Nach Ansicht des BGH sind deutsche Gerichte durchaus zuständig, falls Persönlichkeitsrechte oder andere Rechte eines Betroffenen durch Web-Veröffentlichungen im Ausland verletzt werden.
1. Sachverhalt
Der Kläger ist ein in Deutschland lebender Geschäftsmann. Sein Anliegen ist es, einen im Online-Archiv der New York Times abrufbaren Artikel verbieten zu lassen. Dieser verletzt nach seinen eigenen Angaben sein Persönlichkeitsrecht in nicht unerheblicher Weise. In dem abrufbaren Artikel wird der Kläger mit Namen genannt und ihm Verbindungen zur Mafia nachgesagt. Dabei berufen sich die Herausgeber auf Angaben der europäischen Strafverfolgungsbehörden. Zudem wird in diesem Artikel behauptet, dass der Kläger bzw. seine Firma Teil eines international organisierten Verbechernetzwerkes sei. Durch diese Behauptungen und der immer noch möglichen Abrufbarkeit des Artikels auf der Internetseite der New York Times, fühlt sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte Verlag, Herausgeber als auch Autor auf Unterlassung.
2. Sowohl das LG als auch OLG Düsseldorf wiesen die Klage als unzulässig ab. Nach Angaben der Gerichte ist vorliegend keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Dies sah der BGH in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 - Az.:
VI ZR 23/09 anders. Nachdem es die vorherigen Urteile aufgehoben hatte, verwies es die Entscheidung zurück an das OLG Düsseldorf. Als Begründung führte der BGH an, dass nicht allein der Ort der Handlung maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sei, sondern vielmehr auch der Erfüllungsort des Klägers. Der ist vorliegend in Deutschland, weil in Deutschland und nicht am Ort der Veröffentlichung, der Eingirff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers geschehen ist.
3. Weiterhin sieht der BGH einen hinreichenden Inlandsbezug im vorliegenden Fall aufgrund anderer Fakten. Besonders in Deutschland ist das Interesse der Allgemeinheit am betroffenen Artikel groß. Aber auch die Größe der Zeitung spielt eine Rolle. Schließlich, so das Gericht, ist die New York Times eine weltweit anerkannte Zeitung, die internationale Leser hat, also einen weltweiten Interessenkreis vorweisen kann. Ein weiteres Merkmal ist die Besonderheit der Herausgabe. Dadurch, dass es sich um eine Online-Ausgabe im handele, sei diese auch ohne Probleme in Deutschland abrufbar und hat nach Angaben des Berufungsgerichts 14.484 registrierte Internetnutzer in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend gegeben.
Quelle: erecht24, news