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| Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums tritt am 1. September 2008 in Kraft |
Das vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 beschlossene »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums«, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2008, 1191 ff.) verkündet worden. Es wird damit gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten.
Neben Änderungen im Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Geschmackmuster- und Sortenschutzgesetz sowie der Kostenordnung sind auch wichtige Regelungen im Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Mit über zweijähriger Verspätung werden damit die Vorgaben der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG (auch als Enforcement-Richtlinie bezeichnet) in nationales Recht umgesetzt. Neu eingeführt ist ein Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen, dessen Anwendungsbereich vor allem bei Internet-Service-Providers (ISP) liegen wird, die unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Identität der eigentlichen Rechtsverletzer, z. B. in Tauschbörsen herausgeben müssen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass der Rechtsverletzer selbst »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben muss. Allein die Einführung dieses Merkmals war unter den Parteien im Bundestag sowie bei den Vertretern der betroffenen Seiten äußerst umstritten. Schließlich hatte sich der Rechtsausschuss darauf geeinigt, dieses Kriterium nicht nur nach der Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien zu bemessen (Anzahl der Uploads), sondern auch daran, ob es sich um eine besonders umfangreiche Datei handelt, bspw. einen vollständigen Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch. Offen bleibt insofern, welcher quantitative und qualitative Maßstab bei reinen Downloadhandlungen anzulegen ist.
Des weiteren wurde der neue § 97 a UrhG eingefügt, der eine Deckelung des Aufwendungsersatzes von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 EUR vorsieht.
Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/3380/ |
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