Dr. Bücker


Abmahnungen  |  17. Februar 2009
Kriterien zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

Immer wider stellt sich die Frage, wann eine Abmahung rechtsmissbräuchlich ist. So ist die Tendenz der Gerichte langsam erkennbar, den sog. Abahnwellen deutlich entgegen zu wirken und genauer hinzuschauen, ob durch die abmahnende Partei tatsächlich "der Wettbewerb sauber gehalten werden soll" oder vielmehr ein Gebührengenerierungsinteresse oder gar die Ausschaltung unliebsamer Mitbewerber bezweckt werden soll. In jüngster Zeit gibt es einige interessante Entscheidungen zu diesem Thema:


I.

Im streitgegenständlichen Verfahren des LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen 408 U 217/07, verlangte die Klägerin, die wie die Beklagte Produkte aus dem Computerbereich vertreibt, die Unterlassung des Vertriebs von Computer Hardware über die Internethandelsplattform www.ebay.de, wenn die Beklagte die Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung unter anderem dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt und wenn sie weiterhin die Verbraucher im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich dahingehend belehrt, dass der Lauf der Frist mit dem Erhalt der Ware beginnt. Die Beklagte trat der Klage dahingehend entgegen, dass sie angab eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben und darauf verwies, dass sie das Vorgehen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG halte. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Personen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen. Die Klägerin habe mindestens 149 Abmahnungen ausgesprochen. Des Weiteren verwies die Beklagte darauf, dass die Klägerin in einer ganzen Reihe von Verfahren Antragsgegner und Beklagte vor Gericht in Anspruch genommen habe, die sich entfernungsgemäß sehr weit vom Sitz der jeweiligen Beklagten befunden hätten. Im Übrigen seien die Gebührenrechnungen in den Abmahnsachen deutlich über dem Jahresüberschuss der Klägerin. Die Parteien erklärten dann die Hauptsache für erledigt. Es musste demgemäß nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO entschieden werden. Das Gericht legte die Kosten des Verfahrens nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Rahmen des billigen Ermessens der Klägerin auf. Maßgebliches Entscheidungskriterium ist es, wer die Kosten getragen hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Nach Ansicht des Gerichts wäre dies bei Fortführung des Rechtsstreits die Klägerin gewesen, da ihr Vorgehen gegen die Beklagte nach Überzeugung der Kammer als Rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu beurteilen ist und die Klage daher Abweisungsreif gewesen wäre.

Als Begründung verwies das Gericht darauf, dass es dann missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sei

„…wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Schuldner mit Kosten zu belasten“

Die sachfremden Ziele müssen dabei das wettbewerbsrechtliche Interesse erkennbar überwiegen. Die Annahme eines Rechtsmissbrauches setze dabei nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jegliches wettbewerbsrechtliches Interesse betrieben wird. In dem zu entscheidenden Sachverhalt waren nach Ansicht des Gerichts die sachfremden Ziele, hier insbesondere Gebühren zu erzielen, weitaus größer als die Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs. Kriterien für diese Annahme waren unter anderem
  • eine Vielzahl von Abmahnungen mit immer wiederkehrenden Textbausteinen,

  • Gestaltung der Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise (die Beklagte hatte im Streitfall hinreichend substantiiert dargelegt und durch Vorlage von Abschriften der Antragsschriften bzw. der jeweiligen Rubren der Gerichtsbeschlüsse belegt, dass die Klägerin in einer großen Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren ihre Ansprüche im Prozess nur unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) bei Gerichten anhängig macht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz der jeweiligen Schuldner liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Klägerin erkennbar seien. Insbesondere sei in einer Vielzahl der Fällen weder der Gerichtsstand der Klägerin noch der Beklagten in räumlicher Nähe zu dem dann zuständigen Gericht gegeben)

Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass ein Muster vorhanden sein muss, welche die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert. Allein die Tatsache, dass der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also etwa sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtssprechung sei grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Eine derartige Wahl ließe sich mit guten Gründen rechtsfertigen. Entscheidend war in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt, dass die Wahl der Gerichtsstände nicht von ökonomischen und als sachgerecht anzusehenden Gerichtspunkten geprägt war, sondern offensichtlich von dem Bestreben, die Rechtsverteidigung durch erhöhten Aufwand und erhöhte Kosten für die jeweiligen Beklagten zu erschweren.

II.

Der shopbetreiber-blog weist auf einen vom Amtsgericht Schleiden/Eifel (Urteil v. 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08) zu entschiedenen Fall hin. Hier ging es um die Frage, ob ein Händler, der eine Unterlassungserklärung unterschieben hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner hat, wenn dieser die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen hat.


