Besonders im Fondbereich musste der Kunde der Bank große Verluste ertragen. Der Depotwert hatte sich halbiert oder war gar noch weiter in den Keller gegangen. Daher wurden die Anlegerrechte Mitte dieses Jahres gestärkt, damit der Kunde nicht mehr so einfach "übers Ohr gehauen werden kann". Doch was bringen die Verbesserungen.
1. In einer Pressemitteilung des Bundesministzeriums für Justiz wurden die einschneidensten Verbesserungen aufgeführt. Diese lauten:
"Beratungs- und Dokumentationspflicht
Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So können sie kontrollieren, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden. Wählt der Kunde Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht erlauben - insbesondere bei der Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.
Abschaffung der kurzen SonderverjährungsfristDaneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
2. Was bringen diese Änderungen?Zweifelsfrei bringt die nun veränderte Verjährungsfrist dem Kunden einen gewissen Vorteil. Entdeckt er seine Falschberatung nun nach drei Jahren, so beginnt die dreijährige Frist erst jetzt zu laufen. Fraglich ist hier, ob es wirklich so viele Fälle gibt, in denen der Kunde erst nach drei Jahren eine Falschberatung bemerkt? Sind die Gewinne in dieser Zeit hoch, so wird er niemals behaupten er wurde falsch beraten. Erst wenn es mal rapide Berg ab geht, kommt der Kunde zur Rettung seines Ersparten auf die Idee einer Falschberatung. Nachteilig ist, dass somit der Vertrag in einer ständigen Schwebe bleibt und sich die Frage stellt, wie eine Übereinstimmung zwischen Produkt, welches dem Kunden verkauft wurde und dem Beratungsprtokoll, welches ihm als Beweissmittel dient, aussehen muss? Ab wann beginnt ein risikoreiches Investmentgeschäft, dass nicht mit dem Wünschen des Kunden übereinstimmt. Große Abweichungen zwischen Kundenwunsch und Produkt sind leicht zu erkennen, aber die Grenze ist grundsätzlich sehr schwammig.
Somit liegt der Vorteil des oben genannten Beratungsprotokolls, welches die zweite große Neuerung ist, auf der Hand. Der Kunde hat ein Beweismittel. Dies ist auch sehr wichtig. Hat der Kunde nichts in der Hand, so scheint eine Klage aussichtslos. Ob damit aber dem Kunden bei schlecht laufenden Anlagen nicht Tür und Tor für die Klage geöffnet wird, bleibt abzuwarten.
Quelle:
Pressestelle des BMJ, 10.07.2009