Paketversender dürfen nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007 – Az.: I 18 U 163/06 ihre Haftung für abhanden gekommene Pakete, die bei einem entfernten oder nahezu unbekannten Nachbarn abgegeben worden sind, nicht per AGB ausschließen.
1. Jeder kennt die Problematik. Als Verbraucher hat man des Öfteren einen Zettel im Briefkasten: „Ihr Paket wurde bei Herr … abgegeben“. Oftmals sind die Leute unbekannt, aber meistens bekommt man das Paket auch von dieser Person ausgehändigt. Aber was passiert, wenn das Paket verloren geht? Wer haftet? Der Verbraucher ist es nicht. Dieser kann vom Händler nochmalige Lieferung verlangen. Im Verhältnis zwischen Verkäufer/Käufer zählt im Verbrauchsgüterkauf die Ablieferung an den Kunden selbst (§ 474 II BGB), nicht an irgendeinen Nachbarn.
2. Die Transportunternehmen lehnen in solchen Fällen ebenfalls die Haftung ab und verweisen auf ihre AGB. In den AGB nahezu aller Paketversender finden sich Klauseln, wonach der Versender ausreichend erfüllt, wenn er das Paket beim Nachbarn abliefert. Beispielhaft hier die AGB von DHL:
„ DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfänger aushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.“
3. Sind solche AGB wirksam? Nach den Angaben des OLG Düsseldorf sind sie unwirksam, da sie nicht ausreichend transparent seien und die Interessen des Absenders in unzulässiger Weise missachten.
OLG Düsseldorf:
„ Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 I S. 2 BGB). Wer genau unter die „Nachbarn“ in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar. …
Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder de neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise.“
4. Folgt man dieser Meinung so könnte der Absender gemäß § 425 HGB gegen den Händler aufgrund des Transportverlustes vorgehen. Allerdings handelt es sich bei dem Urteil vom OLG Düsseldorf um ein einzelnes. Daher ist die Abzuwarten, was die Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW gegen die Paketversender für eine Wirkung zeigt. Freiwillig werden die Versender die Schäden nicht ersetzen. Aber es besteht eine berechtigte Hoffnung für den Versender, dass er in naher Zukunft in solchen Fällen den Schaden ersetzt bekommt.
Quelle: OpenPR, 17.09.2008