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Fotorecht
Die nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen) und Antworten darauf sollen helfen, sich im Dschungel „Fotorecht“ ein wenig besser zurecht zu finden. Es bestehen bei der Verwendung von Fotos im Netz ganz erhebliche Unsicherheiten darüber, was zulässig und was unzulässig ist.
Meist sind Verstöße einfach nachzuweisen und die Folgekosten erheblich. Der Streitwert eines Verfahrens wird beispielsweise vom LG Köln bei einem Verstoß schon bei einem Bild mit 6000 Euro bewertet. Hier droht ein Kostenrisiko in der ersten Instanz von bis zu 2500 Euro. Bei einer Abmahnung können schnell Kosten in Höhe von 600 Euro entstehen. Jedes weitere unrechtmäßig genutzte Bild erhöht das Kostenrisiko.
Kenntnisse über den rechtlichen Umgang mit Fotografien sind daher dringend erforderlich. Hierbei möchten wir Unterstützung leisten. Die FAQ ersetzen dabei keine Rechtsberatung, sondern sollen den Einstieg in die Materie erleichtern und als Leitfaden für grundlegende Fragestellungen dienen. Auch Fotografen oder Menschen, die mit Fotografien zu tun haben, sollten wissen, dass es hier keinen rechtsfreien Raum gibt.
| 1. | Unterliegen alle Fotos urheberrechtlichem Schutz?
Grundsätzlich unterliegen Fotografien urheberrechtlichem Schutz; dies gilt zunächst einmal für jede Fotografie (§ 72 UrhG – Lichtbilder), insbesondere aber auch für die sogenannte künstlerische Fotografie, das Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Lichtbildwerke stellen die „kreativere“ Fotografie dar, welche eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet. Auch einzelne Bilder (z.B. Standbilder) aus Filmen oder Fernsehsendungen sind als Lichtbilder geschützt.
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| 2. | Was ist der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk; wie lange ist die Schutzdauer?
Im Urheberrecht wird seit jeher zwischen den Lichtbildern und den Lichtbildwerken unterschieden. Beide unterliegen dem Schutz Urhebergesetz. Beides sind Fotografien.
Der wesentliche Unterschied ist zum einen die Schutzdauer, welche bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/Fotografen (§ 64 UrhG), wohingegen der Schutz für Lichtbilder gem. § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nach Erscheinung oder Herstellung gegeben ist. Hinzu kommt, dass Lichtbildwerke als persönlich-geistige Schöpfung des Urhebers/Fotografen auch gegen Nachahmung geschützt sind.
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| 3. | Was ist der Inhalt des Urheberrechts?
Der Inhalt des Urheberrechts ergibt sich aus den §§ 11 ff. UrhG; dies sind schwerpunktmäßig die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Wesentlichen durch das Veröffentlichungsrecht und das Recht auf Urheberbenennung gekennzeichnet. Gerade die fehlende Urheberbenennung im Rahmen eines "Fotoklaus" kann zu einem 100%-igen Preisaufschlag im Rahmen des Schadensersatzes zu Gunsten des Urhebers auf das vereinbarte übliche Veröffentlichungshonorar niederschlagen.
Die Verwertungsrechte sind im § 15 ff. UrhG geregelt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Befugnis, eine Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen.
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| 4. | Was sind Nutzungsrechte?
Die Einräumung sog. Nutzungsrechte sind im Bereich des Urheberrechts von elementarer Bedeutung. Die diesbezüglichen Regelungen befinden sich in §§ 31 ff. UrhG.
Bei Fotografien ist die Einräumung einfacher Nutzungsrechte zum Zwecke einmaliger Verwendung üblich. Bezüglich etwaiger Honorarabsprachen wird, sofern es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, auf die Honorarübersicht der Mittelstandgemeinschaft Foto-Markenting (MFM) zurückgegriffen. Diese Honorarübersicht, die jährlich neu erstellt wird, wird dabei von den meisten Gerichten anerkannt.
