Dr. Bücker


eBay, Hood & Co  |  01. Juni 2009
Amtsgericht Nordhorn: Die Grenze zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung!

Das AG Nordhorn hat im Urteil vom 28.01.2009 - 3 C 1308/08 entschieden dass die Bewertung: "Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde" nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, sondern um eine Meinungsäußerung. 

1. Es gibt nicht nur selten Fälle, in denen das Geschäft bei online Auktionshäusern zwischen Käufer und Verkäufer mit Problemen behaftet ist und am Ende manch einer sogar ohne Produkt (oder defektem Produkt) oder ohne Bezahlung da steht. Ein Mittel der Auktionshäuser solche misslungenen Geschäfte an Tageslicht zu bringen, um andere Kunden zu warnen, ist die Bewertung. Diese wird immer nach komplett vollzogenem Geschäft abgegeben und ist für jeden einsehbar. Im vorliegenden Fall lautete sie: „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ Was war passiert?

2. Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied des Online Marktplatzes eBay und dort seit dem 27.06.2002 unter der Bezeichnung … als gewerbliche Verkäuferin tätig. Sie bietet vorwiegend Lampen und Leuchten an.

Der Beklagte kaufte als Verbraucher unter dem eBay Mitgliedskonto „…“ von der Klägerin eine Lampe unter der Artikelnummer 280225319589.

Kurz nachdem der Beklagte den Zuschlag für die Lampe bei eBay bekam entschied sich der Beklagte von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck schickte er der Klägerin eine E-Mail, in der er gegenüber der Klägerin den Widerruf erklärte.

Die Klägerin erkannte jedoch den Widerruf nicht an und schickte ihm sodann mit Nachricht vom 29.05.2008 über eBay eine Zahlungserinnerung. Auf eine weitere E-Mail des Beklagten reagierte die Klägerin damit, dass sie eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten für das Einstellen der Auktion erwartete. Auf eine weitere Email des Beklagten reagierte die Klägerin nicht.

Im Rahmen der vorbezeichneten Transaktion bewertete der Beklagte die Klägerin innerhalb des Bewertungssystems von eBay am 16.06. mit folgenden Kommentar:
„lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“
Daraufhin wurde der Beklagte mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 04.08.2008 durch die Klägerin aufgefordert die Zustimmung zur einvernehmlichen Löschung der negativen Bewertung zuzustimmen und gegenüber eBay von der Bewertung Abstand zu nehmen. Diesem Verlagen ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei der abgegebenen Kommentierung um eine negative Bewertung handele, die eine vertragliche Nebenpflichtverletzung darstelle. Schon aufgrund § 6 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB von eBay) sei jedes Mitglied verpflichtet, innerhalb des Bewertungssystems ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Ebenso sei eine Bewertung sachlich zu halten und dürfe keine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalten noch Schmähkritik. Der von dem Beklagten abgegebene Kommentar verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und lasse aus Sicht eines objektiven eBay-Nutzers für fast jede Interpretationsmöglichkeit Raum. Außerdem fehle jeglicher Bezug zur durchgeführten Transaktion. Die negativ Bewertung diene ausschließlich dazu, die Klägerin zu diffamieren.

Die Klägerin hat u. a. beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, nachfolgende Erklärung abzugeben: …, erteilt seine Zustimmung zu der Löschung der im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay unter der eBay-Artikelnummer … durchgeführten Transaktion als Käufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin als Verkäuferin einschließlich des Bewertungskommentars: „lieber ohne Kommentar. Bevor ich ausfallend werde.“
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie war der Ansicht, dass das Amtsgericht aufgrund des Streitwertes der hier über 5 000 € anzusetzen wäre sachlich unzuständig sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Kommentar des Beklagten um ein zulässiges Werturteil handele. Ein Widerruf über Erklärungen könne nur wegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Darüber hinaus habe der Beklagte lediglich seinen Unmut über das unstreitige Vorgehen der Klägerin zum Ausdruck gemacht. Dies sei im Rahmen der freien Meinungsäußerung auch zulässig. Der Beklagte habe ordnungsgemäß gemäß § 355 BGB i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB von seinem zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und habe daher auch die Ware nicht bezahlen müssen.

Die Klage blieb erfolglos.
 
 
3. Entscheidung
Nach Ansicht des AG Nordhorn (28.01.2009 - 3 C 1308/08) ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
 
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der abgegebenen Bewertung mit dem Wortlaut: „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt ist. Was ist der Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung? Grundsätzlich ist der Begriff Meinung weit auszulegen. Jeder soll das sagen können, was er denkt. Allerdings ist nur die Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und muss nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Bei einer reinen Tatsachenbehauptung ist dies anders. Diese muss dem Beweis zugänglich sein. Seine Schranken findet die freie Meinungsäußerung zwar im Recht auf persönliche Ehre, allerdings ist die vom Beklagten verwendete Formulierung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ keine ehrverletzende Äußerung, da der Satz nicht geeignet ist, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen, so das Amtsgericht Nordhorn.
 
Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung des von ihm abgegebenen Kommentars auf der Plattform eBay.
 
Es ist somit stets Vorsicht geboten, wie man seinen Kommentar abgibt. Seinen ganzen persönlichen Frust, kann man nicht immer folgenlos kommentieren. Daher sollten sich solche Bewertungen am Besten immer auf die Tatsachen beziehen, die vorliegen.


Quelle: webshoprecht.de
 

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