Abmahnungen sollte man immer aus dem Weg gehen. Besonders im Bereich von ebay-Angeboten kommt es aber oft zu Fehlern, die dann zu lästigen und unnötigen Abmahnungen führen.
Das neuste Problem ist die Darstellung von ebay-Angeboten bei wap.ebay.de. Jeder der sein Angebot bei ebay online setzt, zeigt dieses auch den WAP-Usern an. Was heißt WAP? Es ist die Abkürzung für Wireless Application Protocol. Das Ziel dieses Systems ist es, Internetinhalte auch für langsamere Übertragungsraten, wie beim Handy, darstellbar zu machen. Ebenfalls sollen die Seiten so dargestellt werden, dass sie auch auf dem kleineren Display zu erkennen sind. Dafür werden von den originalen Internetseiten Grafiken weggelassen und Teile der Seite gelöscht. Am Ende sollen die wichtigsten Inhalte dem Nutzer angezeigt werden. Die Seite wurde also „handygerecht“ komprimiert.
Da jedes Angebot von ebay auch per WAP angezeigt wird läuft jeder Gefahr, in die Abmahnfalle zu treten. Das Problem ist nämlich, dass wichtige Inhalte oftmals im WAP nicht angezeigt werden. Damit bei gewerblichen Anbietern die rechtlichen Anforderungen eigehalten werden, muss dieser zu seinem Angebot ebenfalls das Impressum (laut § 5 Telemediengesetz), die AGB und die Widerrufsbelehrung (§ 312c BGB) erkennbar zeigen.
Eine Anzeige dieser Pflichtangaben über eine Grafik ist nicht möglich, da dies nicht unterstützt wird. Das Landgericht Bochum hat aber im Urteil vom 21.01.2009 – Az.: I-13 O 277/08 entschieden, dass dies mittels entsprechender Links möglich ist. Ebenfalls reicht nach Ansicht des Gerichts der Hinweis auf das vollständige Angebot unter
www.ebay.de und das dort dann das komplette Angebot inklusive Details eingesehen werden kann. Wird der Kunde also darauf hingewiesen, dass das vorliegende Angebot nur ein Auszug ist und dass er bitte vor Abgabe seines Angebotes dieses nochmals komplett auf
www.ebay.de anschauen soll, weil dort alle Details hinterliegen, so ist dies nach Ansicht des Gerichts ausreichend und der Verkäufer erfüllt seine Informationspflichten.
Grundsätzlich klingt die Entscheidung des LG Bochum nachvollziehbar. Allerdings existiert zu wenig Rechtsprechung, um zu behaupten, dass diese Vorgehnesweise in jedem Fall ausreichend ist, um seine Pflichten zu erfüllen. Daher ist auch in Zukunft Vorsicht geboten. Oftmals werden nun den Anbietern bei ebay sogenannte Check-Dienste angeboten, die dann das WAP-Angebot auf Vollständigkeit kontrollieren. Ob dieser Schritt notwendig ist, bleibt auch zweifelhaft.
Quelle:
www.anwalt24.deErgänzung zum Beitrag 21.07.2009:
In der Entscheidung vom 16.06.2009, Az. I-4 U 59/09 hat das OLG Hamm das Urteil des LG Bochum aufgehoben und sich der Meinung des OLG Frankfurt a. M. angeschlossen. Damit ist die Rechtssituation wieder völlig offen.
Quelle:
damm-legal.de