Grundsätzlich besteht gegenüber dem Verbraucher keine gesetzliche Pflicht eine schriftliche Rechnung an diesen per Post zu übermitteln. Wird dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, so ist dies rechtmäßig. Eine Onlinerechnung eines Telekommunikationsanbieters über das Internet ist ausreichend. Sofern kein Unternehmer auf der Gegenseite ist, bedarf es theoretisch gar keiner Rechnungsstellung. Die an die Rechnungsstellung geknüpften Rechtsfolgen zu Gunsten des Erstellers treten dann zwar nicht ein, es verhindert aber nicht die Zahlungspflicht des Verbrauchers.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entscheid im Urteil vom 05.11.2008 - Az. 7 U 29/08, das die Allgeimene Geschäftsbedingung mit dem Inhalt "mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden" gegenüber dem Verbraucher gültig ist und für diesen keine unangemessene Benachteilung gemäß § 307 Abs. 1 BGB ergibt.
2. Zumindest gegenüber dem Verbraucher besteht daher keine Pflicht, diesem eine Rechnung in irgendeiner gearteten Form zukommen zu lassen, es besteht auch kein Schriftformerfordernis. Seine nebenvertragliche Pflicht erfüllt ein Telekommunikationsanbieter schon dann, wenn er die Rechnung dem Verbraucher zum Online-Abruf z. B. als pdf-Datei zur Verfügung stellt. § 286 Abs. 3 BGB stellt somit kein Formerfordernis dar.
3. Diese Form der Rechnungsstellung könnte gegen andere Gesetze verstoßen! In Betracht kommt das TKG. Gemäß §§ 45 h, 45 i TKG muss die Rechnung zwar einen gewissen Inhalt aufweisen, wenn sie gestellt wird, allerdings sagt das TKG weder etwas über die konkrete Form der Rechnungsstellung aus, noch dass diese dem Kunden konkret übermittelt werden muss.
4. Auch § 14 UStG regelt die Verpflichtung oder Berechtigung eines Unternehmers, wann dieser eine Rechnung auszustellen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 UStG ist auch hier geregelt, dass mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnungsstellung nur auf elektronischem Wege ausreichend ist.
5. Der Unternehmer ist also nicht verpflichtet eine Rechnung dem Verbraucher zukommen zu lassen. Stimmte der Verbraucher der elektronischen Rechnung im Vorhinein auch im Wege der AGB zu, so ist die rein elektronische Rechnung zulässig.