Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, dass den Verbraucher vor unerwünschter Telefonwerbung schützen soll. Bedingungen für Werbende werden erschwert. Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
1. Das Telefon klingelt, es erscheint eine gänzlich unbekannte Nummer oder meist gar keine. Angenommen wird das Gespräch vom Angerufenen natürlich trotzdem. Am anderen Ende der Leitung eine Versicherungsgesellschaft, vielleicht wird einem aber auch ein Gewinnspiel zum großen Glück angeboten. Unerwünschte Telefonwerbung. Jeder ist damit schon mal konfrontiert worden. Auch diejenigen, die sich vermeintlich dadurch schützen wollten, dass sie den Eintrag der Telefonnummer im Telefonbuch unterlassen haben, bleiben nicht verschont.
2. Am Ende des Gesprächs steht in vielen Fällen der Abschluss eines Vertrages. Der Angerufene hat nun eine Zeitung aboniert oder kostenpflichtig an einem Gewinnspiel teilgenommen und das ganze Ausmaß seines Handelns wird ihm erst beim Auflegen des Hörers bewusst. Zu spät!
3. Diesem Problem hat sich der Bundestag angenommen und einen Gesetzesentwurf verabschiedet. Doch was bringt dieser dem Verbraucher?
Nach dem Entwurf darf der Kunde, also der Angerufene erst bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung einen solchen Werbeanruf erhalten. Handelt der Werbende dem zuwider, so droht ihm aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50000 €.
Auch die Rückverfolgung des Anrufers soll erleichtert werden. Bei einem Werbeanruf darf die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Auch hier droht bei Missachtung ein Bußgeld bis zu 10000 €.
4. Der Anruf an sich mag ja lästig sein, aber ans Geld des Verbrauchers geht es erst, wenn der Vertragsabschluss gemacht ist. Solche Vertragsschlüsse werden dem Kunden meist „untergeschoben“ oder „heimlich und versteckt“ verkauft. Aber auch für diese Situation enthält das Gesetz eine Entschärfung. Nun ist der Kunde nicht mehr zwangsweise an den Vertrag gebunden. Ihm wird auch beim Telefonangebot ein Widerrufsrecht eingeräumt. Dies war bislang nicht möglich (§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Nun kann der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen. Die Widerrufsfrist ist vom Einzelfall abhängig, liegt aber zwischen zwei Wochen oder einem Monat. Zu laufen beginnt die Frist nicht eher, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat (e-mail oder Telefax sind ausreichend). Solange eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, kann der Verbraucher diese Verträge jederzeit widerrufen.
Aber was geschieht dann mit den erhaltenen Leistungen? Auch dies regelt das Gesetz. „Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten“, so in der
Pressemitteilung vom Justizministerium.
5. Fazit
Telefonwerbung in der oben beschriebenen Form ist zwar auch nach altem Recht ausdrücklich verboten, wenn der Verbraucher vorher seine Einwilligung nicht gegeben hat. Dann liegt ein Verstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Werbende kann dann von Mitbewerbern oder Organisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Aber der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung geht einen Schritt weiter und schützt den Verbraucher stärker. Nun hat er es selber in der Hand, ob der Vertrag bestehen bleiben soll oder nicht. Insgesamt werden dadurch die Rechte des Verbrauchers gestärkt. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Wirkung in der Praxis die erhoffte ist, oder ob sich „dann doch wieder nichts ändert“.
Quelle: zdnet.de