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Verbraucherschutz  |  03. Februar 2010  |  Keine Kommentare  >>
Bundesnetzagentur macht Ernst und greift bei unerlaubter Telefonwerbung mit Verhängung von Bußgeldern durch

1. Lästige Werbeanrufe sind schon lange ein Problem für Verbraucher. Daher änderte der Gesetzgeber zum 04.08.2009 die Gesetze gegen den Unlauteren Wettbewerb und das Telekommunikationsgesetz. Nach der Neufassung ist es untersagt über das Telefon Werbung zu machen, wenn der Angerufene, meist der Verbraucher, vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Des Weiteren darf der Anrufer, wenn er zu Werbezwecken anruft, seine Rufnummer nicht unterdrücken, damit es dem Angerufenen später auch nachvollziehbar bleibt, wer ihn kontaktiert hat. Viele schreckte dieses Gesetz ab, die Anrufe wurden beim Verbraucher weniger, aber noch lange nicht alle hielten sich an das Gesetz. Zweifel kamen zudem auf, ob die „Täter“ überhaupt greifbar seien. Die Bundesnetzagentur hat jetzt aber durchgegriffen und die ersten Bußgelder in Gesamthöhe von 500.000 € in neun Verfahren verhängt. Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurden sowohl die ausführenden Call-Center als auch die Auftraggeber zur Kasse gebeten, da beide widerrechtlich handeln.
 
2. Die Verstöße gegen das Gesetz waren in den geahndeten Fällen unterschiedlich. Teilweise riefen die Call-Center ohne Einwilligung der Angerufenen an und verstießen somit gegen das Gesetz. In anderen Fällen wurde zwar rechtmäßig angerufen, aber die Rufnummer unterdrückt, so dass der Angerufene den Anruf nicht zurückverfolgen konnte. Die „Täter“ kamen nicht aus einer bestimmten Branchen, so die Bundesbetzagentur, sondern waren breit gestreut. Oftmals gehörten sie den Branchen Telekommunikation, Medien oder Lotteriegewinnen an.
 
3. Die Bundesnetzagentur weist aber nochmals ausdrücklich darauf hin, dass sogenannte Ping-Anrufe und telefonische Bandansagen nicht gegen das Gesetz in der aktuellen Form verstoßen. Allerdings sollten auch solche Fälle gemeldet werden, den betroffenen Anrufern droht dann z. B. eine Rufnummernabschaltung sowie ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot.
 
4. Als Hinweis führt die Bundesnetzagentur noch an, dass eine Verfolgung zwar wie erwartet schwer sei, aber durch tatkräftige Mithilfe der Betroffenen Erfolge wie die oben genannten durchaus möglich seien. Daher bitte die Bundesnetzagentur, falls es zu belästigten unerlaubten Anrufen kommt, dass der Betroffene jedes Detail, welches er bekommen kann, notiert und mitteilt. Darunter fallen z. B. Zeit, Datum, Grund des Anrufs, die Rufnummer, das beworbende Produkt oder die Dienstleistung. Je mehr Details vorliegen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs.
 

Quelle: beck-aktuell

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