Dr. Bücker


Urheberrecht  |  19. November 2009
Privatkopien bleiben erlaubt! Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie scheiterte!

1. Jeder kennt die aktuellen Regelungen. Wer eine Musik CD rechtmäßig im Geschäft erwirbt, darf diese in gewissem Rahmen auch privat brennen oder auf dem PC speichern. Bekannt ist dies unter dem Thema „Sicherheitskopie“. Doch die Musikindustrie wollte dies nicht so einfach hinnehmen und erhob Verfassungsbeschwerde dagegen.
 
2. Im Dezember 2008 reichten sechs große Unternehmen der Musikindustrie beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ein, um gegen diese sogenannten „Privatkopien“ vorzugehen. Unter anderem waren unter den Klägern EMI, Sony, Universal und Warner zu finden. Die Grundlage ihrer Klage war, dass das Recht aus § 56 UrhG, eigene Privatkopien zu erstellen, nicht mit Art. 14 GG zu vereinbaren ist. Ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG sei deshalb verletzt, weil viele Verbraucher ihre Kopien illegal an Dritte, wie Verwandte und Freunde, abgeben würden.
 
3. Die Richter wiesen die Klage als unzulässig ab. Grund dafür ist die verspätete Einreichung der Klage. Grundsätzlich muss eine Verfassungsbeschwerde spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des betroffenen Gesetzes eingereicht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich. Im Jahre 2008 war die Novellierung des § 53 UrhG. Dabei wurden einige Passagen verändert. Allerdings blieb die Passage über die Vervielfältigung zu privaten Zwecken unberührt. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2003 festgelegt. Damit waren die 12 Monate weit überschritten und die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 

4.
Fraglich bleibt damit, wie eine solche Klage inhaltlich behandelt worden wäre. Die Richter äußerten sich zum eventuellen Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht. Das Recht an der Privatkopie bleibt unverändert, zumindest vorübergehend. Das wird aber nicht der letzte Versuch der Musikindustrie gewesen sein, die Privatkopie zu verhindern.
                       
 
 
 

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