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Der Vertragsschluss im E-Commerce- Die Entstehung des Vertrages
Für den juristischen Laien stellt sich oftmals die Frage, wann eine bindende Einigung im E-Commerce entsteht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch elektronische und andere automatisierte Erklärungen echte Willenserklärungen im Rechtssinne sind. Die Erklärungen sind grundsätzlich dem Betreiber der EDV-Anlage zuzurechnen, selbst dann wenn sie wegen einer von ihm zu vertretenden Fehlleistung der Soft- oder Hardware abgegeben wurden.
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
Als historisch einzuordnen ist dabei die Frage, ob es sich beim Vertragsschluss im Sinne einer Internetversteigerung um eine Versteigerung im Rechtssinne (§ 156 BGB) handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu klargestellt, dass es sich bei den sogenannten Online-Auktionen, welche durch Zeitablauf enden, nicht um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, weil auf das Gebot des Bieters kein Zuschlag erfolgt. Auch die Mitteilung an den Erwerber, dass er Höchstbieter ist, enthält keine entsprechende Erklärung und bezieht sich auch nicht auf eine solche (vgl. BGH, Urteil v. 07.11.2001, - VIII ZR 13/01 -). Die im Rahmen einer Internetauktion und auch im sonstigen E-Commerce geschlossenen Verträge kommen daher durch Angebot und Annahme zustande.
Erforderlich ist daher zunächst ein Angebot. Dieses muss verbindlich sein und darf nicht zum Spaß abgegeben werden. Das Angebot wird in der Regel durch die Freischaltung der Angebotsseite abgegeben. Dabei müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass der Annehmende durch ein einfaches Ja die Annahme erklären kann. Es muss verständlich sein und der Wille zur rechtlichen Bindung muss zum Ausdruck kommen. Im Rahmen der in einem virtuellen Marktplatz vorzufindenden Angebote ist dies immer dann der Fall, wenn der Erklärende, hier der Anbietende, für die Artikelbeschreibung das konkret angebotene Produkt inhaltlich beschreibt und die erforderlichen Angaben zum Erklärenden selbst und dem Preis vornimmt. Die Annahme erfolgt sodann durch Erklärung gegenüber dem Anbietenden. Als Folge der rechtsverbindlichen Einigung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu übergeben, der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können eingeklagt werden.
Sollte sich eine der Parteien nicht an die ihr übertragenen Pflichten halten, können zum einen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, zum anderen kann der Rücktritt erklärt werden. Ein für den Verkäufer entstandener Schaden kann dabei z.B. im entgangenen Gewinn bestehen, da dieser ansonsten das Produkt hätte anderweitig veräußern können.
Zu beachten ist dabei, dass die einzelne Ausgestaltung des Vertragsschlusses inhaltlich durch die Parteien selbst geregelt werden kann.Im deutschen Recht gilt der sogenannte Grundsatz der Privatautonomie. Dies ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Diese freiheitliche Gestaltung unterliegt gleichfalls Schranken. So dürfen Verträge weder sittenwidrig sein noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§§ 134,138 BGB). Ebenso werden dem einzelnen Antragenden (Verkäufer) im Falle eines Verbrauchervertrages (B2C) Informationspflichten auferlegt. Durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers sollen dem Verbraucher mehr Rechte zukommen, da er als strukturell unterlegen gilt. Hier ist die Intention, den Verbraucher vor solchen Zwängen zu schützen, die ihn in seiner Vertragsfreiheit wesentlich beeinflussen. Daher wird der in diesem Fall als Unternehmer tätige Verkäufer einem bestimmten Pflichtenkatalog unterzogen. Hält er diesen nicht ein, hat der Erwerber, welcher in diesem Fall Verbraucher ist, den zunächst wirksamen Vertrag wieder rückgängig zu machen. Im Rahmen einer Internetauktion ist bereits im Einstellen und Freischalten eines Artikels das Angebot zu sehen, da damit die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wurde, das Höchstgebot annehmen zu wollen. Rechtlich irrelevant ist dabei, dass sich das Angebot an eine nicht konkret bezeichnete Person richtet. Es genügt dem Bestimmtheitserfordernis, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Anbietende mit demjenigen einen Vertrag abschließen möchte, der innerhalb des vorher festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgibt. Dabei ist das online abgegebene Höchstgebot die Annahme des Angebotes.
