Der BGH hatte direkt in zwei gleich gelangerten Fällen über eine Markenrechtsverletzung zu entscheiden.
1. Im ersten Fall ging es um die Bezeichnung „DDR“. Der Beklagte hatte dieses Zeichen auf seine T-Shirts drucken lassen, obwohl dieser Schriftzug mittlerweile als Marke geschützt ist. Kläger ist der Inhaber der mittlerweile eingetragenen Marke „DDR“. Der Kläger verkauft frühere Ostblockprodukte und darunter auch Kleidungsstücke mit dem Aufdruck „DDR“ und dem dazugehörigen Staatswappen. Das Landgericht München wies die Klage noch ab, aber das OLG München verurteilte den Beklagten im vom Kläger geforderten Maße.
2. Der zweite parallele Fall spielt in Hamburg. Dort klagte die Firma Logoshirts Textil GmbH. Sie ist nämlich Lizenznehmerin für die Marke „CCCP“, die sich ebenfalls das Symbol Hammer-und-Sichel sichern ließ. Sie hat diese Wortmarke für z. B. Hosen oder Overalls eintragen lassen. Die Beklagte ist vorliegend die Fima shirtalarm.de. Sie vertreibt übers Internet bedruckte T-Shirt jeglicher Art und unter anderem auch solche mit dem Schriftzug CCCP. Die Klägerin Logoshirts Textil GmbH forderte vom Gericht die Unterlassung des Vertriebs solcher Kleidungsstücke mit dem Aufdruck ihrer gesicherten Marke. Das OLG Hamburg wies die Klage allerdings ab.
3. Der Bundesgerichtshof sah in beiden Fällen keine Markenrechtsverletzung. Eine Markenrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn der Verbraucher die benutzen Symbole und Schriftzüge als Marke einordnet und daher mit dem Druck eine bestimmte Marke mit einer bestimmten Herkunft verbindet. Dies ist hier in beiden Fällen aber nicht anzunehmen. Der Verbraucher bringt mit den Aufdrucken „DDR“ und „CCCP“ inklusive der dazugehörigen Motive nicht eine bestimmte Marke in Verbindung, sondern sieht diese eher als ein dekoratives Element. Dadurch ist hier eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen, so der BGH in seinen Urteilen vom 14.01.2010 - I ZR 82/08 – CCCP und I ZR 92/08 – DDR.