Dr. Bücker


Datenschutz  |  09. April 2010
Bundesfinanzhof: Erst nach vorherigem Auskunftsersuchen müssen Banken Kontoauszüge der Kunden vorlegen

Die direkte Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge nach § 97 AO kann die Bank verweigern, wenn vorher keine Auskunft angefordert worden ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Urteil vom 24. Februar 2010 II R 57/08.
 
1. Sachverhalt
Das Finanzamt hatte das Anliegen in einem Besteuerungsverfahren die Angaben einer Bankkundin zu überprüfen. Daraufhin forderte das Finanzamt die Kundin auf, ihr die Kontoauszüge eines bestimmten Zeitraumes vorzulegen, damit regelmäßige Abhebungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts untersucht werden könnten. Die Kundin gab daraufhin an, ihre gesamten Unterlagen vernichtet zu haben. Die Behörde verlangte nun die Vorlage der Belege durch die Bank. Diese forderte aber von der Behörde, zunächst ein Auskunftsersuchen an die Bank zu stellen, bevor sie ihr Herausgabeersuchen stelle. Dies tat das Kreditinstitut mit dem Hintergrund, dass nach § 107 AO eine Entschädigung nur für Auskunftspflichtige vorgesehen ist. In § 107 AO heißt es: „Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.“
 
2. Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof sieht eine solches Auskunftsersuchen vor Herausgabe der Belege als erforderlich an. Eine Vorlage von Belegen, Büchern und Aufzeichnungen könne aufgrund des § 97 Abs. 2 S. 1 AO erst verlangt werden, wenn bei vorher gestelltem Auskunftsersuchen keine Auskunft erteilt wurde, eine unzureichende Auskunft erteilt wurde oder Bedenken an der Richtigkeit bestehen. Der Hintergrund dieser Reihenfolge ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 93 AO liegt nach Ansicht des Gesetzgebers regelmäßig der mildere Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, als in der Pflicht zur Vorlage oder Aushändigung von Urkunden, so die Richter des BFH. Die Reihenfolge der Vorgehensweise ist in § 97 Abs. 2 S. 1 AO geregelt und muss nach Aussage des Gerichts auch eingehalten werden.
In § 97 Abs. 2 AO heißt es: „Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.“
Eine Abweichung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, wenn ein Sachverhalt nur durch Vorlage der Urkunden oder Schriftstücke beweisbar ist oder eine Auskunft nicht zur Klärung der Wahrheit führt.
 
 

Quelle: Haufe, Steuern, 07.04.2010

 

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