1. In einer vor kurzem veröffentlichten Mitteilung der EU-Kommission ist eine härtere Vorgehensweise gegen Verletzungen von geistigem Eigentum zu entnehmen. Die Mitteilung basiert auf der von der Kommission im letzten Jahr verabschiedeten europäischen Strategie für gewerbliche Schutzrechte und auf dem neueren Beschluss des Rates über einen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie. Doch wie soll das aussehen?
2. Eine Beobachtungsstelle wurde im Rahmen dieses Zieles eingerichtet, die sich am 04.09.2009 zu einem ersten Interessenaustausch zusammen gefunden hatte. Das Ziel, das geistige Eigentum stärker zu schützen, wurde als dringlich bezeichnet. Doch was wurde bis jetzt in die Tat umgesetzt?
3. Grundsätzlich und auf sehr allgemeiner Ebene wurde beschlossen, dass die Beobachtungsstelle auf bestehende Strukturen aufbauen soll und der Informationsaustausch zwischen allen Mitgliedsstaaten intensiviert werden soll. Dabei soll die Produktpiraterie verfahrenstechnisch vereinheitlicht werden und Risiken für Wirtschaft und Gesellschaft bestimmen.
4. Primär soll die Piraterie im Internet eingegrenzt werden, da dort der Schwerpunkt des Problems festgemacht wird. Diesbezüglich haben wohl auch schon Gespräche zwischen Internetfirmen und Markeninhabern stattgefunden. Das Ziel ist es, noch in diesem Jahr zu einer Übereinkunft beim Thema „Unterbindung, Ermittlung und Entfernung von rechtswidrigen Angeboten (…) und Anbietern aus dem Internet“ zu finden.
5. Als Beispiel zur Bekämpfung dieses Problems dient das in den USA schon praktizierte „Notice and Take-Down-Verfahren“. Es handelt sich nicht um ein staatliches Verfahren, sondern um eine Art freiwillige Vereinbarung. Die Internet-Firmen verpflichten sich dabei (Provider, Hoster, etc.), auf Aufforderung vom Markeninhaber bestimmte Inhalte zu entfernen, wenn diese ihre Rechte verletzen. Sollten sie dies unterlassen, so haften sie zukünftig für die Handlungen des „Störers“. Dieses Verfahren wird in Amerika allerdings für Verstöße im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzung praktiziert, nicht bei Produktpiraterie. Der Störer kann sich gegen diese Verfügung dann gerichtlich zur Wehr setzen.
6. Ein weiteres Problem ist, dass diesen Aufforderungen nur dann Folge geleistet werden muss (am amerikanischen Beispiel), wenn das Internet-Unternehmen seinen Sitz in den USA hat. Parallel gesehen bekäme die EU immer dann ein Problem, wenn es sich um ein außereuropäisches Unternehmen handelt, wobei die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, da ein erheblicher Teil der Produktfälschungen aus dem asiatischen Raum stammen.