Bei sog. Auftragsarbeiten werden in der Regel ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Der Bildbesteller kann dann allein über das ihm gelieferte Bildmaterial verfügen. Hierbei sind entsprechend höhere Honorare zu vereinbaren.
Ein Herausgabeanspruch bezüglich des an den Besteller herausgegebenen Bildmaterials besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit in der Regel daher nicht. Vielmehr muss der Fotograf seinerseits sämtlich insoweit hergestelltes Bildmaterial inklusive Originale, Duplikate, Abzüge usw., herausgeben. Etwaiges elektronisch gespeichertes Bildmaterial muss vom Fotografen gelöscht werden (OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.1990, AZ: 3 U 50/90; OLG Celle, Urteil vom 14.05.1997, AfP 1998 S. 224; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1998, AfP 1999, S. 186).
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| 5. | Ist das Urheberrecht ein gewerbliches Schutzrecht oder gilt dies auch für Privatpersonen?
Das Urheberrecht gilt sowohl für Privatleute, als auch für Gewerbetreibende.
Folglich kann die unerlaubte Verwendung einer Fotografie im Internet beispielsweise Regressansprüche des Urhebers bzw. Rechteinhabers auslösen. Es ist zudem nicht erlaubt, eine Fotografie eines erworbenen Gegenstandes beim Weiterverkauf zu verwenden ohne die Nutzungsrechte des Urhebers der Fotografie zu erwerben. Hier drohen kostenpflichtige Abmahnungen.
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| 6. | Darf ich Herstellerbilder beim Weiterverkauf verwenden?
Ohne die Zustimmung des Herstellers bzw. Urhebers dürfen Sie Bilder beim Verkauf nicht verwenden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Hersteller ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Fotografie hat. Die Zustimmung des Herstellers reicht im Zweifel aber auch nicht aus. Denn ist er nicht berechtigt Unterlizenzen zu erteilen, haften Sie selbst gegenüber dem Urheber der Fotografie. Auch die Zustimmung des Zwischenhändlers reicht hier nicht aus. Aus urheberrechtlicher Sicht sind Produkt und Produktfoto strikt voneinander zu unterscheiden.
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| 7. | Dürfen Fotografien ohne Zustimmung des Urhebers verändert (bearbeitet) werden?
Es stellt sich die Frage, ob Fotografien ohne Zustimmung des Urhebers verändert (bearbeitet) werden dürfen.
§ 23 UrhG regelt das sogenannte Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht. Hiernach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Das Verwertungsrecht steht dem Urheber daher nicht nur in der Originalfassung, sondern auch in der umgestalteten Form zu.
Der Unterschied zwischen Bearbeitung und Umgestaltung liegt dabei darin, dass die Bearbeitung dem Werk dient und es einem veränderten Zwecke anpassen will, während dies bei anderen Umgestaltungen nicht der Fall ist. Die Bearbeitung setzt dabei eine Veränderung des Originalwerks voraus. Die Veränderung darf auch nicht in nur völlig unerheblichem Umfang erfolgen, ansonsten ist es keine Bearbeitung. So ist eine Bearbeitung dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, dass es als dessen Teil erscheint, etwa wenn Bilder in Rahmen eingepasst werden, die nach den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den jeweiligen Bildern angepasst sind (BGH GRUR 2002, Seite 534 - Unikatrahmen). Keine Bearbeitung ist z.B. die Digitalisierung von Werken (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 23 Rn. 6). Andere Umgestaltungen betreffen Abänderungen des Werkes, die nicht dazu bestimmt sind diesem zu dienen und es einem veränderten Zweck anzupassen. Der Bearbeiter will hierbei nicht die Identität des Werkes unberührt lassen und dessen Verwertungsmöglichkeiten erweitern. Ein Beispiel hierfür ist das Plagiat. Ein weiteres Beispiel für eine Bearbeitung wäre die Übersetzung.
