Dr. Bücker


Urheberrecht  |  06. Januar 2010
Wegen freundlicher Anfrage an die Stadt Augsburg soll 25-jähriger 1800 € bezahlen

1. Der Betroffene ist 25 Jahre alt und männlich. Sein Plan: Er und zwei Freunde wollten einen Blog starten mit dem Inhalt eines Online Tagesbuches über Technik und das öffentliche Leben. Was ihm fehlte war eine passende, gut zu merkende Internetadresse. Nachdem die drei alle Gemeinsamkeiten durchgegangen sind, entschieden sie sich wegen ihrer gemeinsamen Herkunft aus Augsburg für den Namen „augsburgr.de“. Aufgrund der nahen Verwandtschaft zum Stadtnamen, wollte der Webdesigner auf Nummer sicher gehen und schrieb eine e-mail an die Stadt. In der e-mail schrieb der Betroffene: „Wir haben die Domain augsburgr.de im Internet registriert. Um juristische Probleme mit der Stadt Augsburg zu vermeiden, bitten wir um eine schriftliche Genehmigung, diesen Namen verwenden zu dürfen.“ Diese schickte er unmittelbar an das OB-Referat.
 
2. Nun wartete der junge Webdesigner auf eine Genehmigung durch die Stadt. Die kam nicht. Aber eine Antwort, die zu großer Überraschung führte. Er bekam Post vom Anwalt der Stadt. In dem Brief forderte dieser im Namen der Stadt die sofortige Löschung der Domain „augsburgr.de“. Als Argumentation führte der Anwalt auf, dass durch die Nutzung die Namensrechte der Stadt verletzt würden und es sich hierbei um eine Namensanmaßung handele. Die Internetuser würden bei dieser Adresse direkt eine Verbindung zur Stadt Augsburg herstellen und dies dürfe nicht sein.
 
3. In einem Interview mit der Augsburger-Allgemeinen äußerte sich der Betroffene: „Ich habe die Stadt schriftlich um Genehmigung gebeten, den Namen augsburgr.de benutzen zu dürfen. Erwartet hatte ich darauf  ein Ja oder ein Nein. Dass ich stattdessen eine anwaltliche Abmahnung bekomme, fand ich schon sehr erstaunlich.“
 
4. Daraufhin telefonierte der 25-Jährige mit seiner Anwältin und ließ die Domain, gefrustet vom Schreiben des städtischen Anwalts, wieder kündigen. Damit ist der Fall erledigt.
 
5. So dachte er aber auch nur. Wenige Tage später kam ein zweiter Brief des Anwalts und dieser sollte viel Geld kosten. In diesem wurde der 25-Jährige aufgefordert die Kosten des Anwalts für die Stadt zu übernehmen, die sein „Fall“ gekostet hätte. 1890,91 € war der aufgeführte Betrag, der überwiesen werden sollte. Als Begründung führte die Stadt auf, dass sie von einem Streitwert von 50.000 € ausgegangen ist, der mehr als angemessen ist und eher ein Entgegenkommen der Stadt darstelle, da solche Streitigkeiten eher bei einen Streitwert von 100.000 – 150.000 € eingestuft werden.
 
6. Der Betroffene sieht hier alles andere als ein Entgegenkommen. Er als unbescholtener Bürger, der höflich bei der Stadt um Erlaubnis angefragt hat, soll dafür nun 1890.91 € Anwaltskosten zahlen. Einen Schaden für die Stadt kann er keineswegs erkennen. Zudem sind andere, dem Namen der Stadt ähnliche Domains schon lange im Umlauf und werden akzeptiert. Bei diesen hat sehr wahrscheinlich keine Anfrage stattgefunden. Er soll aber für eine höfliche Anfrage zahlen.
 
7. Bei der Stadt wurde die e-mail anders aufgefasst. Sie sah in der e-mail keine Anfrage zur Erlaubnis, sondern sah durch die Anmeldung der Domain ihr als Recht schon verletzt. Die Abmahnung sei daher vollkommen korrekt. Ebenfalls die Einschaltung eines externen Anwaltes sein durch aus üblich in solchen Fällen, da es sich um „spezielle Rechtsfragen“ handele. Weiterhin weiß die Stadt nochmals darauf hin, dass sie mit dem Streitwert von 50.000 € schon ihr großes Entgegenkommen gezeigt hätte. Dass ein einfaches „Nein“ gereicht hätte, um den Fall aus der Welt zu schaffen, sieht die Stadt Augsburg nicht. Gleichzeitig kündigte sie an auch gegen die anderen mit der Stadt Augsburg verwandten Domainnamen vorzugehen.
 
 
Quelle: Augsburger-Allgemeine.de
 

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