Durch den Grundsatz der oben bereits beschriebenen Privatautonomie bestehen allerdings eine Vielzahl von Möglichkeiten durch Individualvereinbarung oder besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen eine andere Form des Vertragsschlusses zu gestalten. Dabei ist allerdings immer zu beachten, dass dies, soweit ein Verbraucher betroffen ist, im Einzelfall rechtlichen Schranken unterliegen kann.
| 1. | Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
Als historisch einzuordnen ist dabei die Frage, ob es sich beim Vertragsschluss im Sinne einer Internetversteigerung um eine Versteigerung im Rechtssinne (§ 156 BGB) handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu klargestellt, dass es sich bei den sogenannten Online-Auktionen, welche durch Zeitablauf enden, nicht um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, weil auf das Gebot des Bieters kein Zuschlag erfolgt. Auch die Mitteilung an den Erwerber, dass er Höchstbieter ist, enthält keine entsprechende Erklärung und bezieht sich auch nicht auf eine solche (vgl. BGH, Urteil v. 07.11.2001, - VIII ZR 13/01 -). Die im Rahmen einer Internetauktion und auch im sonstigen E-Commerce geschlossenen Verträge kommen daher durch Angebot und Annahme zustande.
Erforderlich ist daher zunächst ein Angebot. Dieses muss verbindlich sein und darf nicht zum Spaß abgegeben werden. Das Angebot wird in der Regel durch die Freischaltung der Angebotsseite abgegeben. Dabei müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass der Annehmende durch ein einfaches Ja die Annahme erklären kann. Es muss verständlich sein und der Wille zur rechtlichen Bindung muss zum Ausdruck kommen. Im Rahmen der in einem virtuellen Marktplatz vorzufindenden Angebote ist dies immer dann der Fall, wenn der Erklärende, hier der Anbietende, für die Artikelbeschreibung das konkret angebotene Produkt inhaltlich beschreibt und die erforderlichen Angaben zum Erklärenden selbst und dem Preis vornimmt. Die Annahme erfolgt sodann durch Erklärung gegenüber dem Anbietenden. Als Folge der rechtsverbindlichen Einigung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu übergeben, der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können eingeklagt werden.
Sollte sich eine der Parteien nicht an die ihr übertragenen Pflichten halten, können zum einen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, zum anderen kann der Rücktritt erklärt werden. Ein für den Verkäufer entstandener Schaden kann dabei z.B. im entgangenen Gewinn bestehen, da dieser ansonsten das Produkt hätte anderweitig veräußern können.
Zu beachten ist dabei, dass die einzelne Ausgestaltung des Vertragsschlusses inhaltlich durch die Parteien selbst geregelt werden kann.Im deutschen Recht gilt der sogenannte Grundsatz der Privatautonomie. Dies ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Diese freiheitliche Gestaltung unterliegt gleichfalls Schranken. So dürfen Verträge weder sittenwidrig sein noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§§ 134,138 BGB). Ebenso werden dem einzelnen Antragenden (Verkäufer) im Falle eines Verbrauchervertrages (B2C) Informationspflichten auferlegt. Durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers sollen dem Verbraucher mehr Rechte zukommen, da er als strukturell unterlegen gilt. Hier ist die Intention, den Verbraucher vor solchen Zwängen zu schützen, die ihn in seiner Vertragsfreiheit wesentlich beeinflussen. Daher wird der in diesem Fall als Unternehmer tätige Verkäufer einem bestimmten Pflichtenkatalog unterzogen. Hält er diesen nicht ein, hat der Erwerber, welcher in diesem Fall Verbraucher ist, den zunächst wirksamen Vertrag wieder rückgängig zu machen. Im Rahmen einer Internetauktion ist bereits im Einstellen und Freischalten eines Artikels das Angebot zu sehen, da damit die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wurde, das Höchstgebot annehmen zu wollen. Rechtlich irrelevant ist dabei, dass sich das Angebot an eine nicht konkret bezeichnete Person richtet. Es genügt dem Bestimmtheitserfordernis, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Anbietende mit demjenigen einen Vertrag abschließen möchte, der innerhalb des vorher festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgibt. Dabei ist das online abgegebene Höchstgebot die Annahme des Angebotes.