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| 8. | Was ist eine freie Benutzung?
Nach § 24 UrhG darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet wird.
Es muss sich daher um ein selbstständiges Werk handeln. Es muss eine eigene persönlich geistige Schöpfung entstehen, welche zum benutzten Werk eine Eigenständigkeit aufweist. Es muss ein gewisser Abstand zwischen den Werken sein, mithin eine neue eigenschöpferische Leistung.
Die Freiheit der Benutzung bedeutet, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Das ist der Fall, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen Züge gegenüber der Eigenart des Neugeschaffenen Werks verblassen. Es bedarf daher immer eines Vergleichs der beiden Werke und einer Beurteilung im Einzelfall.
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| 9. | Was bedeutet der Copyright Vermerk?
Der Begriff Copyright beschreibt im Grunde nichts anderes als das Recht zur Vervielfältigung bzw. das Recht zur Einräumung von Vervielfältigungs- bzw. Nutzungsrechten. Dieser aus dem anglo-amerikanischen Recht stammende Begriff hat ihm deutschen Urheberrecht zunächst keinerlei Bedeutung. Im anglo-amerikanischen Recht entsteht erst mit der Anbringung des Copyright-Vermerkes das Urheberrecht.
Im deutschen Recht ist dies anders. Hier entsteht das Urheberrecht bereits mit der Werkerstellung. Es bedarf keiner besonderen Kennzeichnung. Dennoch macht es Sinn einen Copyright-Vermerk anzubringen, da dieser im Zweifel Streitfragen dahingehend löst, wer das Werk erstellt hat. Anders als bspw. im Markenrecht gibt es hier kein Register, in welchem der Werkersteller eingetragen ist. Im Streitfall gilt der als Urheber, der nachweisen kann, dass er als Erstes das Werk erstellt hat. Ziel des Vermerkes ist es danach, nach außen deutlich zu machen und dadurch letztlich auch den Nachweis zu erbringen, dass man Urheber eines Fotos ist. Wer behauptet, Urheber eines Werkes zu sein, muss dies beweisen. Vom Gesetz her wird vermutet, dass derjenige rechtmäßiger Urheber ist, der auf dem Original oder einer Kopie einer Fotografie oder eben auf einer Webseite namentlich angegeben ist (§ 10 UrhG).
Bei der falschen Angabe eines Copyright-Vermerkes drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. So können Unterlassung- und Schadensersatzansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG) sowie dem Urheberrecht (§ 97 UrhG) entstehen. Kostenpflichtige Abmahnungen drohen und auch eine Verdopplung des Schadensersatzanspruches.
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| 10. | Wenn ich eine Fotografie unberechtigterweise nutze, muss ich dann Schadensersatz zahlen und wenn ja in welcher Höhe?
Die Art der Schadensberechnung steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:
- Herausgabe des konkret entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns,
- Herausgabe des Verletzergewinns oder
- Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie.
In den meisten Fällen wird kein größerer Gewinn mit der unberechtigten Fotoverwendung erzielt. Daher wird – auch aus Vereinfachungsgründen in der Beweisführung - die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie angewandt. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages über die Verwendung des jeweiligen Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei dieser Berechnungsmethode ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob mit der Benutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht, oder ob überhaupt ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre.
Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr wird meist die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt, die für verschiedene Nutzungsarten und -zeiträume einen bestimmten Betrag als marktübliche Vergütung vorsieht.
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| 11. | Wer kann die Rechte in einem Prozess geltend machen?
Der Urheber kann bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten diese auch umfassend geltend machen. Nach dessen Tod dessen Erben. Problematisch wird dies allerdings im Fall der Vergabe von Nutzungsrechten. Hier kann der ausschließliche Lizenznehmer die Verletzung seiner Nutzungsrechte umfassend geltend machen. Der einfache Lizenznehmer hingegen nicht aus eigenem Recht, sondern nur im Rahmen einer sog. Gewillkürten Prozessstandschaft. Hierfür muss der Urheber aber zustimmen und der Lizenznehmer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben. Dies wird in der Regel aber der Fall sein, da dieser durch die Rechtsverletzung meist auch in seinen eingeräumten Nutzungsbefugnissen betroffen ist.
