über Versicherungen sowie ihre Vermittlung, über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten angeliefert werden, über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, die geschlossen werden unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
Ein Fernabsatzvertrag wäre also auch ein solcher Vertrag, der ohne Betreiben eines Online-Shops rein über telefonische Vereinbarungen getroffen würde. Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich bei allen Fernabsatzverträgen. Entscheidend ist der Beginn der Widerrufsfrist. Diese hängt vom Zeitpunkt der Belehrung ab. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB 2 Wochen, soweit die Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsschluss erfolgt. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist gemäß § 312 c Abs. 2 BGB nur gegeben, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform erhalten hat. Der Begriff der „Textform“ ist in § 126 BGB bestimmt. Danach muss die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer u.a. in einer Urkunde oder auf einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erteilt sein. Die Textform ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung auf Papier, einer Diskette, einer CD-Rom sowie per E-Mail oder Fax übermittelt wird. Das bloße Bereitstellen der Widerrufsbelehrung im Internet ist hingegen nur dann ausreichend, wenn es zu einem tatsächlichen Download durch den Verbraucher kommt. Das alleinige Anklicken einer Eingabemaske reicht nicht aus.
Wird die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer erst nach dem Vertragsschluss durchgeführt, beträgt sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Wann die Widerrufsfrist beginnt, hängt also entscheidend davon ab, wie es zum Vertragsschluss kommt.
In der Regel erfolgt die Annahme des Vertrages durch den Verkäufer im Rahmen einer E-Mail, in der er diese Willenserklärung dem Käufer bekannt gibt. Die Einstellung des Artikels durch den Verkäufer ist gewöhnlich erst ein sogenanntes invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Wird die Widerrufsbelehrung demnach gemeinsam mit der Annahmeerklärung bzw. mit der Bestätigungs-Mail versandt, ist diese erst nach Vertragsschluss erteilt, da der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen ist. Wird innerhalb der Belehrung die Widerrufsfrist auf 2 Wochen festgesetzt, spricht dies gegen den Gesetzeswortlaut und die Belehrung wäre nicht ordnungsgemäß. Es liegt dann keine ordnungsgemäße Belehrung vor und der Verbraucher kann spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss noch den Vertrag widerrufen. Belehrt der Betreiber eines Online-Shops den Kunden schon im Rahmen des Bestellvorgangs durch das Vorschalten einer Eingabemaske, bevor der Kunde das Angebot überhaupt annehmen kann, ist die Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsschluss erfolgt und die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB 2 Wochen. Der Online-Shop-Betreiber sollte sich hier im Einzelfall allerdings einen entsprechenden Rechtsrat einholen, da die oben beschriebene Problematik in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Innerhalb der Frist kann der Widerruf durch den Verbraucher jederzeit erklärt werden. Der Vertrag, der ursprünglich wirksam geschlossen war, und sich bis zum Ablauf der Widerrufsfrist in einem Schwebezustand befindet, muss rückabgewickelt werden.
|
| 14. | Wenn ich den Eindruck habe, dass ich betrogen worden bin, sollte ich dann Strafanzeige erstatten?
Grundsätzlich ist die Erstattung einer Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft möglich und auch kostenlos. Die Erstattung einer Strafanzeige hat den Vorteil, dass über einen Verteidiger zur Wahrnehmung der zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht beantragt werden kann und die Verfolgung der rechtlichen Interessen dadurch deutlich vereinfacht wird. Aber auch hier sollte im Einzelfall Rücksprache mit einem Rechtsberater genommen werden.
|
|
|
|