Dr. Bücker


Arbeitsrecht  |  12. April 2010
OVG Münster: Kein generelles Recht auf Zigarettenpause

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 07.04.2010 den Beschäftigten der Stadt Köln eine Zigarettenpause und den dazugehörigen Raucherraum versagt.
 
1. Damit folgte das OVG dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom Februar 2008 (Az.: 1 A 812/08). Dort hatte ein einzelner Mitarbeiter der Stadt Köln gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz geklagt, weil er in der Raucherpause eine zulässige Arbeitsunterbrechung sah, wie es zum Beispiel ebenfalls der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro seien. Das VG Köln lehnte dieses Anliegen als unbegründet ab.
 
2. Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass in der verwehrten Pause keine Ungleichbehandlung der Raucher vorliegt, sondern vielmehr durch diese Regelungen eine Gleichbehandlung mit den Nichtrauchern herbeigeführt wird. Von Nichtrauchern wird wie von Rauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Das beinhaltet aber nicht die Anwesenheit irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes, sondern direkt im Büro vor Ort. Bei Raucherpausen ist dies bei Rauchern aber nicht der Fall, weil sie zu dieser Zeit außerhalb des Gebäudes rauchen müssen. Erst durch die Verwährung der Raucherpause kann daher eine Gleichbehandlung herbeigeführt werden.
 
3. Reaktion der Stadt Köln
Die Stadt Köln reagierte durchaus „positiv“ auf die Klage. Sie sah in der Tatsache, dass nur ein einzelner Mitarbeiter gegen diese Regelung geklagt hat ein Zeichen für eine allgemein große Akzeptanz der gesamten Mitarbeiterschaft und aller Besucher. Die Stadt verbietet dem Mitarbeiter aber nicht nur die Zigarette und lässt ihn dann mit seiner Nikotinsucht alleine, sondern bietet ihm ein breites Angebot von verschiedenen Rauchentwöhnungskuren an, um seine Sucht zu bekämpfen. Hier geht es auch nur um ein Verbot während der Arbeitszeit, dem Mitarbeiter sei es in seinen regulären Pausen weiterhin freigestellt außerhalb des Gebäudes zu rauchen, so Stadtdirektor Guido Kahlen bei der Befragung zur Klage.
 
4. Welches Auswirkungen dieses Urteil auf andere Länder und Ämter hat, bleibt abzuwarten. Nach Ansicht eines Sprechers des OVG kommt es generell auf die gute Begründung des Rauchverbots an, die der Arbeitgeber beim Aussprechen eines Verbotes aufführt. Die Praxis zeigt allerdings, dass auch viele Betriebe in der freien Wirtschaft ihren Mitarbeitern das Rauchen erschweren, aber die Akzeptanz solcher Maßnahmen für eine rauchfreie Firma doch generell groß ist. Auch um Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes dürfte eine Klagewelle nicht zu erwarten sein bei genereller Abschaffung der Raucherpausen.
 
 
 

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