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| Werbung mit Selbstverständlichkeiten! |
1. Oftmals wirbt ein Anbieter mit angeblichen Vorteilen seines Produkts, obwohl diese angeblichen Vorteile eine Selbstverständlichkeit des Produktes sind oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Ein wirklicher Unterschied zu anderen Anbietern besteht somit nicht, ein wirklicher Vorteil liegt damit auch nicht vor!
2. Fraglich ist, wann ist eine solche Anführung von Selbstverständlichkeiten als Vorteil in einer Werbung erlaubt?
In § 5 UWG (der hier ausschlaggebend ist) heißt es:
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: - 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; 4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; 5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. (3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) (weggefallen) 3. Nach Ansicht des Gerichts darf der Werbende grundsätzlich auf freiwillige Leistungen seinerseits sowie auf einen niedrigen Preis hinweisen, auch wenn dieser Preis im Vergleich mit den anderen Bewerbern nicht niedriger ist oder deren Produkt den gleichen Qualitätsstandard aufweisen. Ein Verstoß gegen § 5 UWG liegt aber in den Fällen vor, wenn die Werbung das Publikum in der Weise täuscht, dass es annimmt, die Werbung hebt einen Vorzug gegenüber anderen Mitbewerbern besonders hervor. Anzunehmen ist ein solcher Fall meist dann, wenn der Werbende Eigenschaften hervorhebt, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder einfach zur Grundeigenschaft des Produkts gehören, dies das angesprochene Publikum aber nicht weiß. Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Leistung zwar üblicherweise angeboten wird, aber trotzdem freiwillig vom Werbenden geleistet wird. Hier spielt es keine Rolle, dass jeder Anbieter diese Leistung freiwillig erbringt, da sie immer noch freiwillig ist und nicht gesetzlich geleistet werden muss oder zur Grundeigenschaft des Produkts zählt. 4. Die oben aufgeführten Fälle sind jedoch nur beispielhaft zu sehen. Entscheidend ist, so der BGH in der Entscheidung vom 23.10.2008 - I ZR 121/07: "dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware und Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann." Quelle: medien-internet und recht, 2009, Dok. 138 |
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