Durch den Grundsatz der oben bereits beschriebenen Privatautonomie bestehen allerdings eine Vielzahl von Möglichkeiten durch Individualvereinbarung oder besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen eine andere Form des Vertragsschlusses zu gestalten. Dabei ist allerdings immer zu beachten, dass dies, soweit ein Verbraucher betroffen ist, im Einzelfall rechtlichen Schranken unterliegen kann.
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| 2. | Bin ich an meine elektronisch abgegebene Willenserklärung grundsätzlich gebunden?
Ist die Willenserklärung wirksam zugegangen, so ist sie im Zeitpunkt des Zugangs bindend (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ausnahme ist nur dann zu sehen, wenn dem Empfänger deutlich erkennbar ist, dass die Willenserklärung nicht ernstlich abgegeben worden ist, sondern nur zum Spaß. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: erkennt der Empfänger den Spaßfaktor der Erklärung nicht, so ist im Zweifel von einem Vertragsschluss auszugehen.
Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Normalfällen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist im E-Commerce dann der Fall, wenn unter normalen Umständen mit dem Eingang der E-Mail im E-Mail-Postfach zu rechnen ist. Die Willenserklärung wird allerdings nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor- oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 2).
Zuvor stellt sich dabei die Frage, was passiert, wenn der Empfänger sein E-Mail-Postfach nicht regelmäßig abruft bzw. wann mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, zugehen, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert sind, beim Eingang zur Unzeit am folgenden Tag. Wichtig ist, dass derjenige, der mittels E-Mail am Geschäftsverkehr teilnimmt, bei Abwesenheit einen Empfangsbevollmächtigten bestellen bzw. entsprechende Vorkehrungen treffen muss, dass ihm Schreiben rechtzeitig zugehen.
Bei Verbraucherverträgen besteht insoweit die Besonderheit, dass diese widerrufen werden können. Der Vertragsschluss ist zwar zunächst wirksam, kann aber nachträglich beseitigt werden. Durch den Widerruf wird aus dem ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäft ein sogenanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis. Die empfangenen Leistungen - sofern diese bereits erfüllt worden sind - sind zurück zu geben. Eine weitere Möglichkeit den Vertragsschluss nachträglich zu beseitigen ist die Möglichkeit der Anfechtung. Dies ist zum einen möglich, wenn der Erklärende sich in einem Erklärungsirrtum befunden hat, indem er etwas anderes erklärt hat als er ursprünglich wollte oder einem Inhaltsirrtum unterlegen ist , durch welchen er sich über die Tragweite seiner Äußerung nicht bewusst war. Folge der Anfechtung ist allerdings, dass der Anfechtungserklärende dem Anfechtungsempfänger die hieraus entstandenen Schäden eventuell zu ersetzen hat.
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| 3. | Kann ein Minderjähriger wirksam einen Vertrag schließen?
Grundsätzlich ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB). Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB).
Hier ist darauf zu achten, dass die Erklärung eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Folge hat, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam ist. Erklärt der gesetzliche Vertreter diese Einwilligung nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. Schäden kann der andere Teil nur nach Deliktsrecht geltend machen.
Er hat aber die Möglichkeit, sofern er von der Minderjährigkeit der Gegenseite weiß, jederzeit das Rechtsgeschäft zu widerrufen. Dies ist sinnvoll, wenn die Möglichkeit des anderweitigen Vertragsschlusses mit einem Volljährigen besteht. Der Ausnahmefall hierzu sind lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen. Bei Rechtsgeschäften auf einem virtuellen Marktplatz, in welchem der Minderjährige auch rechtlich verpflichtet wird, ist eher davon auszugehen, dass hierbei ein rechtlich nachteiliges Geschäft für den Minderjährigen vorliegt.
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| 4. | Wer ist bei einem gegenseitigen Vertrag vorleistungspflichtig?
Hierzu macht das Gesetz in § 320 BGB eine klare Aussage:
Absatz 1: Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistungsbewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
Grundsätzlich braucht man also erst zu leisten, wenn die Gegenseite selbst geleistet hat. Die Ausnahme ist eine sogenannte Vorleistungspflicht, welche im Wege der Privatautonomie vereinbart werden kann. Dies ist zumeist der Fall. Insbesondere ist dies bei gewerblichen Verkäufen oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzufinden. Diese Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB dar, denn eine entsprechende Verkehrssitte, die eine solche Vorkassenlieferung ermöglicht, besteht.
