Der Kölner Sender RTL klagte erfolgreich vor dem BGH gegen die Internetseite "Shift.TV", die es seinen Nutzern ermöglicht, TV Sendungen des klagenden Senders zu speichern, um diese jederzeit angucken zu können.
1. "10 Sender gleichzeitig aufnehmen!" Das ist die Überschrift der Internetseite "Shift.TV". Die Internetseite bietet seit März 2005 seinen Nutzern die Möglichkeit an, Fernsehsendungen mehrer Fernsehsender in einem "internetbasierten persönlichen Videorecorder" aufzuzeichnen, damit der Nutzer die Sendung, die er sonst verpassen würde, jederzeit ansehen kann. Die Betreiber von Shift.TV empfangen über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer TV Sender. Einer dieser Sender ist der klagende Sender RTL. Wie läuft solch ein Online Rekcorder praktisch ab. Zunächst meldet man sich bei "Shift.TV" an und bekommt einen "Persönlichen Videorecorder", der dann nur die vom Nutzer ausgewählten Sendungen dort speichert. Die Speicherung erfolgt auf dem Server des Betreibers, der dem Kunden zugewiesen ist. Hat der Kunde eine Sendung aufgezeichnet, so ist er nicht mehr an die Sendzeiten des Senders gebunden, sondern kann sich seine ausgewählte Sendung jederzeit angucken. Es handelt sich für den Kunden somit um einen Videorecorder, den er nach seinen Wünschen programmieren kann und ihm die Lagerung der Videos online beim Betreiber ermöglicht.
2. Im Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass das Angebot des Anbieters solcher internetbasierten Videorecorder in der Weise, wie es "Shift.TV" betreibt die den Rundfunkunternhemen nach dem Urheberrecht zustehenden Leistungsschutzrechte verletzt. Eine solche Verletzung liegt nach Ansicht des Gerichts immer dann vor, wenn der Anbieter die Speicherung im Auftrag des Kunden vornimmt. Die Situation ist nämlich von derjenigen zu unterscheiden, in denen der Kunde die Sendungen zu rein privaten Zwecken aufzeichnet, dies ist in bestimmten Fällen erlaubt. Ein privater Gebrauch ist aber hier zu vereinen, da der Betreiber im Auftrag des Kunden handeln und dies zudem entgeltlich tun. Er verlangt für seine Dienste eine monatliche Pauschale von 4,99 €. Läge die Beauftragung des Kunden nicht vor, wäre also der Vorgang der Aufnahme so automatisiert, dass der Nutzer der Seite als Hersteller der Aufnahme anzusehen ist, so läge eine zulässige Aufzeichnung für den privaten Gebrauch vor. Anders ist dies vorliegend. Hier greift der Betreiber in die Rechte des Fernsehsenders, eine Sendung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ein, wenn er die durch seine Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen an die persönlichen Videorecorder seiner Kunden weiterleitet.
3. Shift.TV ist nicht der einzige Online tv recorder und wird sich etwas einfallen lassen, um weiterhin auf dem Markt bleiben zu können. Konkurrenten wie Save.tv oder onlinetvrecorder.com müssen hingegen aufpassen, dass sie nicht auch von diesem Verbot betroffen sind, da sie grundsätzlich alle sehr ähnlich aufgebaut sind.
Quelle: mahnerfolg.de