Dr. Bücker


Wettbewerbsrecht  |  09. Dezember 2009
Telekom verliert gegen Vodafone und muss nun Bedingungen der Netzagentur für Zugang zu Anschlussinfrastruktur akzeptieren

Eine freiwillige außergerichtliche Einigung zwischen der Festnetzsparte der Vodafone AG & Co KG und der Deutschen Telekom AG, die man seit Sommer 2008 suchte, kam nicht zustande. Daraufhin stellte die Vodafone AG & Co KG einen Antrag und gewann. Die Bundesnetzagentur legte nun die Bedingungen fest, zu denen die Deutsche Telekom den Zugang zu ihrer Anschlussinfrastruktur gewähren muss.
 
1. Der Zugang zu Multifunktionsgehäusen
Es wurden mehrere Bedingungen aufgestellt, die die Telekom nun beachten muss, damit durch ein breiteres Netz der Wettbewerb aufleben kann. Die erste Bedingung ist, dass die Telekom ihren Mitbewerbern, wie dem Antragsteller Vodafone, den Zugang zu den so genannten Multifunktionsgehäusen ermöglichen muss. Diese Kästen stellte die Telekom zur Ermöglichung und Verbreitung ihrer Breitbandanschlüsse auf. Nun bekommen die Konkurrenten ebenfalls Zugriff zu diesen Kästen und können dort ihre eigene aktive Übertragungstechnik anbringen.
 
2. Betretung der Kabelkanalanlagen
Eine weitere Einschränkung muss die Telekom bei den Kabelkanalanlagen. Diese müssen sie ebenfalls den Konkurrenten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Dies müssen sie in dem Maße tun, dass die Konkurrenten nun die die Kabelkanalanlagen betreten und die Glasfaserleitungen selber verlegen dürfen. Auch über diesen Punkt konnte im Vorfeld keine Einigung getroffen werden. Besteht kein Platz mehr in bestimmten Kabelkanälen, muss die Telekom den Mitbewerbern sogar Zugang zu unbeschalteter Glasfaser ermöglichen. Besonders diese Bedingung soll zur Belebung des Wettbewerbs führen, da der Konkurrenz zum Aufbau ihres Netzes aufwendige Grabungsarbeiten wegfallen.
 
3. Grundsätzlich nichts Neues!
Schon Anfang des Jahres 2007 wurde die Telekom zu den oben genannten Bedingungen verpflichtet. Schon damals war das Ziel die Belebung des Wettbewerbs voranzutreiben. Schon damals wurde festgelegt, dass die Telekom den Zugang zu den Kabelverzweigern gewähren muss. Bisherige Versuche gegen diese Verpflichtungen vorzugehen, blieben bis jetzt ohne den gewünschten Erfolg. Ganz umsonst sollen die Bedingungen an die Telekom nicht sein. Die Telekom soll ein Entgelt für die Zurverfügungstellung erhalten, dieses wird aber in einem gesonderten Verfahren festgelegt werden.
 
 
Quelle: beck-aktuell, 08.12.2009
 

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