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| 12. | Sollte ich bei eindeutiger Rechtsverletzung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben?
Im Fall einer eindeutigen Rechtsverletzung sollte vor der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Die den meisten Abmahnungen beigefügten Erklärungen sind viel zu weit gefasst und haben eine deutlich zu hohe Vertragsstrafe zum Gegenstand. Sie können eine solche Erklärung daher auch in abgeänderter Form abgeben. Da hier jedoch strikte Regeln einzuhalten sind, sollten Sie dies nicht ohne anwaltliche Hilfe vornehmen. Ansonsten ist die abgegebene Erklärung unwirksam und es folgt ein Verfügungs- bzw. Hauptsacheverfahren, welches hohe Kosten verursacht.
Nochmals: Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien ist unzulässig. Schon der einmalige Verstoß indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Sollten Sie keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, werden Sie mit relativer Sicherheit in einem etwaigen Verfahren unterliegen und erhebliche Folgekosten tragen müssen. Mit Erschrecken stellen wir in diesem Zusammenhang immer wieder fest, dass hier nicht versierte Kollegen schlechte Beratung leisten und ihre Mandantschaft in hohe Kosten treiben. Ein eindeutiger Verstoß ist nicht wegzureden und bleibt nicht ohne Folge!
In einem solchen Fall reduziert eine – bestenfalls angepasste – Erklärung die Folgeschäden.
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| 13. | Reicht das Löschen des Fotos im Internet zur Beseitigung des Verstoßes aus?
Nein, das Löschen des Fotos im Internet reicht zur Beseitigung des Verstoßes nicht aus.
Allein mit der Beseitigung der Rechtsverletzung, beispielsweise durch Löschung des streitgegenständlichen Fotos von einer Webseite oder ein mündliches Unterlassungsversprechen, hält die Rechtssprechung für unzureichend. Nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hilft hier weiter.
Zusätzlich muss das Bild unbedingt entfernt werden. Dies ist nach erfolgreicher Beendigung einer Auktion durch den Nutzer selbst nicht mehr möglich. Sie müssen hier nachweisen, dass Sie Hood.de unverzüglich zur Löschung des Bildes in der Auktion aufgefordert haben. Nur so haben Sie alles Erforderliche getan, um einen erneuten, abmahnwürdigen Verstoß zu vermeiden. Ansonsten droht eine weitere Abmahnung, da ein neuer Verstoß vorliegt, sowie die Zahlung der Vertragsstrafe.
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| 14. | Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?
Insofern Personen aufgenommen werden sollen, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. Dieses Gesetz schütz das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG).
Grundsätzlich ist es verboten, Personen gegen ihren Willen aufzunehmen und zu veröffentlichen. Ausnahmen hat der Gesetzgeber allerdings in § 23 KUG für Personen der Zeitgeschichte, Personen, die sich aus der jeweiligen Aufnahme nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen, sowie Personen, die lediglich im Rahmen von Versammlungen o. ä. mit abgebildet werden.
Sollte unter Verstoß gegen § 22 KUG und nicht Vorliegen einer in § 23 KUG aufgeführten Ausnahmen eine Veröffentlichung und auch Aufnahmen rechtswidriger Weise erfolgen, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die abgebildete Person kann Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend machen.
Gerade für Bildagenturen ist es wichtig, dass sie sich immer umfassend darüber informieren, dass für das von Ihnen veröffentlichte bzw. weitergegebene Bildmaterial immer eine umfassende Veröffentlichungs- und Verwertungsgenehmigung vorliegt (sog. Modelrelase).
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| 15. | Ist die Aufnahme von öffentlichen bzw. privaten Gebäuden erlaubt?
