Im Beschluss vom 16.05.2008 – Az.: 6 U 26/08 stellt das OLG Köln fest, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines ebay-Händlers, die unzulässigerweise von den AGB von ebay abweichen, nicht wettbewerbswidrig sind. Damit sind sie ebenfalls nicht abmahnfähig.
1. In den abweichenden AGB heißt es unter anderem: „Motorenteile F. behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.“
Die Klägerin sah in den AGB des Händlers einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 307 ff BGB. Der Anspruch setzt einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift voraus, die dazu bestimmt ist das Marktverhalten zu regeln. Dies lehnte das Gericht allerdings ab, da die AGB des Betreibers ebay nicht zu solchen gesetzlichen Regelungen gehören. AGB haben keine Rechtsnormqualität.
Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG lehnt das Gericht ab, da die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, dass die AGB von ebay nicht abänderbar sind und darüber führe der Antragsgegner den Verbraucher durch die Verwendung eigener Klauseln gemäß § 5 UWG in die Irre.
2. In einer weiteren Klausel heißt es: „Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.“
Dazu führt das Gericht auf: „Nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 07, 1111 mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird) stellen die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten. Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Die beanstandete Klausel mag den Vertragspartner von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der gekauften Ware abhalten können, wenn er diese nicht sofort nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt hat. Von der Regelung betroffen ist auf diese Weise aber ausschließlich eine gewährleistungsrechtliche und damit eine Frage der Abwicklung und nicht des Abschlusses des Kaufvertrages.“
3. Fazit: Grundsätzlich ist es dem Unternehmer freigestellt von der AGB des Plattformanbieters abzuweichen. Wettbewerbsrechtliche Folgen wird dies für den Unternehmen nicht haben. Allerdings kann dies zu Problemen zwischen dem Unternehmer und dem Plattformbetreiber führen. Daher ist für die Unternehmer äußerste Vorsicht geboten und es sei wohl überlegt, ob eine Abweichung Sinn macht.