1. Immer wieder stößt man als Käufer auf die Angabe "versicherter Versand" oder das Gegenteil "unversicherter Versand". Nach den Urteilen vom Landgericht Stuttgart vom 26.06.2008 - Az. 35 O 66/08 und dem älteren Beschluss des LG Hamburg vom 06.11.2007 - Az. 315 O 888/07 ist allerdings Vorsicht geboten.
2. In den letzten Monaten kam es zu bei gewerblichen Verkäufern zu vermehrten Abmahnungen bei dem Gebrauch der Worte "unversicherter Versand", weil diese Angabe nach Meinung der Abmahnenden den Käufer in die Irre führt und damit wettbewerbswidrig ist. Grund dafür ist, dass der Verkäufer durch diese Angabe den Eindruck bekomme könnte, er hafte für den Verlust oder für Schäden an der Ware auf dem Transportweg.
3. Viele gewerbliche Verkäufer veranlasste dies dazu den Button "versicherter Versand" zu wählen. Das Ziel war, den Kunden über die eigene Haftung des Unternehmens für den Transportweg aufzuklären. 4. Doch auch diese Angabe führte zu Problemen. Nach Beschluss des LG Stuttgarts wurde es einem Verkäufer, der auf der Plattform ebay angemeldet ist, vom Gericht per einstweiliger Verfügung untersagt die Angabe "versicherter Versand" zu benutzen. Begründet wurde dies mit der schon vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflicht des Verkäufers, dieses Risiko zu übernehmen. Mit einer solchen gegebenen Selbstverständlichkeit darf der Verkäufer nicht werben. Dies sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
5. Fazit: Der sicherste Weg ist es daher beide Angaben, sowohl "versicherter Versand" als auch "unversicherter Versand" zu vermeiden. Eine direkte Angabe, mit welchem Untenrnehmen zu welchem Preis das Päckchen oder Paket verschickt wird, scheint in diesem Fall die sicherste. Ein Ausschluss des Haftungsrisikos oder weiterführende Angaben sind hier zu vermeiden.