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| 5. | Was ist, wenn eine Partei vorgibt, gar keine Willenserklärung abgegeben zu haben?
In diesem Fall ist die Rechtsprechung eindeutig:
Thema sind unter anderem der sogenannte „Identitätsklau“, das „Spaßbieten“ sowie die Erklärung eines Dritten, welcher ohne Wissen des Kontoinhabers die Erklärung abgegeben hat. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht hat der Anbieter darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit dem Kontoinhaber zustande gekommen ist (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Aktenzeichen 28 U 84/06; LG Köln, Urteil vom 27.10.2005, Aktenzeichen 8 O 15/05; LG Bonn, Urteil vom 07.08.2001, Aktenzeichen 2 O 450/00; LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, Aktenzeichen 2 O 472/03).
Dabei soll auch kein Anscheinsbeweis, erst recht keine Beweislastumkehr bei Verwendung eines (passwortgeschützten) Kontos zugunsten des Verkäufers greifen. Den Nachweis, dass der Kontoinhaber die Erklärung tatsächlich abgegeben hat, wird der andere Teil daher im Zweifel nicht führen können, so dass hier die praktische Durchsetzbarkeit des Anspruchs faktisch ins Leere läuft.
Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung derzeit noch davon ausgeht, dass im Internet noch kein ausreichender Schutz gegen sogenannte Phishing-Attacken (Der Urheber einer Phishing-Attacke schickt seinem Opfer offiziell wirkende Schreiben als E-Mail, die es verleiten sollen, vertrauliche Informationen, vor allem Benutzernamen und Passwörter oder PIN und TAN von Online-Banking-Zugängen, im guten Glauben dem Täter preiszugeben. Übergibt der Besucher korrekte Daten, kann der Betrüger mit der abgefangenen PIN und TAN eine Geldüberweisung zulasten des Opfers tätigen. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Phishing), Trojaner etc. besteht. Wer sich den Vorteilen dieses Mediums bedient, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen, auch wenn dieses Ergebnis für den Anbieter bestimmter Waren sicherlich unbefriedigend ist.
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| 6. | Was passiert, wenn ein Verkäufer vor Zeitablauf einer Auktion diese vorzeitig beendet?
Nach der derzeitigen Rechtsprechung durch das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 O 93/05 sowie des LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004, Aktenzeichen 4 O 293/04, kommt auch dann ein Vertragsschluss zwischen dem zu dem Zeitpunkt der Rücknahme des Angebotes Höchstbietenden und dem Anbieter zustande, wenn dieser das Angebot vor Auktionsende zurücknimmt.
Der Anbieter hat sodann nur noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Hierfür müssen allerdings Gründe bestehen. Diese sind durch das Gesetz entsprechend beschränkt. Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Erwerber, erklärt werden.
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| 7. | Was kann ich tun, wenn ich zwar ein Gebot abgegeben habe, den Vertrag aber nicht erfüllen möchte?
In dem Fall, dass der das Angebot bzw. die Annahme erklärende Teil sich hieran nicht mehr gebunden fühlen möchte, hat er nur die ihm durch Gesetz eingeräumten Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen. Dies ist in der Regel durch eine Anfechtung möglich.
Dazu müssen jedoch die gesetzlich vorgegebenen Gründe vorliegen, unter anderem der Eigenschaftsirrtum. Hierbei muss es sich allerdings um verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB handeln. Dies sind juristisch gesprochen neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, sowie sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind (BGHZ 34, S. 32 ff.).Diese Beziehungen müssen aber in der Sache oder Person selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen. Dies ist herrschende Meinung (BGHZ 70, S. 47).
Ob die Eigenschaft verkehrswesentlich ist, hängt von dem Sinn und Zweck des Rechtsgeschäftes ab, beispielsweise bei Spielzeug, ob dieses kindertauglich ist. Die Frage der verkehrswesentlichen Eigenschaft sollte im Einzelfall von einem Rechtsberater geprüft werden.
