Dr. Bücker


Wettbewerbsrecht  |  04. September 2009
Einmalige Werbung per e-mail stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar!

1. Die meisten Betriebe werden täglich mit Werbung per e-mail belastet, obwohl sie vorher keine Einwilligung gegenüber dem Absender bezüglich solcher Werbung gegeben haben.
 
2. Der BGH hat im Urteil vom 20.05.2009 – Az.: I ZR 218/07 nun entschieden, dass es sich immer dann um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt, wenn eine Werbung ohne vorherige Genehmigung verschickt wird, selbst dann, wenn dies einmalig passiert!
 
3. Gründe für diese Entscheidung sind der zusätzliche Arbeitsaufwand. Es ist regelmäßig eine gewisse Zeit einzurechnen, die der Mitarbeiter damit verbringen muss, solche „Werbe – mails“ zu sortieren und anschließend zu löschen. Des Weiteren fallen zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung durch Abrufung und Übermittlung der e-mails an den Provider an. Dem könnte zwar entgegen gebracht werden, dass diese Kosten gering sind, aber würde man die engen Grenzen der email-Werbung erweitern und e-mails zulassen, die im Betreff als Werbung deklariert sind und es sich dabei um einzelne e-mails handeln, dann würde diese enge Grenze ausgenutzt und der Empfänger stünde vor einer Flut von Werbe-e-mails, zu denen er keine Einwilligung gegeben hat. Aufgrund dessen, ist für jedwede Art von Werbung per e-mail vorher die Einwilligung des Empfängers einzuholen. Dieser Ansicht folgen ebenfalls die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums. Ganz unumstritten ist das Thema der einmaligen Versendung von e-mail-Werbung allerdings nicht.
 
4. Jede nicht genehmigte Werbung per e-mail, also auf dem elektronischen Postweg, stellt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Werbung liegt immer dann vor, wenn der Absender dem Empfänger gegenüber seine Geschäftstätigkeit kund tut, wodurch jede Äußerung in Bezug auf das Geschäftsfeld des Absenders mit dem Ziel den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, als Werbung anzusehen ist.
 
5. Es ist zu begrüßen, dass hier die Grenzen eng gezogen werden, da es im „www“ genug Wege gibt den Empfänger mit Werbung zu belästigen. Würde hier eine Ausnahme geschaffen, so würde diese auf die verschiedensten Weisen bis zum Limit ausgenutzt, da durch automatisierte Vorgänge das Verschicken von einer großen Anzahl von e-mails keinen großen Arbeitsaufwand darstellt.
 
 

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