1. Bankberater versprechen dem Kunden bei der Beratung zur Anlage ihres Geldes oftmals das „blaue vom Himmel“. Dieses Gefühl haben zumindest die Kunden manchmal. Aber ab wann kann ich einen Bänker für eine Fehlberatung haftbar machen, wenn der angepriesene Fall nicht eintritt. Wie positiv darf der Bänker die ungewisse Zukunft eines Produktes darstellen gegenüber dem Kunden.
2. Dies hat der BGH nun in zwei Entscheidungen festgelegt. Nach diesen Entscheidungen darf der Bankberater durchaus eine „optimistische Erwartung“ bei seiner Beratung zugrunde legen. Diese positive Erwartung muss er wohl sorgfältig ermittelt haben. Es müssen Umstände zugrunde liegen, die diese Erwartung unterstützen. Nur so ist sie vertretbar. Tritt dann der negative Fall ein, so muss die Anlage nach damaliger Situation nachvollziehbar vertretbar gewesen sein. So genannte Risikoabschläge zur Absicherung der Unsicherheit der Prognose, müssen nicht mit reingerechnet werden, so der BGH. Es handelt sich zum Beratungszeitpunkt um eine Prognose und diese sind immer mit einem gewissen Risiko behaftet. BGH Urteile Az.: XI ZR 337/08 & 338/08.
3. Kläger war ein Anleger, der in einen geschlossenen Immobilienfond investiert hatte, die ihm die Commerzbank empfohlen hatte. Der Anleger klagte aufgrund dessen, dass seine Investition nicht den gewünschten Gewinn gebracht hatte, sondern sogar Verluste. Das OLG Frankfurt entschied sich für eine Beraterhaftung. Dem widersprach der BGH allerdings und sprach die Commerzbank von den Vorwürfen frei. Nach Ansicht des BGH muss zwar eine „fachmännische Beratung“ durch die Bank durchgeführt werden. Diese beschränkt sich aber darauf, zu prüfen, ob die Angaben im Verkaufsprospekt für eine Geldanlage in der gegebenen Situation angemessen sind. "Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger." Der Herausgeber des Prospekts trägt ebenfalls keine weitere Verantwortung.
4. Oftmals kann es bei Anlagen auch zu einem Totalausfall kommen. Dann sind die gesammten Investitionen des Anlegers verloren gegangen. Im vorliegenden Fall sah das Frankfurter Oberlandesgericht dies als eine mögliche Folge und daher die Commerzbank in der Pflicht, den Kunden darüber aufzuklären. Auch hier widersprach der BGH dem OLG. Das angesprochene Risiko ergebe sich nicht schon aus der Struktur des Fonds. Die Fremdkapitalquote sei zwar nach Ansicht des BGH ein Faktor, aber das Risiko eines Totalausfalls ergebe sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zu anderen Fonds, besteht hier noch der Wert der Immobilie, der ihr das Risiko des Totalausfalls nehme.
5. Bankberater müssen hinreichend aufklären, das ist wichtig. Ebenfalls müssen sie bei haltlosen Versprechen haftbar gemacht werden dürfen. Nur das grundsätzliche Risiko der Anlage kann dem Anleger nicht genommen werden. Wurde hinreichend und richtig aufgeklärt und eine nachvollziehbare Prognose für die Zukunft abgegeben, muss der Kunde das Risiko der Anlage tragen. Nicht für jede gescheiterte Anlage kann die Bank haftbar gemacht werden, dann wären solchen Investitionen für den Anleger ein Spiel ohne Risiko. Der Anleger nimmt bei positivem Verlauf die Rendite mit, bei schlechtem Verlauf zahlt die Bank. Die Ansicht des BGH ist vollends nachvollziehbar.
Quelle: F.A.Z.