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| Kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Forums |
Das AG München stellte mit Urteil vom 3. Februar 2011 · Az. 161 C 24062/10 fest, dass der Betreiber eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, Diensteanbieterin im Sinne des TMG sei.
Hierdurch kommen die Regelungen des § 14 II TMG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Das AG München führt hierzu aus:
"Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Ein Anspruch der Klägerin nach §14 II TMG besteht daher nicht." Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide ebenfalls aus, da es sich erkennbar eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll.
§ 12 TMG regelt insweit, dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine analoge Anwendung kommt daher nicht in Betracht.
Aus Sicht des AG München besteht auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 II TMG um eine lex specialis zu diesem allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet. Auch hier schließe die Regelung in § 12 TMG der Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliege, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.
Das AG München führt hierzu aus:
"Soweit sich die Klägerin beleidigt oder verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen und um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt." Fazit: Aus Gründen des Datenschutzes sicher eine richtige Entscheidung. Insbesondere Provider fühlen sich oft vorschnell unter Druck gesetzt und erteilen rechtswidrig Auskünfte. Hier schafft das Urteil grundsätzlich Klarheit. |
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