Das BAG hat im Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08 entschieden, dass ältere Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden, wenn sie bei einer Personalabbaumaßnahme durch Abschluss von Aufhebungsverträgem gegen Abfindung ausgeschlossen werden und ihren Arbeitsplatz behalten dürfen.
1. Sachverhalt
Der Kläger ist Jahrgang 1949 und arbeitet seit 1971 bei der Beklagten. Im Jahr 2006 nahm die Beklagte Personalabbaumaßnahmen vor, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt betriebsbedingte Beendigungskündigungen tarifvertraglich untersagt waren. Daher ging die Beklagte hin und bot den Jahrgängen 1952 und jünger an, dass diese gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig das Arbeitsverhältnis beenden könnten. Die Höhe der Abfindung richtete sich dabei nach der Angehörigkeit im Betrieb und des monatlichen Entgelts des jeweiligen Arbeitnehmers. Jeder dieser betroffenen Jahrgänge hatte das Recht sich daraufhin zu melden, allerdings behielt sich die Beklagte das Recht vor, den mit Abfindung gespickten Ausscheidewunsch des Arbeitnehmers abzulehnen.
Der Kläger fiel aufgrund seines Geburtsjahres vor 1952 nicht unter das Angebot der Beklagten und forderte diese auf, auch ihr ein Angebot dieser Art zu unterbreiten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte aber nicht nach und wies den Wunsch ab.
Der Kläger verlangt nun von der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, welches eine Abfindung in Höhe von 171.720 € beinhalten soll. In allen Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg.
2. Das BAG entschied im Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterbreitung eines solchen Angebots hat. Es liegt keine Diskriminierung wegen Alters in diesem Fall vor, wenn der Kläger von der Maßnahme ausgeschlossen wird. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es schon an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß §
3 Abs.
1 Satz 1 AGG. Dort heißt es:
„Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“
Das Diskriminierungsverbot wegen Alters hat nach Angaben des Gerichts die Hauptaufgabe, den Arbeitsplatz älterer Arbeitnehmer zu erhalten, also den weiteren Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Aufgrund dessen kann ein Arbeitsgeber nicht dazu gezwungen werden, einem älteren Arbeitnehmer ebenfalls einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anzubieten. Ebenfalls fehlt hier der Nachteil für den älteren Arbeitnehmer. Der Erhalt des Arbeitsplatzes durch Ausschluss beim Angebot des Aufhebungsvertrages stellt den älteren Arbeitsgeber nicht schlechter als die jüngeren, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Schließlich darf er seine Arbeit behalten.
3. Der Kläger konnte ebenfalls nicht darlegen, dass anderen Arbeitnehmern älteren Jahrgangs 1952 ein Vertrag dieser Art angeboten worden ist und der Arbeitgeber damit von seiner strikten Regelung abgewichen ist. Eine Ungleichbehandlung scheidet daher ebenfalls aus.