Dr. Bücker


Urheberrecht  |  29. April 2009
Keine Störerhaftung Dritter (Werbender) bei urheberrechtswidrigen Inhalten der Internetseite

Das LG München I entschied mit Beschluss vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09, dass in den Fällen keine Störerhaftung vorliegt, in denen ein nicht kausaler, aber irgendwie unterstützender Effekt für Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch die Handlung vorliegt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Betreffende nach Bekanntgabe der Verstöße diese nicht ausreichend unterbunden hat.
 
1. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin ist eine Single-Börse, die einen Großteil ihres Geschäfts über das Internet betreibt. Die Antragsstellerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte für einen Dokumentarfilm und besitzt ebenfalls die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG. Sie stellte in der Vergangenheit fest, dass der oben genannte Dokumentarfilm ohne ihre Zustimmung bei einer Internetplattform öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zeitlich darauf folgend schaltete die Antragsgegnerin einen Werbebanner auf der besagten Seite, direkt neben dem Film der Antragstellerin.
 
Zunächst folgte eine Abmahnung gegenüber der Firma, die die Urheberrechtsverletzung durch zeigen des Dokumentarfilms beging. Diese Korrespondenz blieb erfolglos. Als nächsten Schritt trat die Antragsstellerin nun an die Antragsgegnerin ran und forderte sie auf, es zukünftig zu unterlassen, in direktem Zusammenhang mit den Screen des Films (also direkt neben dem illegal gezeigten Film) Werbung zu schalten.
Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin, dass sie die Werbung hätte entfernen lassen, aber eine Unterlassungserklärung lehnte sie ab.
 
Zu einem späteren Zeitpunkt musste die Antragsstellerin dann feststellen, dass der Banner zwar entfernt war, aber einige Zeit später nun eine Textwerbung der Antragsgegnerin zu finden war. Auch nach nochmaliger Abmahnung gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab.
 
2. Mit Antrag vom 18.03.09 beantragte die Antragsstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der beinhaltet, dass es der Antragsgegnerin verboten werden soll, direkt neben den illegal abgespielten Filmen Werbung schalten zu dürfen.
Die Antragsstellerin sieht die Antragsgegnerin als Störerin, da sie durch das Schalten ihrer Werbung die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite unterstütze. Die Unterstützung liege darin, dass solche Seiten, wie die, die das Video illegal öffentlich zugänglich macht, nur durch Werbung der Art der Antragsstellerin möglich wären. Ohne die besagte Seite, hätte das Video nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Des Weiteren würde die Werbung, die im Zusammenhang mit einem Film geschaltet werde, durch die hohe Aufmerksamkeit für den Film auch die Aufmerksamkeit auf das eigene Unternehmen des Werbenden lenken.
 
3. Der Beschluss
Im Beschluss des LG München I vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09 lehnte das Gericht eine solche Störerhaftung ab. Die Störerhaftung ginge zu weit, wenn sie auf die Fälle ausgedehnt würde, in denen die Handlung anderer zu einem nicht kausalen aber in irgendeiner Weise unterstützenden Effekt zu illegalen Handlungen Dritter führt und nach Hinweis auf den Verstoß, dieser nicht ausreichend unterbunden wird.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Hoffnung des Verletzten, dass der Dritte sein illegales Verhalten einstellt, wenn die Antragsgegnerin mit Einstellung der Werbung droht, nicht ausreichend, um eine Störerhaftung vorliegend zu begründen. In dieser Unterlassung liegt keine Ausnutzung oder Unterstützung einer rechtswidrigen Handlung eines Dritten.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Boykott durch die Antragsgegnerin (außer der Hoffnung der Einstellung) keine direkte Auswirkung. Der Boykott der Antragsgegnerin muss mindestens zur Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Internetplattform führen, was vorliegend aber nicht mal dann ersichtlich ist, wenn die gesamte aus Deutschland geschaltete Werbung die Seite boykottieren würde.
Es liegt keine Störerhaftung der Antragsgegnerin vor!
 
 
Quelle: medien-internet-und-recht.de, 2009, Dok. 088
 

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