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insofern öffentliche bzw. private Gebäude oder Grundstücke aufgenommen werden, dies generell zulässig ist. Dies allerdings nur dann, wenn die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Stellen aus erfolgt. Derart aufgenommene Grundstücke/Häuser dürfen dann sogar unentgeltlich für Werbezwecke veröffentlicht werden (BGH, Urteil vom 20.09.1974, NJW 1975 S. 778 – Schloss Tegel-Entscheidung; Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.02.2001, AZ: 9 U 619 und 528/00).
Aber auch hiervon gibt es im Einzelfall Ausnahmen. Insoweit es sich um Grundstücke/Häuser Prominenter handelt und diese sich erkennbar zurückgezogen aufhalten. Die Veröffentlichung könnte dann zu erheblichen persönlichen Nachteilen führen und eine Unzulässigkeit der Aufnahme hervorrufen. Hier ist also eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Bei der Aufnahme von fremden Autos empfiehlt es sich, das KFZ-Kennzeichen, sofern es erkennbar ist, unkenntlich zu machen.
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| 17. | Unter welchen Umständen darf ich Fotos von Personen veröffentlichen?
Hierzu bedarf es entweder mit der Einwilligung der betreffenden Person(en) oder bei Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestands des Kunsturhebergesetzes.
Gemäß § 23 Abs. 1 KUG bei
- Persönlichkeiten der Zeitgeschichte,
- Personen, die nur Beiwerk neben einer Landschaft oder öffentlichen Örtlichkeit
sind,
- Personen auf Versammlungen und öffentlichen Aufzügen und bei
- Veröffentlichung im höheren Interesse der Kunst.
Aber auch dann ist eine Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten in die Veröffentlichung einwilligen und zwar beide, wenn Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht haben. Zusätzlich auch der Minderjährige selbst, wenn er mind. 14 Jahre alt ist. Den späteren Widerruf der Einwilligung lässt die Rechtsprechung dabei nur in ganz eng begrenzte Ausnahmen zu. Zum Beispiel bei "geänderter Überzeugung" des Modells, die sich allerdings auch nach außen manifestieren muss. Beispiel: Vormaliges Aktmodell wird Nonne und geht ins Kloster. Der Widerruf gilt aber auch dann nur für die Zukunft, also für künftige Veröffentlichungen, nicht für bisherige. Und das Modell ist dann (im allerdings begrenzten Umfang) schadensersatzpflichtig.
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| 19. | Was ist eine Person der Zeitgeschichte?
Es wird unterschieden zwischen relativen und absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte.
Absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sind solche, an denen auch ohne
aktuellen Anlaß ein generelles Informationsinteresse besteht.
Bei der relativen Persönlichkeit der Zeitgeschichte besteht das Informationsinteresse nur wegen eines aktuellen Ereignisses. Beispiel für absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte: Bundeskanzler, Bundespräsident.
Beispiel für relative Persönlichkeiten der Zeitgeschichte: Sieger eines bestimmten Sportereignisses oder Wettbewerbes (Miss Germany).
Im Einzelfall ist die Festlegung, wer eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist, oftmals schwierig. Eindeutige Abgrenzungskriterien fehlen.
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| 20. | Darf ich Prominente einfach fotografieren und das Bild dann veröffentlichen?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Nicht jeder Prominente ist zugleich eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte. Aber auch wenn er eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist, so sind seine berechtigten Interessen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sind Fotos daher insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Person zwar in der Öffentlichkeit, aber in relativer Abgeschiedenheit (z. B. kleines, abgelegenes Restaurant) befindet. Nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dürfen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sogar nur noch fotografiert werden, wenn sie an offiziellen Anlässen teilnehmen, nicht aber mehr, wenn sie sich privat in der Öffentlichkeit bewegen. Inwieweit diese Rechtsprechung die Rechtsprechung der nationalen Gerichte bindet oder zumindest beeinflussen wird, ist noch unklar.
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