Dr. Bücker


Wettbewerbsrecht  |  20. April 2009
Hausärzteverband drängt Patienten zur AOK! Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Das Landgericht München I hat in der Entscheidung vom 07.04.2009 – Az.: 11HK O 6351/09 eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband erlassen, so der Bericht der Wettbewerbszentrale vom 09.04.2009. Ausgangspunkt ist ein Rundschreiben vom 06.03.09 des Verbandes an seine Mitglieder mit Inhalt einer Patienteninformation, die Patienten indirekt zu einem Versicherungswechsel zur AOK zu bewegen oder sogar zu drängen.
 
1. Sachverhalt
Der Bayerischer Hausärzteverband hatte per Rundfax an seine Mitglieder eine Patienteninformation herausgegeben, die nach Ansicht vieler Patienten, die sich anschließend bei der Wettbewerbszentrale beschwerten, sie dazu drängen würden, einen Wechsel in die AOK vorzunehmen. Die Patienten schilderten, dass sie von ihren Hausärzten bedrängt worden wären, in die AOK zu wechseln. Warum sollten sie das tun? Hintergrund dieser „Empfehlung durch die Ärzte“ ist der vom Bayerischen Hausärzteverband mit der AOK abgeschlossene Hausarztvertrag. Dieser sichert nach Auffassung des Verbandes die hausärztliche Versorgung durch eine angemessene Vergütung. Ein solches Angebot sei einmalig in der Branche und bei anderen Versicherungen nicht im Angebot.
 
2. Vertrauensmissbrauch
Aufgrund der zahlreichen Beschwerden sah sich die Wettbewerbszentrale dazu veranlasst die Aussagen der Patienten zu untersuchen und beanstandete die Vorgehensweise des Bayerischen Hausärzteverbandes. Nach Aussagen der Wettbewerbszentrale missbrauche die herausgegebene Patienteninformation das Vertrauen des Patienten in einen Arzt. Eine konkrete Empfehlung gebe der Arzt im vorliegenden Fall zwar nicht, was ihm auch untersagt ist, aber schon die angeprangerte Vorgehensweise lege dem Patienten einen Wechsel nahe, da dass Schreiben so verfasst ist, als würde eine Empfehlung durch den Arzt indirekt vorliegen.
 
3. Das Urteil
Das LG München I folgte im Urteil vom 07.04.2009 – Az.: 11 HK O 6351/09 der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Im Urteil heißt es wörtlich, dass „der Tenor des Schreibens (…) dabei auch die Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen mit den verschiedenen Kassen über den Abschluss eines Hausärztevertrages“ überschreite. (…) Besonders zur Person des Arztes hat der Patient ein großes Vertrauen, da seine Gesundheit in seinen Händen liegen kann. Daher könnte sich ein Patient in gewisser Weise schon zu einem Wechsle gedrängt fühlen und ihn vornehmen, damit gerade dieses besondere Vertrauensverhältnis keinen „Knacks“ bekommt.
Ärzten ist es zudem verboten die Krankenkassenwahl ihrer Patienten zu beeinflussen. Lediglich über neue gesetzliche Bedingungen dürfen sie im Rahmen einer Patienteninformation informieren. Eine konkrete Empfehlung durch den Arzt hat einen großen wettbewerbstechnischen Einfluss und ist daher grundsätzlich verboten.
 
4. Fazit
Durch das Urteil des LG München I wird besonders das Vertrauensverhältnis vom Patienten zum Arzt geschützt, damit sich ein Patient nicht durch die Wahl seiner Krankenkasse gezwungen fühlt einen anderen Arzt aufzusuchen. Dass solche Empfehlungen kein Einzelfall sind, zeigt der Fall des Hausärzte Erlangen und Umgebung e. V.. Dieser drohte in einer ähnlichen Patientenverfügung den Patienten mit starken Einschränkungen der Leistungen, wenn Sie dem Wechsel zur AOK nicht zustimmen würden. Hier läuft das Verfahren noch. Besonders das Verhältnis zum Arzt muss geschützt sein und von äußeren Einflüssen unberührt bleiben, damit der Patient sich nicht aufgrund seiner Krankenkassenwahl als Patient zweiter Klasse fühlt.
 
 
 

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