Das Amtsgericht stellte fest, dass Rechtsmissbrauch dann vorliegt,

"wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von nur geringer Bedeutung betrifft, nach einem übersetzten Streitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicherweise in Anspruch genommen werden."
Kriterien für den Rechtsmissbrauch:
  • Die Kosten der Abmahnung sind weit über dem Umsatz des Abmahnenden. Der Abmahner machte eigenen Angaben zufolge von Februar bis Mitte April lediglich 4.701 Euro Umsatz. In der gleichen Zeit sprach er aber Abmahnungen aus, die ihn mit einem Kostenrisiko von 6.682,81 Euro belegten. Darin sah das Gericht zutreffend ein offensichtliches Missverhältnis. Außerdem fragte es sich, warum sich der Abmahner nicht lieber auf sein Kerngeschäft - den Handel mit Computerzubehör - widme, anstatt im Internet nach wettbewerbswidrig handelnden anderen Händlern zu suchen.
  • Weite Entfernung zwischen dem Abmahnenden und seinem mandatierten Anwalt. Der Abmahnende war aus der Eifel, während sein Anwalt aus Berlin kam und noch nicht einmal auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Hinzu kam,  dass es in der Umgebung von Aachen, Köln und Bonn zahlreiche Anwälte für dieses Gebiet gibt.
  • Dem Gericht war bekannt, dass der Abmahner mehrfach in Prozessen bereit war, sich zu vergleichen oder gar ganz auf Ansprüche zu verzichten. Dies war dem Gericht ein deutliches Zeichen dafür, dass die Abmahnungen wohl nicht zum Schutz des Wettbewerbs ausgesprochen worden waren, denn sonst hätte der Abmahner diese auch gerichtlich durchgesetzt.
  • Der angesetzte Streitwert war deutlich überzogen. Abgemahnt wurde zum einen die Angabe "Lebenslange Garantie" und zum anderen falsche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Gericht stufte das Wettbewerbsverhältnis zwischenden beiden Händlern auf Grund des unüberschaubar großen Computerzubehörmarktes als derart gering an, dass es den geltend gemachten Streitwert von 8.000 Euro als weit überzogen ansah.
Das Gericht stellte dann noch fest, dass es keine Rolle spiele, ob der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben hatte.

"Die Unterschriftleistung erfolgt ersichtlich nur deshalb, um weiteren juristischen Auseinandersetzungen zu entgehen."
Die Folge daraus war, dass der Abgemahnte die gezahlten Anwaltskosten zurückerstattet bekommt, weil das Gericht eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung alsvorsätzliche sittenwidrige Schädigung ansah.

Quelle: shopbetreiber-blog (http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/01/31/abmahner-muss-schadensersatz-zahlen/?et_cid=5&et_lid=16)

III.
 
Das LG Bonn hat einen Fall des Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG von Amts wegen geprüft. entschieden.

In dem vom LG Bonn mit Urteil v. 03.01.2008 (12 O 157/07) entschiedenen Fall waren die Parteien Mitbewerber im Bereich des Online-Handels mit Autoersatzteilen. Die Klägerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten wegen fehlerhafter AGB-Klauseln erwirkt. Nach dem Erlass der Verfügung stellte sich heraus, dass der Rechtsanwalt F der Klägerin eine Vielzahl von Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gegenüber zahlreichen, an unterschiedlichen Orten ansässigen Firmen gestellt hat, wobei im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte vorgetragen werden. So waren in einem innerhalb zwei Wochen allein beim LG Bonn nahezu ein Dutzend Verfahren anhängig gemacht worden.

Darüber hinaus teilt das LG Bonn die Auffassung anderer Gerichte nicht, dass eine intensive Abmahntätigkeit noch nicht auf ein missbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis „schließen“ lasse:

„Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die „Spitze des Eisbergs“ darstellen, lässt doch wohl die Fragegestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen. Das ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F...“
Quelle: shopbetreiber-blog (http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/12/11/lg-bonn-gericht-sagt-abmahnern-den-kampf-an/)

IV.

Das LG Berlin, Urteil v. 16.04.2008, 15 O 585/07 hat zwar betont, dass allein der Umstand, dass die Klägerin vielfach abmahne, kein maßgebliches Indiz für Rechtsmissbrauch sei. Vielmehr stehe es jedem Unternehmen offen, eine Vielzahl von Mitbewerbern abzumahnen, um den Wettbewerb auf diese Weise lauter zu halten.

Wie das LG Berlin entschied in diesem Punkt bereits OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006, 6 U 129/06):

“Wenn ... ein – auch wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen.

Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart.

Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen.”

Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei aber entscheidend, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners stehe, zunächst im Hinblick auf den Umfang der dafür aufgewendeten Tätigkeit inklusive Kosten, und weiterhin bezüglich des Anteils an erwirtschafteten Einnahmen.

„Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn einerseits der hierfür aufgewendete Umfang und Kosten der Tätigkeit bzw. andererseits die hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.“
Für die Begründung seiner Ansicht verweist das LG Berlin auf das Urteil des BGH v. 05.10.2000 (I ZR 237/98). Im damals entschiedenen Fall hat der Kläger im Jahr 1997, etwa 150, im Jahr 1998 immer noch etwa 35 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Grundlage seiner Abmahntätigkeit war die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Der BGH hat hier deutlich gemacht:

„Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat."
Kriterien für den Rechtsmissbrauch:

  • Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient die Rechtsverfolgung keinem anderen Interesse als dem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt.
V.
LG Bückeburg Urteil vom 22.04.2008 (2 O 62/08) stellte folgende Kriterien zur Missbräuchlichkeit einer Abmahung auf:
  • Anzahl der Abmahnfälle im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit. Der Anwalt hatte mehr als 500 Fälle pro Monat bearbeitet, was bei einer Einzelkanzlei allenfalls dadurch erklärbar sei, dass massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt wurden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
  • Die geringe Gefahr für den Abmahnenden potenzielle Kunden zu verlieren und Umsatz- und Gewinneinbußen zu erleiden.
    Hätte der Abmahnende tatsächlich überwiegend ein Interesse an einem lauteren Wettbewerb sowie an der ungestörten Ausübung seiner eigenen Geschäftstätigkeit und nicht ein Interesse an der Verursachung möglichst hoher Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten, würde er dieses Kostenrisiko bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen.
  • Extrem überhöhter Gegenstandswert.
  • Sowohl die Abmahnung als auch die Antragsschrift enthalten ganz überwiegend allgemein gehaltene tatsächliche und rechtliche Ausführungen und beziehen sich nur in einem vergleichsweise geringen Umfang auf den konkreten Einzelfall.
  • Die Abmahnung richtet sich gegen ein vergleichsweise kleines, wirtschaftlich eher unbedeutendes Unternehmen, wodurch das Risiko des Abmahnenden minimiert wird, dass der Gegner sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzt, was bei einem wirtschaftlich potenten Gegner sicherlich eher zu erwarten ist als bei Kleinunternehmern.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/07/07/lg-bueckeburg-abmahnung-mit-weit-ueberhoehten-gebuehren-ist-rechtsmissbraeuchlich/

 

VI.

Fazit:

Die Entscheidungen zeigen einmal mehr auf, dass Gerichte bestrebt sind, gegen so genannte Abmahnwellen verschärft vorzugehen, deren Rechtsmissbräuchlichkeit nahe liegt. In den meisten Fällen lag eine Vielzahl von Abmahnungen in dem gesamten Bundesgebiet vor, welche in einer Vielzahl von Fällen bei Gerichten anhängig waren, die in keinerlei Bezug zum Sitz der Klägerin oder des Beklagten waren. Hinzu kam die Wahl von so genannten Textbausteinen und die Tatsache, dass die Gesamtkosten der Abmahnungen weit über dem Gesamtjahresüberschuss der Abmahnenden waren.

Es darf aber nicht verkannt werden, dass es sich jeweilsum Einzelfallentscheidungen handelt und grundsätzlich eine Indizienkette gegeben sein muss, die die Rechtsmissbräuchlichkeit begründet. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Wahl eines fliegenden Gerichtsstands oder die Vielzahl der Abmahnungen oder allein die Nutzung von Textbausteinen schon zu Rechtsmissbräuchlichkeit führt bedarf grundsätzlich einer Gesamtschau. Insgesamt haben die Gerichte aber die richtige Richtung eingeschlagen und mann kann nur hoffen, dass weitere Gerichte dem folgen werden. Dennoch darf auch nicht verkannt werden, dass das Institut der Abmahnung im Einzelfall sinnvoll sein kann und erst durch Kollegen, die hier Lücken des Gesetzes zur unseriösen und auch wohl illegalen Gebührengenerierung nutzen in Verruf gerät. Das schärfere Vorgehen der Gerichte dient daher nicht nur den einzelnen Unternehmen, sondern auch der gesamten Anwaltschaft und die damit einhergehende Wahnehmung als seriöses Organ der Rechtspflege.

Wie die Internet World Business in ihrer Onlineausgabe vom 16.02.2009 unter Bezug auf eine am selben Tag veröffentlichten Umfrage von Trusted Shops berichtet, zeige sich, dass die Gerichte in Bezug auf Abmahnungsmissbrauch sensibler reagieren. In der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse senkten die Richter in 4,73 Prozent der Fälle die angesetzten Kosten. In den Fällen im Zeitraum
2007 - 2009 stieg dieser Anteil auf 6,25 Prozent.
Auch würden die Abmahnungen generell sinken. So sank der Wert von 2,1 Abmahnungen durchschnittlichen Abmahnungen je Shop auf 1,6. Die Studie von Trusted Shops steht zum kostenlosen download zur Verfügung: http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2009/02/090210_auswertung-umfrage-abmahnungen-2009.pdf

Quelle: http://www.internetworld.de/Nachrichten/Zahlen-Studien/Onlinehaendler-sehen-sich-durch-Abmahnungen-bedroht
 

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