Dr. Bücker


Wettbewerbsrecht  |  15. Dezember 2008
Webblog, Warentester, Werbung! Oder: Wie der kleine Mann die Verkaufszahlen der großen Firmen beeinflussen kann.

1. Oftmals ist der Kunde beim Kauf einer größeren Anschaffung unsicher, ob er sich für das richtige Produkt entscheiden wird. Gerne benutzt er dann, um eine Meinung zu diesem Produkt zu bekommen, das Internet als Infomationsquelle. In Suchmaschienen gibt er den Begriff ein und stößt zumeist auf eine Seite, die das Produkt „objektiv“ getestet hat. Das reicht dem Kunden meist nicht und er interessiert sich daher immer verstärkter für die Meinung anderer Vebraucher, die das Produkt zu Hause selbst haben, ihre Erfahrung mit dem Produkt gemacht haben und ihre Meinung in einem Blog kundtun. Diese geben nach Einschätzung der Verbraucher ein „ehrlicheres“ Urteil ab und entscheiden daher oft über Kauf oder Nichtkauf des Produktes.
 
2. Ist die Meinung einmal in einem Blog kundgetan, steht sie allen Nutzern des Neztes zur Verfügung. Beliebt ist auch, seinen Unmut über ein Produkt direkt in mehreren Blogs kund zu tun oder eine Verlinkung vom einem zum anderen Blog herzustellen. So ist eine Verbreitung seiner eigenen Meinung und der Unmut (seltener das Lob) über ein Produkt am effektivsten. Dies bereitet Marketing-Strategen große Sorgen. Diese negative Werbung hat einen großen Einfluss und ist unkontrollierbar.
 
3. Ist sie wirklich unkontrollierbar? Es gibt Mittel und Wege gegen solche schlechte Werbung vorzugehen. Dafür ist eine Unterscheidung verschiedener Webblogarten vorzunehmen und dann die verschiedenen Vorgehensweisen zu untersuchen. Den einfachen juristischen Weg gibt es in diesen Fällen nicht. Daher muss kommunikationsstrategisch vorgegangen werden. Grundsäzlich muss sollte man A-, B- und C-Blogs unterscheiden. A-Blogs sind solche, die tausende von Lesern haben und einen hohen Verlinkungsgrad aufweisen. In solchen Fällen ist meist eine schnelle juristische Intervention gefragt, um eine unlautere Kritik zu stoppen. Weiter verbreitet sind die sog. B-Blogs, hier ist Aufmerksamkeit und Verlinkung schon geringer. Um effektiv vorzugehen, kann man hier den Weg der direkten Konfrontation mit Kommunikation im Blog wählen. Eine Gegenmeinung entschärft die aufgestellte Kritik direkt und wird dann unter Umständen nur noch als Einzelmeinung aufgefasst. Zudem umgeht man die Kampfansage an den Blogger mit Rechtsmitteln, den man als „Goliath“ nach Sympathiewerten nur verlieren kann. Bei C-Blogs, die nur ein kleiner Kreis liest, sollte man gar nicht reagieren und die Meinung „im Sande verlaufen lassen“.
 
4. Die Frage, die sich stellt ist: „Was ist angreifbar?“. Kritiken, die erwiesen bewusst flasche Tatsachen beinhalten, sind immer angreifbar. Hier hat man immer gute Chancen einen zumindest Punktsieg zu erreichen. Bei Schmähkritiken wie „der Verkäufer gehört eingesperrt“ ist die Situation die selbe. Anders ist dies bei scharfer oder umgangssprachlichen Äußerungen.
Häufig reicht das Mittel der Abmahnung zur Zielerreichung oder sonst eine vollstreckbare richterliche Entscheidung, um die Meinung aus dem Blog entfernen zu lassen. Bei Kommentaren von Lesern zu Blogbeiträgen sind grundsätzlich beide juristisch belangbar, sowohl der Kommentator als auch der Blogger selbst. Ziel muss es aber immer sein, den guten Ruf vom Unternehmen und den Produkten zu wahren.


Quelle: faz.net
 

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