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Wettbewerbsrecht  |  10. März 2010  |  Keine Kommentare  >>
Werbung mit dem Zusatz „Originalware“ doch zulässig!

Onlinehändler versuchen ihre Produkte zu einem guten Preis an den Kunden zu verkaufen. Dies kann er nur dann, wenn der Kunde vom Produkt überzeugt ist. Das Landgericht Köln musste sich nun mit einem Fall auseinandersetzen, in dem ein Onlinehändler mit dem Zusatz „Originalware“ warb.
 
1. Sachverhalt
Auf der Internetplattform eBay vetreiben zwei Onlinehändler Kosmetikartikel. Dem Antragsteller war es ein Dorn im Auge, dass sein Konkurrent wie folgt für sein Produkt warb:
 
„Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie Was bedeutet das für Sie? Wir vertreiben absolute Marken-Originalware. Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt (…). Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (…)“.
 
Der Antragsteller sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da sein Konkurrent mit Selbstverständlichkeiten warb. Daraufhin erwarb der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, gegen die sein Antragsgegner Widerspruch einlegte.
 
2. Urteil
Das LG Köln entschied im Urteil vom 15.09.2009 (Az.: 33 O 126/09) zu Gunsten des Antragsgegners. Das Gericht sah hier keinen Grund für einen Unterlassungsanspruch und hob die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner auf. Als Begründung führte das Gericht auf, dass der Kunde grundsätzlich beim Kauf Originalware erwartet. Auch wenn die Markenpiraterie besonders beim Onlineverkehr groß ist, bleibt diese Grundeinstellung beim Kunden. Diese Grundeinstellung hat er dann auch beim Konkurrenten, obwohl dieser nicht explizit mit dem Slogan „Originalware“ wirbt. Der Kunde weiß zwar von Markenpiraterie im Internet, sieht aber bei der Beschreibung des Produkts als Originalware keine außergewöhnliche Eigenschaft des Produkts, die nur der Antragsgegner zu bieten hat. Er geht stets davon aus, dass auch die Ware der Konkurrenz, selbst wenn sie diese nicht explizit als Originalware betitelt, original ist. Einen besonderen Vorteil mit der Aufführung des Antragsgegners, seine Ware sei „original“ erkennt das Gericht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Eigenschaft, die von Anbietern die mit Originalware handeln, erwartet wird. Bei Anbietern, die mit gefälschten Artikeln handeln, handelt es sich um Anbieter einer anderen Produktgruppe, da sie gerade nicht mit gleicher Ware handeln. Dies erkennt der Kunde und sieht gleichzeititg, dass die Ausführungen des Antragsgegners nur dazu dienen, sich von den Händlern mit Nicht-Markenware abzugrenzen. Es liegt damit in der Werbung mit „Originalware“ kein Nachteil für den Konkurrenten, der ohne diesen Zusatz wirbt vor.
 
3. Fazit
In einem Urteil des LG Bochum im Urteil vom 10.02.2009, Az.: 12 O 12/09 , kam dieses zu einem anderen Ergebnis (drbuecker berichtete). Damit ist die Rechtslage eher unklar und eine Tendenz nicht erkennbar. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.
 

Quelle: erecht 24

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