Darf man von vorinstallierter Software die Sicherheitskopie weiter veräußern?
Mit diesem Thema musste sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 29.06.2009 - Az.: I - 20 U 247/08 beschäftigen und entschied sich anders als seine Vorinstanz das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26.11.2008 - Az.: 12 O 431/08. Nach Meinung des OLG ist der Verkauf der Sicherheitskopie von einem auf einem bestimmten Rechner vorinstallierten Programm nicht erlaubt!
1. Sachverhalt Ein Gebrauchtsoftwarehändler bot eine selbst hergestellte Kopie eines Computerprogramms eines schweizer Softwareanbieters zum Verkauf an. Dabei handelte es sich um eine Anwaltssoftware. Diese Software war allerdings ursprünglich nur in Verbindung mit dem Kauf eines Pc´s möglich, da das besagte Programm auf den Rechner vorinstalliert war und dem Käufer keine Kopie des Programms auf CD beigelegt wurde. Der Gebrauchtsoftwarehändler nahm nun diese alten Pc´s an sich, erstellte eine Sicherheitskopie des Programms, löschte das Programm anschließend auf dem Rechner und bot das Programm dann in seinem Sortiment an.
2. Betroffene Rechtsnorm Fraglich war nun, ob ein Weiterverkauf dieser Art vom "Erschöpfungsgrundsatz" des Urheberrechtsgesetzes betroffen ist. Dieser besagt, dass eine einmal durch den Verkauf innerhalb der EU auf den Markt gebrachte Software frei weiterveräußert werden kann. Wörtlich heißt es im Gesetz: § 69 c Nr. 3 UrhG
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. ...
2. ...
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
3. Das LG Düsseldorf sah in seiner Entscheidung vom 26.11.2008 - Az.: 12 O 431/08 keine Verletzung von Urheberrechten. Vielmehr sah es in dem Verkauf der Software, auch wenn sie nur auf der Hardware vorinstalliert ist, eine urheberechtliche Erschöpfung, so dass der Erwerber, selbst bei von der Hardware getrenntem Verkauf der Software keine Urheberrechte verletzt, solange er die Software auf der nicht veräußerten Hardware, anschließend löscht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff des Vervielfältigungsstücks hier unter Berücksichtigung des Erschöpfungsgrundsatzes erweitert auszulegen.
4. Das OLG widersprach dem LG in seinem Urteil vom 29.06.2009 - Az.: I - 20 U 247/08. Nach Ansicht des OLG könnte der Erschöpfungsgrundsatz immer nur dann eintreten, wenn das Werk auf einem körperlichen Vervielfältigungsstück festgehalten wird. Somit kann der Rechtsinhaber entscheiden, ob er eine raschere Weiterverbreitung des Programms durch Fixierung beispielsweie auf einer CD-Rom bevorzugt, oder dies vermeiden möchte, indem er die Software lediglich auf einem Rechner installiert. Eine Analogie zu § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG sei nicht zu rechtfertigen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Art der Verkörperung der Software, die Verkehrsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb solche Fälle einer Onlineübertragung von Software gleichzusetzen wäre.