Die Rundfunkgebühr fürs Fernsehen entfällt auch dann nicht, wenn der DVBT-Empfänger gestohlen wird. So entschied das VG Berlin im Urteil vom 19.01.2010 - Az.: VG 27 K 200.09.
1. Rundfunkgebühren werden immer wieder zum Streitpunkt. Vielen sind sie ein Dorn im Auge, da die inhaltliche Qualität der öffentlich rechtlichen Sender immer schlechter wird, aber die Gebühren immer weiter steigen. Der nächste Streitpunkt liegt darin, ab wann man diese Gebühren überhaupt zu entrichten hat. Viele Verbracher denken, die Gebühr sei nur zu entrichten, wenn sie auch den Fernseher benutzen. Steht dieser lediglich im Keller oder ist ein Empfang der Sender gar nicht möglich, so ist keine Gebühr fällig, da die Sender auch nicht in Anspruch genommen werden. Dies ist falsch und wurde nun auch durch ein Urteil des VG Berlin (19.01.2010 - Az.: VG 27 K) bestätigt.
2. Was war passiert?
Der Kläger ist seit 1976 als Empfänger und damit als regelmäßiger Gebührenzahler bei der Gebühreneinzugszentrale eingetragen und entrichtete immer seine von ihm geforderten Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang. Im Juli 2005 meldete er der Zentrale, dass er ab sofort nur noch die Gebühren für den Radioempfang bezahlen wolle, da ihm die Nutzung des TV-Geräts nicht mehr möglich sei. Sein DVBT-Receiver sei gestohlen worden. Das Gerät stelle er weg, um es im Alter unter Umständen wieder nutzen zu können. Die Beklagte erließ aber weiterhin Gebührenbescheide gegen den Kläger, woraufhin dieser sich per Klage wehrte, weil ihm ein Empfang der Sender aufgrund fehlender Satellitenschüssel und fehlendem DVBT-Receiver nicht möglich sei. Kabelanschluss stehe ihm auch nicht zur Verfügung.
3. Die Klage wurde vom VG Berlin abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht darauf ankäme, ob der Benutzer die Sendungen tatsächlich empfangen könne. Grundsätzlich ist die Gebühr rechtmäßig, wenn der Verbraucher ein Gerät bereithält, welches in der Lage ist die Sendungen zu empfangen. Schließt der Kläger das Gerät an das Kabelnetz an, so kann er ohne Umbauten am Gerät, dieses direkt nutzen. Dies ist hier ausreichend. Dadurch, dass der Kläger weiterhin ein empfangsbereites Gerät besitze und dieses lediglich nicht nutze, entfalle nicht die Pflicht zur Gebührenentrichtung. Auch wenn es seit dem Jahr 2003 nicht mehr möglich ist ohne entsprechendes Empfangsgeräte überhaupt Sendungen zu empfangen, also dem Kläger eine tatsächliche Nutzung des TV nicht möglich ist, ändert an der Situation nichts.
Quelle: kostenlose Urteile