Dr. Bücker


eBay, Hood & Co  |  27. November 2009
Abmahnung wegen eines falschen und eines richtigen Impressums!

Die Wichtigkeit eines vollständigen richtigen Impressums ist mittlerweile jedem klar. Besonders das OLG Hamm sorgte des Öfteren dafür, dass hier besonders genau hingeschaut werden muss. Auch vorliegend hat es wieder klärende Worte im Urteil vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09 gefunden.
 
1. Der Sachverhalt
Die „U1 GbR“ verkauft wie viele tausend andere Anbieter Artikel über das Internet auf der Plattform eBay. Auf der Angebotsseite stellte die Firma zunächst das zum Verkauf stehende Produkt vor und gab zusätzlich unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einige allerdings falsche oder unvollständige Angaben zum Impressum. Dies ist grundsätzlich nachteilig für den Kunden. Auf der „mich-Seite“ der Plattform eBay stellte der Verkäufer aber sein vollständiges korrektes Impressum dem Käufer zur Verfügung. Auch die Erreichbarkeit des Impressums war gegeben. Man konnte dieses vollständige Impressum über zwei Links von der Angebotsseite aus erreichen.
 
2. Im Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09 gab dieses der Beklagten Recht und sieht die Angaben der U 1 GbR auf er Angebotsseite als wettbewerbswidrig an. Aus den auf der Angebotsseite gegebenen Angaben kann man nicht eindeutig den Verkäufer erkennen. Dies führt den Käufer in die Irre. Zwar liegen Angaben vor, aber diese seien unkorrekt. Als Verkäufer wird dort die U1, C, P, GbR aufgeführt, wobei die richtige Bezeichnung, die auch auf der „mich-Seite“ zu entnehmen ist, abweichend „U1 GbR“ lautet. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Angaben klar und deutlich sein, damit die Identität des Verkäufers direkt erkannt werden kann. Ausgehend vom durchschnittlichen Verständnis des Käufers, ist zwar den meisten klar, dass C und P Gesellschafter der genannten GbR sind, aber grundsätzlich verständlich ist es nicht.

3. Auch die richtigen Angaben auf der zweifach verlinkten „mich-Seite“ heben diesen Verstoß nicht auf. Der Kunde/Käufer vertraut auf die Angaben bei den „Rechtlichen Informationen zum Verkäufer“. Er wird es daher grundsätzlich unterlassen, den Weg über zwei links zu gehen, um auf die „mich-Seite“ zu gelangen, um die Informationen nochmals nachzulesen. Damit liegt auch beim vorliegen eines vollständigen richtigen Impressums hier nach Ansicht des Gerichts ein Gesetzesverstoß vor.


Quelle: erecht24
 

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