Im Urteil vom 17.06.2009 stellt das OLG Koblenz in der Entscheidung
9 U 120/09 klar, dass das Zuschicken unbestellter Waren gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und unzulässig ist.
1. Sachverhalt
Die Verkäuferin (Beklagte) versandte am 11.11.2008 Waren an die Klägerin. Sie tat dies, obwohl ihr ein Widerruf der Käuferin (Klägerin) vorlag und den Zugang auch mittels einer e-mail bestätigt hatte.
2. Grundlage
Da sich die Tat am 11.11.2008 ereignete gilt folgendes: „Die wettbewerbsrechtliche Bewertung ist deshalb nach den Regelungen des UWG in der bis 29.12.2008 geltenden Fassung und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29 EG; Amtsblatt der Europäischen Union L 149/22: Unlauterkeitsrichtlinie) zu prüfen. Die Unlauterkeitsrichtlinie findet neben dem UWG unmittelbare Anwendung, da die Umsetzungsfrist des Art. 19 der Richtlinie abgelaufen ist“, so das Gericht.
3. Die Entscheidung
Die Zusendung unbestellter Waren ist als Werbung einzustufen. Die Erbringung unbestellter Dinestleistungen dient grundsätzlich der Ankurbelung des Absatzes und geht somit dem Grundrinzip der Werbung nach, die der Empfänger nicht wünscht. Eine solche Werbung ist eine sogenannte „anreißerrische Werbung“ und belästigt den Empfänger unverhältnismäßig und ist daher gemäß §§ 3, 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F. verboten.
4. Einen Ausweg aus diesem Verstoß wird oftmals über den Weg des „Versehens“ gesucht. Ob das Versenden der Ware aufgrund eines Versehens geschehen ist, ist hier ohne Bedeutung. Auf ein Verschulden des werbenden Versenders kommt es nicht an.
5. Ebenfalls unerheblich ist der Einwand des Werbenden, dass der Empfänger rechtskundig ist und mit der ihm zugesandten aber unbestellten Ware richtig umgehen könne. Ob ein Verstoß vorliegt wird immer Einzelfall unabhängig gewertet. Das Verbot einer solchen Werbung dient nämlich sowohl dem Empfänger als auch den Mitbewerbern. Daher kommt es auf den Einzelfall nicht an.
6. Ebenfalls ist eine solche Werbung gemäß Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) i.V.m Anhang I Nr. 29 (nunmehr umgesetzt in: §
3 Abs. 3 UWG n.F. i.V.m. Anhang Nr. 29) unlauter und damit verboten!