Dr. Bücker


eBay, Hood & Co  |  11. September 2009
Wann liegt bei ebay-Bewertungen Meinungsfreiheit vor?

Käufer bewerten Verkäufer immer frei aus dem Bauch heraus, dieses Gefühl hat man beim Lesen der meisten Bewertungen von Verkäufern auf der Internetplattform eBay. Aber auch hier ist Vorsicht geboten! Nicht immer liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor. Mit einem Grenzfall hatte sich das LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 6 O 102/08 zu beschäftigen.
 
1. Sachverhalt
Grundgeschäft war ein Handyverkauf. Die Klägerin bot im Internetauktionshaus eBay mehrere zum Kauf an, so auch im August 2007. Die Käuferin wurde auf das Angebot aufmerksam, bot auf den Artikel und sollte nach ihrer Interpretation der Beschreibung ein neues Handy erhalten. Dieser Meinung war die Beklagte beim Erhalt des Gerätes allerdings nicht. Die Beklagte behauptet, es handele sich um ein gebrauchtes Gerät. Ihre Meinung stützt sie auf die Tatsachen, dass die Originalverpackung geöffnet war und auch die Innen- und Außenfolien auf dem Display nicht mehr vorhanden waren, was bei Neugeräten grundsätzlich der Fall sei.
 
Daraufhin bewertete die Beklagte die Klägerin mit folgender Bewertung: „Handy als „Neu“ angeboten – Handy + Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug!!!!“
 
Die Klägerin klagte aufgrund dieser Bewertung und meint, es handele sich bei dieser Bewertung um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Sie, die Klägerin, verkaufe ausschließlich neue Geräte. Auch das gelieferte Gerät der Beklagten sei ein neues Gerät. Es könnte sich wohl um ein Retour-Gerät handeln, bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war.
 
2. Die Klägerin beantragt daher,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma … würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen.
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma … würde Betrug begehen.
 
3. Das Urteil
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung der sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (siehe BVerfG, NJW 200, 199 f.). Damit eine Äußerung als Tatsachenbehauptung eingeordnet werden kann, ist es daher besonders wichtig, dass die Aussage der Prüfung auf Richtigkeit mit Mitteln des Beweises möglich ist.
 
Als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung ist eine Äußerung meist dann einzustufen, wenn sie einen rechtlichen Fachbegriff enthält (BGH, NJW 2005, 279). Diese Einstufung ist aber immer dann abzulehnen und eine Tatsachenmitteilung anzunehmen, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondern beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die beweisbar sind, wofür der Kontext entscheidend ist, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.
 
Bei Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermischen und diese durch die Wertung des Äußernden geprägt sind, ist diese als Werturteil und Meinungsäußerung aufzufassen und in vollem Umfang von Art. 5 I S. 1 GG geschützt.
 
4. Die vorliegende Beurteilung der Beklagten bei eBay ist gerade nicht dem Beweis zugänglich, sondern hängt von der Beurteilung der Beklagten ab. Hinzu kommt, dass es sich beim verwendeten Begriff „gebraucht“ um eine Würdigung eines Zustandes handelt, der ebenfalls der Meinungsfreiheit unterliegt. Daher handelt es sich vorliegend um eine Meinungsäußerung, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit vollumfänglich geschützt wird.
 
5. Auch bei Beurteilungen bei eBay muss damit gerechnet werden, dass Tatsachenbehauptungen durch den Käufer unterlassen werden müssen, wenn diese falsch sind, meist handelt es sich bei der Kurzbewertung aufgrund des fehlenden Beweises um eine Meinungsäußerung. Trotzdem ist Vorsicht geboten.
 
 
 

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