Dr. Bücker
 
 
 
rss
 
aktuell
 
Medien und Telekommunikation  |  25. Januar 2010  |  Keine Kommentare  >>
Eltern haften für volljährige Kinder

Grundsätzlich wurde in der Vergangenheit von den Gerichten festgelegt, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften müssen, falls diese über den Internetanschluss der Eltern illegal Musik downloaden oder unautorisiert Lieder mit anderen tauschen. Damit waren die Eltern Störer und wurden verurteilt. In einem Urteil vom LG Düsseldorf - Az.:12 O 134/09, wird diese Haftung auf volljährige Kinder ausgeweitet.

1. Sachverhalt
Die volljährige Tochter benutzte regelmäßig den PC ihres Vaters, im vorliegenden Fall aber nun zum Zwecke, einen Song des deutschen Rappers "Bushido" illegal runterzuladen. Dies flog auf und der Vater, also der Anschlussinhaber wurde von den Anwälten des Rappers kontaktiert und abgemahnt. Der Vater verweigerte allerdings die Unterlassungserklärung. Daraufhin erwirkten die Anwälte vom Rapper "Bushido" eine einstweilige Verfügung gegen den Mann. Gegen diese legte er wiederum Widerspruch ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bekam der Rechtsinhaber allerdings dann Recht.

2. Begründung
Als Begründung führte das LG Düsseldorf ein Fehlverhalten des Vaters an. Der Vater, so das Gericht, hat keine Vorkehrungen getroffen, um die Rechtsverletzung durch seine Tochter zu verhindern. Diese Tatsache macht den Vater zum Störer. Eine hinreichende Vorkehrung des Vaters hätte darin liegen können, seine Tochter vor Nutzung des Internets aufzufordern, keine Urheberrechtsverletzungen vorzunehmen. Besonders deshalb, so das Gericht, weil die Überlassung des Internetanschlusses eine Gefahrenquelle sei, die nur er als Anschlussinhaber beherrschen könne.

3. FazitOb die Entscheidung unbedingt für jedermann nachvollziehbar ist, ist fraglich. Müsste jedes Mal eine Aufklärung dieser Größenordnung vorgenommen werden, bevor man eine Sache einer dritten erwachsenen Person überlässt, so würde dies den Rahmen sprengen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass bei der Überlassung einer Sache an einen Dritten, dieser mit der Sache nichts illegales anstellen soll. Steitge Unwissenheit über das Verbot der Urheberrechtsverletzung ist bei volljährigen Personen, ist ebenfalls nicht anzunehmen.
 

Quelle: erecht24

 Druckversion     Weiterempfehlen     Kommentarfeed

Facebook  twitter  Mr. Wong  Webnews  Oneview  Linkarena  Newskick  Folkd  Yigg  Digg  Del.icio.us  Slashdot  Google  Blinklist  Technorati  Newsvine 


kommentare

 Name [notwendig]
 E-Mail (wird nicht veröffentlicht) [notwendig]
 Webseite [optional]

 
 
partner



partner

elbelaw
IT-Blawg
JuraBlogs
Markenblog
Medien Internet und Recht
Sportrecht
Vertretbar Weblawg
e-news
 
topthemen
angaben  anspruch  bgh  beklagte  beklagten  bundesgerichtshof  daten  fall  frage  gericht  internet  klage  kläger  klägerin  kosten  kunden  landgericht  nach  nutzung  quelle  recht  seite  urteil  verbraucher  werbung