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Verbraucherschutz  |  18. Januar 2010  |  Keine Kommentare  >>
Das generelle Verbot von der Koppelung eines Gewinnspiels an einen Wareneinkauf ist europarechtswidrig

Bietet ein Warenhaus dem Kunden die Teilnahme an einem Gewinnspiel an, wenn er eine bestimmte Anzahl von Waren erwirbt, so ist dies nicht automatisch gemäß der Richtlinie Nr. 2005/29 EG eine unlautere Wettbewerbsmethode.
 
1. Was war passiert?
Die Taktik ist so einfach wie reizvoll für viele Kunden. Das Einzelhandelsunternehmen Plus bot ihren Käufern die kostenlose Teilnahme an einer bestimmten Ziehung des Deutschen Lotterieblocks an. Einzige Bedingung war, dass der Käufer eine bestimmte Anzahl von Waren erwirbt. Für diese Einkäufe erhielt er Punkte. Hatte der Kunde 20 Punkte zusammen, so konnte er teilnehmen. Überschrift dieser Aktion war „Die Millionenchance“.
 
2. Die Klage
Diese Geschäftspraxis sah die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. als unlauter nach § 4 UWG an und klagte. In § 4 UWG heißt es:
 
Unlauter handelt insbesondere, wer
 
(1) – (5)
 
(6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
 
...
 
Gemäß des deutschen UWG ist nach Ansicht der Klägerin eine Koppelung von Gewinnspiel mit einer Kaufverpflichtung verboten. Dieser Meinung folgten auch die Gerichte der ersten und zweiten Instanz und verurteilten Plus zur Unterlassung. In letzter Instanz hatte der BGH zu entscheiden. Dieser wollte daraufhin vom EuGH wissen, ob das geltende UWG mit seinen Vorschriften der europäischen Richtlinie entgegensteht.
 
3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschieht sich heute im Urteil vom 14.01.2010, Az.: C-304/08 gegen die Regelungen des UWG. Die Regelung des UWG ist nicht mit der europäischen Richtlinie Nr. 2005/29 EG vereinbar. Das UWG, insbesondere in § 4 (6) in Verbindung mit § 3 UWG verbietet generell die Koppelung von Preisauschreiben und Gewinnspielen mit einem Wareneinkauf. Dabei prüft es im Einzelfall aber nicht, ob der Einkäufer durch dieses Angebot ursächlich bei seiner Kaufentscheidung beeinflusst wird. Ebenfalls unterbleibt eine gesonderte Prüfung der Eindeutigkeit der Teilnahmebedingungen oder eine eventuelle Irreführung über die Gewinnchancen beim Teilnehmer. Das generelle Verbot ist nach der Richtlinie nicht akzeptabel, es muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, daher sind diese Regelungen des UWG europarechtswidrig.
 
4. Inhaltlich
Durch die Abhängigkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Warenerwerb in bestimmten Maße, fällt die vorliegende Geschäftspraxis von Plus unter den Geltungsbereich der Richtlinie, da sie eindeutig der Absatzförderung dient. Allerdings weist der EuGH auch darauf hin, dass die nationalen Bestimmungen nicht strenger sein dürfen als es die Richtlinie vorsieht, auch wenn damit das Ziel eines höheren Verbraucherschutzes verfolgt wird. Es handelt sich nach Angaben des EuGH im vorliegenden Fall nicht um einen Fall des Anhangs I der Richtlinie aufgeführten Fälle, damit ist eine Einzelfallprüfung unausweichlich. In dieser Prüfung ist besonders die Beeinflussung des Konsumverhaltens aufgrund der Aktion zu prüfen, also ob der Käufer verstärkt zum Kaufen aus einem anderen Grund, hier der Teilnahme am Gewinnspiel, geleitet wird.
 
 
Quelle: beck-aktuell

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