Es ist Bibliotheken verboten, für Nutzern ihre digitalisierten Werke eine Speicherung auf digitalem Weg einzuräumen.
1. Sachverhalt:
Viele lesen heute Literatur am PC und daher wollte auch die Universitäts- und Landesblbliothek von Darmstadt diesem Wunsch nachkommen und digitalisierte viele ihrer Werke aus ihrem Bestand. Danach war es dem User in der Bibliothek möglich an seinem Platz dieses Werk vollständig aufzurufen und zu lesen. Oftmals wurden auch besonders begehrte Teile mancher Bücher als pdf-Datei zur Verfügung gestellt, allerdings mit der Einschränkung, dass diese nur so oft gleichzeitig benutzt werden konnten, als auch Exemplare in der Bibliothek vorhanden waren. Als zusätzlichen Service war es dem Leser möglich, die Datei auszudrucken oder sie auf einem USB-Stick zu speichern. Dies sollte die parallele Möglichkeit zum Kopieren aus Büchern darstellen. Um Missbrauch zu vermeiden und um sich selber abzusichern, wies die Bibliothek den Nutzer stets ausdrücklich auf den Gebrauch der Kopien nur zum privaten Gebrauch hin. Die Weiterverarbeitung wurde damit strikt untersagt.
Ein Verlag wurde auf diese Methode aufmerksam und sah sich in ihren Rechten an dem Werk: „Einführung in die neuere Geschichte“, verletzt und verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Universitäts- und Landesbibliothek untersagt werden sollte, die Werke zu digitalieiseren und anschließend dem Bibliotheksnutzer zur Verfügung zu stellen, wenn eine Klärung der Rechte vorher mit dem Verlag nicht stattgefunden hat. Des Weiteren verlangte sie die Abschaffung der Möglichkeit des Ausdrucks und der Speicherung vom Arbeitsplatz des Nutzers aus, als auch eine Unterlassung des Angebots der Bücher auf der Webseite der Bibliothek.
2. Im Urteil vom 13.05.2009 – Az.: 2-06 O 172/09 entschied das Gericht teilweise zu Gunsten des Verlages. Das Gericht erlaubte ausdrücklich die Digitalisierung der Werke durch die Bibliothek. Eine Verletzung der Urheberrechte ist nicht festzustellen, da durch die Digitalisierung und der anschließenden Bereitstellung keine Benachteiligung des Verlages feststellbar sei. Es werde dabei in gleichem Maße in die Rechte des Verlages eingegriffen wie bei der Bereitstellung der Werke in Buchform. Ebenfalls die Möglichkeit des Ausdrucks benachteilige den Verlag nach Angaben des Gerichts nicht. Da die Bibliothek die digitalen Dokumente nur in der Anzahl der ihr in Buchform vorhandenen Exemplare zur Verfügung stellt, ist die Nutzung mit der analogen per Buch vergleichbar und nur so eine wissenschaftliche Auswertung möglich.
3. Einen Sieg errang der Verlag im Fall der digitalen Speicherung. Das Gericht verbot der Bibliothek, in Zukunft dem Nutzer den kompletten Ausdruck wie die Speicherung auf einem digitalen Speichergerät (USB-Stick) zu ermöglichen. Hier sieht das Gericht eine Urheberrechtsverletzung als gegeben. Konkret liegt ein Verstoß gegen § 52 b UrhG vor. Dort heißt es:
§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Damit ist eine Nutzung der Werke nur in Räumen der Bibliothek erlaubt. Die Mitnahme in vollem Umfang durch Kopie auf einen USB-Stick ist davon nicht mehr gedeckt und es liegt eine Nutzung außerhalb der Räume vor. Dies ist einVerstoß gegen § 52 b UrhG.