Wettbewerbsrechtlich relevant sind irreführende Angaben, wenn der Verkäufer mit seinen Angaben von der Wahrheit abweicht und der Verbraucher dadurch maßgeblich in seiner Kaufentscheidung beeinflusst wird, selbst wenn dies für den Täuschenden negative Auswirkungen hat.
Entscheidung KG Berlin vom 20.01.2009 - Az. 5 U 48/08
1. Sachverhalt:
Beide Parteien bieten auf dem Markt Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen an. Das Prinzip beider Anbieter ist das selbe. Beide bieten ihre Dienste über das e-Plus Mobilfunknetz an. Die Antragsgegnerin bot die sog. "M.-Sim-Karte an. Diese kostete 19,95 €. Die Karte verfügte über ein Startguthaben von 10 €. Vorübergehend bot die Antragsgegnerin zudem die selbe Karte (ebenfalls Startguthaben 10 €) zum Preis von 9,95 € an, wobei sie angab, dass sich das Startguthaben auf dieser Karte nur auf 5 € beläuft.
2. Entscheidung des KG Berlin:
a. Es handelt sich lediglich um wettberwerbrechtlich relevante Angaben in der Werbung, wenn sie im Punkt der Wahrheitsabweichung, bei sonst unbeschränkter Sichtweise des Käufers geeignet ist, die Entscheidung zum Kauf zu beeinflussen. Die nicht wahrheitsgemäße Angabe muss also einen Beweggrund für eine andere Kaufentscheidng darstellen.
b. Irreführungen sind nicht immer schon dann von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, wenn sie zum Nachteil des Werbenden sind. Vielmehr geht es um den Schutz des Verbrauchers. Hat dieser bei Richtigstellung einen Vorteil, so wird ihn das eher erfreuen.
c. Anders ist dies immer dann, wenn eine produktbezogene nachteilige irreführende Werbung den Käufer sehr wohl beim Kauf beeinflussen kann und ihn dann zu einem für ihn nachteiligen Kauf treibt. Eine Beeinflussung, die den Käufer durch die falsche Angabe zu einem Alternativkauf treibt ist daher ausreichend. Eine negative Beeinflussung des Käufers liegt aber immer erst vor, wenn der für den Käufer nachteilige Kauf bei ungezwungener Sichtweise naheliegt. Dies lehnte das KG Berlin im voriegenden Fall ab.
Quelle: Medien, Internet und Recht, Dok. 029/09