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist der sogenannte Erklärungsirrtum. Hier ist der klassische Fall das Vertippen bei der Abgabe des Gebotes: Sie geben 100,00 € statt 1.000,00 € an.Auch die arglistige Täuschung durch den Verkäufer kann zur Anfechtung berechtigen.
Liegen keine Anfechtungsgründe vor, gibt es beim Verbrauchsgüterkauf noch die Möglichkeit des Widerrufs. Ist der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden, hat er die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Verkäufer seine Willenserklärung zu widerrufen, bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung bis zu 6 Monate. Im Internet beim sogenannten Fernabsatzrecht bzw. E-Commerce-Vertrag kann unter Umständen eine Widerrufsfrist von einem Monat bestehen. Hierauf muss hingewiesen werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor und der Verbraucher kann bis zu 6 Monate widerrufen.
Hierzu ist gerade bei Fernabsatzverträgen über eine Internetverkaufsplattform ein heftiger Streit in der Rechtsprechung vorhanden. Derzeit gibt es hier verschiedene Auffassungen: so gehen das OLG Hamburg und das Kammergericht Berlin davon aus, dass bei einem solchen Rechtsgeschäft eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt (KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006, Aktenzeichen 5 W 295/06; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen 3 U 103/06). Anderer Meinung hingegen ist das LG Münster, Urteil vom 02.08.2006, Aktenzeichen 24 O 96/06, welches von einer Frist von 2 Wochen ausgeht. Ebenso das LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen 6 O 70/06. Der Widerruf ist hierbei in Textform zu erklären, d.h. er kann auch mittels E-Mail abgegeben werden. Allerdings sollte zu Beweissicherungszwecken die Form des Einschreiben/Rückscheins benutzt werden. Die Möglichkeit des Rücktritts besteht insofern nur, als hierfür ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht würde im Rahmen des Kaufvertrages, z.B. bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, vorliegen. Allerdings ist hier zu beachten, dass erst dann ein Rücktritt erklärt werden kann, wenn im Einzelfall eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgenommen wurde. Der Verkäufer hat das sogenannte Recht der ersten Andienung und in der Regel zwei Nachbesserungsversuche. Bei Neuwaren im Einzelfall sogar einen Nachlieferungsanspruch.
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| 8. | Wann handele ich als gewerblicher Verkäufer?
Ob sie gewerblich als gewerblicher Verkäufer bzw. Käufer oder Privatperson handeln ist entscheidend für die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn eine der Parteien Verbraucher und die andere Partei Unternehmer ist. Beides wird gesetzlich in den §§ 13 und 14 BGB geregelt.
§ 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 Abs.1 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 14 Abs. 2 BGB. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Somit kann auch eine Firma oder ein Kaufmann als Privatperson handeln, wenn das Rechtsgeschäft, z.B. der Verkauf des Privat-Pkw's, ausschließlich privaten Zwecken dient. Nur beim Verbrauchsgüterkauf bestehen die im Fernabsatzrecht verbürgten Informationspflichten, insbesondere die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht. Auch in der Frage der Gewährleistung ist nur der private Verkäufer berechtigt, diese komplett auszuschließen. Die Länge der Gewährleistung ist je nach Rechtsgeschäft unterschiedlich. Gewerbliche Verkäufer müssen eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten, bei Gebrauchtwagen 12 Monate einräumen. Privatpersonen steht dies frei zur Verfügung. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gilt auch eine sogenannte Beweislastumkehr. Diese besagt, dass vermutet wird, sollte der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate an der Sache auftreten, dieser schon von Anfang an vorhanden war.
Auch können gewerbliche Verkäufer abgemahnt werden.
Die Frage, ob ein gewerbliches Rechtsgeschäft oder ein Privatgeschäft vorliegt, ist einzelfallabhängig. Die Unternehmereigenschaft wird im Zweifel vom Gericht festgestellt, wobei im Einzelfall auf Indizien zurückgegriffen werden muss. Zu dieser Thematik gibt es mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung.
Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen 6 U 149/04 nimmt die Betrachtungsweise wie folgt vor:
Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, den Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Es stellt sich unter Berücksichtigung dieser Faktoren die über eine bestimmte Verkaufsadresse („Account“) abgewickelte Angebots- und Verkaufstätigkeit insgesamt als geschäftliches Handeln dar, ist grundsätzlich jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen. Wobei dem Anbieter hier der Beweis des Gegenteils obliegt.
