Dr. Bücker


Urheberrecht  |  21. August 2009
Hohe Sorgfaltspflicht bei Bereitstellung kostenloser Software zum download

Es gibt viele Programme, die im Netz kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die meisten User haben sich eine solche Software auch schonmal auf den Rechner runtergeladen. Meist handelt es sich um sogenannte "light"-Versionen, die zwar im Grunde funktionieren, aber denen zur kostenpflichtigen Vollversion viele Details fehlen.

Fraglich ist, wie haftet jemand, der eine solche Software kostenlos zum Download zur Verfügung stellt, dabei aber fahrlässig handelt?

1. Sachverhalt:
Die Klägerin im vorliegenden Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (Urteil vom 20.05.2009 - Az. I ZR 147/06), war eine Herstellerin einer CAD-Software. Ihr Angebot war folgendes: Als Käufer konnte man kostenpflichtig eine Vollversion erwerben und erhielt dafür eine Lizenz. Um die Software zu benutzen, musste man einen Registrierungscode eingeben, den man beim Erwerb erhielt.
Daneben bot sie allerdings online auch noch eine so genannte "light"-Version an, die man sich kostenfrei runterladen konnte. Diese verfügte natürlich bei Weitem nicht über die Möglichkeiten wie die kostenpflichtige Vollversion. Da solche Versionen grundsätzlich ohne Lizenz runtergeladen werden können, ist auch hier eine Verbreitung dieser Software rechtmäßig und teilweie erwünscht.

Die Beklagte im vorliegenden Fall ist das Land Rheinland-Pfalz. Der "Täter" war ein Professor der Fachhochschule in Koblenz. Absicht des Professors war es, die "light"-Version auf dem Server der Fachhochschule jedem Studenten zur Verfügung zu stellen. Es sollte als Service dienen, damit die Studenten alle mit dieser Version arbeiten können. Getrieben von diesem Gedanken, setze der Professor fälschlicherweise aber die Vollversion online und ermöglichte somit jedem Studenten und Besucher der Seite den kostenlosen Download der Vollversion, die unter normalen Umständen lizenz- und kostenpflichtig ist.

Die Klägerin fordet nun Schadensersatz vom Land Rheinland-Pfalz!


2. Das Urteil
Nach Ansicht des BGH steht der Klägerin dieser Schadenersatzanspruch zu und gab ihr im Urteil vom 20.05.2009 - Az. I ZR 147/06 Recht. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Handeln des Professors um eine Sorgfaltspflichtsverletzung. Allerdings, so das Gericht, sind die Anforderungen besonders im Bereich des Urheberrechts an die Sorgfaltspflicht sehr hoch. Hier ist daher schon bei leichter Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflicht begründet. Durch die Möglichkeit, die Vollversion kostenfrei downloaden zu können, entsteht der Klägering ein großer Schaden, da der Schaden hier in keinster Weise begrenzt werden kann. In dieser Zeit, wo da Programm kostenlos bereitstand, war es jedermann auf der Welt möglich durch einen "Klick" auf Download das Programm kostenfrei zu erwerben. Diese Handlung des Beklagten führt zu einer enormen Gefährdung der Urheberrechte der Klägerin. Es ist daher Pflicht, dass derjenige, der ein Programm zum freien Download online stellt, sorgfältig kontrolliert, dass er das richtige Programm online gestellt hat, damit die Rechte des Urhebers nicht verletzt weden.


Quelle: erecht24.de

 

© Rechtsanwalt Dr. Bücker, Schützenstraße 18, 52351 Düren
E-Mail: kontakt@drbuecker.de, Tel. (02421) 555970, Fax (02421) 10 887
www.drbuecker.de