1. Glücksspiel im Internet ist immer mit Schwierigkeiten verbunden, da das Internet bekannterweise Landesgrenze nicht kennt und daher auch rechtliche Unterschiede verschiedener Länder nicht automatisch beachten kann.
Im vorliegenden Fall (Urteil VG Düsseldorf vom 18.05.2009 – Az. 27 L 1139/08) handelt es sich um einen Glücksspielanbieter mit Ansässigkeit in Gibraltar. Dieser bietet unter anderem Lotterien, Bingo und Sportwetten an.
2. Als die nordrhein-westfälische Behörde dies bemerkte, gab sie diesem Anbieter folgende Maßnahmen auf:
a. vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt,
b. die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint,
c. Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird, dass der Spieler von Nordrhein-Westfalen aus spielt.
Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort NRW"
d. sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot auszuschließen.
e. Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des denn gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu entscheiden."
3. Diese Maßnahmen sind nach Ansicht des VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2009 nicht zu beanstanden.
Nach Angaben des Gerichts kann sie dem Antrag auf aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung nicht nachkommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden eingehalten. Grundsätzlich ist die Veranstaltung und ebenfalls die Vermittlung von Glückspielen im Internet nicht erlaubnisfähig. Allerdings kann ein solches Verbot oder die Einschränkungen, wie sie die nordrheinwestfälische Behörde dem Veranstalter auferlegt hat, nur auf die Landesgrenzen begrenzt auferlegt werden, da die Befugnisse des Landes nicht über seine Grenzen hinaus gehen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Mittel der Geolokalisation allerdings ein angemessenes und geeignetes Mittel, um die eigenen Bürger aus diesem Glücksspiel auszuschließen. Auch die tatsächlichen Möglichkeiten eine solche Lokalisation durchzuführen, sind ausreichend und können daher dem Veranstalter auferlegt werden. Nach Angaben des Gerichts hat diese Technik der Geolokalisation eine Genauigkeit von 90 %. Die Fehlerquelle ist somit sehr gering. Des Weiteren ist eine Geolokalisation auch datenschutzrechtlich unbedenkelich, da eine solche Prüfung durch vorherige Einwilligung des „Spielers“ eingeholt wird.
Der Glückspielveranstalter in Gibraltar ist somit verpflichtet eine Geolokalisation durchzuführen, auch wenn diese mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.