Das Landgericht Coburg, Urteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen 1 HK O 32/06 stellte in der oben genannten Entscheidung darauf ab, ob der Beklagte die Kriterien eines sogenannten „Powersellers“ erfülle: nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000,00 € Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat.
Das Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2006, Aktenzeichen – 3 O 184/04 – (nicht rechtskräftig) stellt darauf ab, ob die Bezeichnung „Powerseller“ freiwillig gewählt wurde und damit nach außen der Anschein eines Profikäufers erweckt werden sollte. Ebenso spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in dieser Entscheidung bestimmte Kläger als Verkäufer gewerbsmäßig handele, da er eine hohe Anzahl von Verkäufen habe, mindestens 252 in einem Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten sowie die freiwillige Bezeichnung des „Powersellers“.
Ein weiteres Indiz für ein gewerbliches Handeln ist sicherlich die Unterhaltung eines Shops auf dem virtuellen Marktplatz sowie eine hohe Anzahl an Verkäufen und Bewertungen in einem engeren Zeitraum. Auch die Veräußerung mehrerer gleichartiger Artikel kann als Indiz gewertet werden. Die hier vorgenommenen Aufführungen sind dabei jedoch nicht abschließend. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass man die Unternehmereigenschaft nicht dadurch verliert, dass man durch Hinweis auf seiner Präsenz einen Privatkauf kennzeichnet. Dies ist sogar als Irreführung zu bezeichnen und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Will man als Verkäufer, der gewerblich handelt, sich den zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterrechts entziehen, kann man dies nur, indem man auf seiner Internetpräsenz darauf hinweist, dass man nur mit Gewerbetreibenden handeln würde. Dies muss in der Praxis dann aber auch umgesetzt werden. Somit muss ein Business-to-Business-Geschäft (B2B) vorliegen.
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| 9. | Gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen auch zwischen Privatpersonen?
Auch im Internet gilt, dass AGB nur dann Bestandteil des Vertrages werden können, wenn der Verwender seinem Vertragspartner vor oder bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme einräumt und ausdrücklich auf sie hinweist. Dabei muss der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Der Inhalt der Vertragsbedingungen kann Regelungen jeder Art enthalten, sofern diese keinen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Laut § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es muss sich demnach um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen handeln, welche in den Vertrag mit einbezogen sind. Soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt sind, sind die §§ 305 ff. BGB unanwendbar, d.h. es gilt das, was individuell vereinbart worden ist.
Beim Vertragsschluss im Internet muss der Hinweis, dass AGB mit einbezogen werden, so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (LG Essen, NJW-RR 2003, S. 1207). Den Anforderungen ist genüge getan, wenn die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH Betriebsberater 2006, S. 1990). Keine Einbeziehung liegt daher vor, wenn die AGB nur über einen unverständlichen Link (bspw. „Über Mich“-Seite) zu erreichen sind (LG Hamm, NJW 2005, S. 2319). Auch müssen die AGB verständlich sein und dürfen keine überraschenden Klauseln beinhalten.
Grundsätzlich sind sie demnach auch für Privatpersonen anwendbar. Auf einen Vertragsschluss zwischen Unternehmern (B2B) finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. Hier ist anders als beim Verbraucher und der Privatperson aber auch die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten möglich. Einem Unternehmer muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden, er muss die AGB selbst aber nicht lesen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch der Fall der Kollision von AGB. Liegt ein Verweis auf sich widersprechende AGB vor, d.h. beide Parteien benutzen eigene AGB, die sich widersprechen, so gilt, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung).
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| 11. | Kann ich bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen einen Gerichtsstand vereinbaren?
Grundsätzlich: nein.
Es gilt die Regel, dass der Gerichtsstand der Wohnort des Beklagten bzw. bei juristischen Person der Sitz ist. Macht der Verkäufer daher seine Kaufpreisforderung geltend, muss er den Beklagten an seinem Wohnort verklagen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß § 38 Abs. 1 ZPO nur zwischen Kaufleuten möglich. Einen besonderen Gerichtsstand für Fernabsatzgeschäfte gibt es, anders als für Haustürwiderrufsgeschäfte gemäß § 29 c ZPO, nicht.
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