VGH München: Beschränktes Verbot auf Bayern bei Werbung für Glücksspiele!
1. Im Eilverfahren hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.11.2008 – Az. 10 CS 08.2399) entschieden: Werbung für Glücksspiele im Internet darf beschränkt auf Bayern untersagt werden. In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels oder die geltende Rechtslage nicht den selben Effekt haben wie der komplette Werbeverzicht.
2. Sachverhalt:
Der Betreiber eines Online-Sportnachrichtendienstes hatte den Eilantrag gestellt, da dieser bei seinem Internetauftritt reichhaltig mit Sportwetten warb. Das Unternehmen erhob Klage gegen das räumlich uneingeschränkte Werbeverbot für Sportwetten in Bayern. Darüber wurde bis jetzt noch nicht entschieden. Bis zur Entscheidung ist es dem Unternehmen aber wichtig weiter Werbung für Sportwetten schalten zu dürfen und daher stellte es zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, was vom Verwaltungsgericht München schließlich abgelehnt wurde.
3. Das VGH München gab der Beschwerde des Unternehmers nun eingeschränkt statt, insoweit sich das Werbeverbot nun auf Gebiete außerhalb des Freistaats Bayern bezieht. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Angaben des Gerichts, werde mit dieser Entscheidung von dem Unternehmer nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Der räumlich beschränkten Untersagung kann das Unternehmen nach Angaben des Gerichts damit nachkommen, indem es seine Internetwerbung vollständig von der Seite entfernt oder eine Beschränkung mit der sogenannten Geolokalisationstechnik vornimmt.
4. Was ist Geolokalisation?
Geolokalisationsprogramme ermögliches es, Internetntzer in bestimmten Ländern und Bereichen mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie halt von bestimmten Angeboten (hier Werbung) auszuschließen. Dieses Programm ermöglicht es, den Standort des Internetnutzer mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % zu bestimmten und einem bestimmten europäischen Land zuzuordnen. Mit Hilfe dieser Technologie ist nach Ansicht des Gerichts eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung möglich.
Allerdings ist es streitig zwischen den Parteien, ob diese Technologie auch eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Bundesländern innerhalb der Bundesrepublik ermöglicht. Beide Parteien legten Gutachten zur Unterstützung ihrer eigenen These vor. Das VGH ließ diese Frage offen und wies den Unternehmer zum einen darauf hin, dass sie vor dem Einsatz des Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieser Technologie herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die völlige Sperrung von Werbung solcher Art zur Verfügung stehe, da in allen anderen Bundesländern Internetwerbung für Glücksspiele ebenfalls untersagt ist.