Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.10.2007, Az. 3 W 189/07 entschieden, dass die Nichteinhaltung von Informationspflichten (z.B. die Impressumspflicht oder die Belehrung über das Widerrufsrecht) einen Streitwert von 5000 Euro rechtfertige. Begründet wird dies damit, dass Mitbewerber, die sich um ein rechtstreues Verhalten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung von Verbrauchern bemühten, bei Onlinegeschäften "gegebenenfalls auch Geld für Beratungsleistungen" aufwenden müssten und sich ihre Rechtsposition gegenüber Konkurrenten, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden, verschlechtere. Anders sieht es das OLG Düsseldorf, welches den Streitwert nch der "Größe des MArktes und der Vilezahl der Teilnehmer" bemisst und für den oben beschriebenen Fall lediglich einen Streitwert von 900 Euro als angemessen erachtet (Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07).