1. Eine deutsche Künstlerin sieht ihre Urheberrechte durch die Suchmaschine Google verletzt. Bei Eingabe bestimmter Begriffe in den Bildersuchdienst von Google, kann man auf der Seite so genannte „Thumbnails“ von Bildern der Klägerin sehen. Thumbnails sind Miniaturausgaben des Originalbildes, an denen sich der Suchende orientieren kann, um zu seinem gesuchten Bild zu gelangen. Die Klägerin forderte Google nun zur Unterlassung auf. Der Bundesgerichtshof verhandelte den Fall nun, kam aber noch zu keinem Urteil. Nach Ansicht des Gerichts ist es möglich, dass diese Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden muss.
2. Bekommt die Klägerin Recht, so liegt eine millionenfache Urheberrechtsverletzung durch Google vor. Folge davon wäre, dass die Suchmaschine im Bereich Bildersuche, ihre Dienste nahezu einstellen könnte oder von jedem Betreiber einer Seite eine Einwilligung benötige. Ganz anders sieht Google-Anwalt Axel Rinkler das und nannte die Suchmaschine eine für das Internet notwendige Infrastruktur. Damit forderte er die Zulässigkeit einer solchen Bildersuche.
3. Eine weitere Einschätzung der Situation kommt von Bornkamm. Er spricht von einer möglichen stillschweigenden Einwilligungserklärung. Es ist das Ziel eines Internetseitenbetreibers so oft wie möglich besucht zu werden. Da die Suchmaschine Google einen derart hohen Stellenwert für die Internetuser hat, versucht jeder Betreiber auf der Trefferliste von Google ganz oben zu stehen. Dies ist aber nur möglich, wenn er dort aufgeführt werden darf. Dieses Ziel vor Augen könnte schon bei Einrichtung einer Seite eine stillschweigende Einwilligung vorliegen, dass die auf der eigenen Seite gezeigten Bilder auch bei Google aufgeführt werden dürfen. Wie sich der BGH entscheidet, bleibt abzuwarten.
Quelle: www.focus.de