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| Eltern haften für volljährige Kinder |
Grundsätzlich wurde in der Vergangenheit von den Gerichten festgelegt, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften müssen, falls diese über den Internetanschluss der Eltern illegal Musik downloaden oder unautorisiert Lieder mit anderen tauschen. Damit waren die Eltern Störer und wurden verurteilt. In einem Urteil vom LG Düsseldorf - Az.:12 O 134/09, wird diese Haftung auf volljährige Kinder ausgeweitet.
1. Sachverhalt Die volljährige Tochter benutzte regelmäßig den PC ihres Vaters, im vorliegenden Fall aber nun zum Zwecke, einen Song des deutschen Rappers "Bushido" illegal runterzuladen. Dies flog auf und der Vater, also der Anschlussinhaber wurde von den Anwälten des Rappers kontaktiert und abgemahnt. Der Vater verweigerte allerdings die Unterlassungserklärung. Daraufhin erwirkten die Anwälte vom Rapper "Bushido" eine einstweilige Verfügung gegen den Mann. Gegen diese legte er wiederum Widerspruch ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bekam der Rechtsinhaber allerdings dann Recht.
2. Begründung Als Begründung führte das LG Düsseldorf ein Fehlverhalten des Vaters an. Der Vater, so das Gericht, hat keine Vorkehrungen getroffen, um die Rechtsverletzung durch seine Tochter zu verhindern. Diese Tatsache macht den Vater zum Störer. Eine hinreichende Vorkehrung des Vaters hätte darin liegen können, seine Tochter vor Nutzung des Internets aufzufordern, keine Urheberrechtsverletzungen vorzunehmen. Besonders deshalb, so das Gericht, weil die Überlassung des Internetanschlusses eine Gefahrenquelle sei, die nur er als Anschlussinhaber beherrschen könne.
3. FazitOb die Entscheidung unbedingt für jedermann nachvollziehbar ist, ist fraglich. Müsste jedes Mal eine Aufklärung dieser Größenordnung vorgenommen werden, bevor man eine Sache einer dritten erwachsenen Person überlässt, so würde dies den Rahmen sprengen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass bei der Überlassung einer Sache an einen Dritten, dieser mit der Sache nichts illegales anstellen soll. Steitge Unwissenheit über das Verbot der Urheberrechtsverletzung ist bei volljährigen Personen, ist ebenfalls nicht anzunehmen.
Quelle: erecht24 |
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