1. Es wäre für die Kioskbetreiber in Köln ein herber Schlag gewesen. Sie machen an den Karnevalstagen ihr Hauptgeschäft mit dem Verkauf von Bier in Glasflaschen. Aus Sicherheitsgründen sollte für die Karnevalstage aber ein Glasverbot herrschen. Die Folgen für die Kioske waren aber unvorhersehbar. Entweder drohte kompletter Umsatzeinbruch oder vielleicht doch nahezu der gleiche Gewinn durch Verkauf von Fassbier in Plastikbeschern. Das VG Köln hob dieses Glasverbot nun im Beschluss vom 03.02.2010 - 20 L 88/10 auf. Die Kioskbesitzer können aufatmen.
2. Mit dem Beschluss kam das Verwaltungsgericht dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel nach. Am 13.01.2010 hatte die Stadt Köln eine Allgemeinverfügung erlassen, die sofort vollziehbar sein sollte, in der es heißt, dass an bestimmten Karnevalstagen das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen verboten sei. Dies soll für das Zülpicher Viertel und einen Teil der Ringe und die Altstadt gelten.
3. In der Begründung weist das Verwaltungsgericht auf den Charakter der Gefahrenabwehr hin. Das Mitführen und Benutzen von Gläsern in seiner ursprünglichen Form, also um Getränke zu sich zu nehmen, stellt keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar und darf daher nicht durch die Allgemeinverfügung verboten werden. Das Benutzen von Glasbehältnissen an sich ist nicht gefährlich. Erst der Missbrauch durch den Benutzer durch ordnungs- oder rechtwidriges Verhalten löst eine Gefahr aus. Erst durch wegwerfen oder zerstören der Glasflaschen und das Benutzen solcher Gegenstände für Körperverletzungdelikte stellt eine Gefahr dar. Ein Verbot des Benutzen ist somit rechtswidrig.
4. Die Kioskbesitzer können damit aufatmen, ihr Geschäft ist gesichert. Bleibt zu hoffen, dass die Vernunft der Jecken auch siegt und es nicht zu schweren Zwischenfällen kommt, dann gingen alle Beteiligten als „Sieger vom Platz“. Kölle alaaf!