Dr. Bücker


Urheberrecht  |  19. Dezember 2008
Google muss wieder eine Niederlage bei der Bildersuche hinnehmen!

Im Urteil vom LG Hamburg Az. 308 O 42/06 (noch nicht verfügbar) wurde google die Darstellung einiger urheberrechtlich geschützter Bilder verboten. Da eine Prüfung des Urheberrechtsschutzes im Vorhinein durch google nicht möglich ist, könnte dies Auswirkungen auf die gesamte Suchmaschine von google haben.

1. Im Ausgangsfall hat der Lizenznehmer von fünf urheberrechtlich geschützen "PsychoMan" Bildern google verklagt, da google diese Zeichnungen als sogenannte thumbnails in verkleinerter Form auf seiner Seite in der Bildersuchmaschine dargestellt hat.
Das Gericht verurteilte google auf Unterlassung dieser Darstellung, da auch thumbnails in das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 19 UrhG eingreifen und eine Nutzung des Orginalfotos darstellten. Die Darstellung der bestrittenen Bilder als sogenanntes "framing" als auch das setzen eines "deep-link" verletzen die genannten Rechte des Klägers allerdings nicht.

2. Warum sind solche "thumbnails" ein Verstoß? Nach Angaben des Gerichts sind "thumbnails" gegenüber dem Orginal zwar stark verkleinert und die Auflösung wesentlich vergröbert, allerdings wird dadurch nicht die Schwelle zur freien Benutzung überschritten, wie sie § 24 UrhG verlangt. Zur Erfüllung des § 24 UrhG muss das Werk dergestalt verändert worden sein, dass klare eigenschöpferische Züge zu erkennen sind und das Orginal demgegenüber in den Hintergrund tritt. Thumbnails entfernen sich aber nicht weit genug vom Orginal, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

3. Die Erlaubnistatbestände des UrhG seinen nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Nach Ansicht des Gerichts könne google eine Nutzungsberechtigung aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 II UrhG nicht herleiten und genauso wenig sei die Benutzung mit § 44 a UrhG zu rechtfertigen. 
Eine weitere Rechtfertigung der Darstellung könnte im Zitatrecht liegen. Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn bestimmte Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt würden. Auch dies lehnte das Gericht in Bezug auf die Ergebnislisten, die bei Abruf erstellt werden ab.

4. Bedeutung von Suchmaschinen
Das Gericht ging allerdings auch auf die besondere Bedeutung von Suchmaschinen wie google ein. Sie ermöglichen es erst im großen "unbekannten" world wide web einen Weg gezeigt zu bekommen, wenn nach bestimmten Inhalten gesucht wird. Ebenfalls nahm das Gericht zur Kenntnis, dass es unmöglich sei, eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtverletzenden Grafiken technisch oder organisatorisch durchzuführen. Trotzdem sah sich das Gericht nicht in der Lage die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers zugunsten von google einzuschränken und damit gleichsam rechtserschöpfend eine neue Schrankenbestimmung in das Gesetz einzubauen.

5. Fazit
Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers des Interessenkonflikt zwischen dem hohen Intresse der Allgemeinheit an solchen Suchmaschinen wie google und das Interesse des Urhebers am Schutz seines Werkes zu lösen, Dies ist ein grundsätzliches Problem von Suchmaschinen wie google und es muss zeitnah gelöst werden.


Quelle: kostenlose Urteile vom 10.11.2008
 

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